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title: "Zehn Briefwahlvorstände treten zur Auszählung zusammen im Gymnasium Nordhorn"
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Zehn Briefwahlvorstände treten zur Auszählung zusammen im Gymnasium Nordhorn

Herausgeber: Stadt Nordhorn – Der Bürgermeister – Bahnhofstr. 24, 48529 Nordhorn

Amtsblatt
für die Stadt Nordhorn

Nr.
24 /2026
Jahrgang 2026
Erscheinungsdatum: 10.08.2026

Inhalt

Seite

1

Bekanntmachung: Sitzung des Ausschusses Soziales, Jugend,
Integration, Sicherheit und Ordnung am 13.08.2026

2

2

Bekanntmachung über den Zusammentritt der Briefwahlvorstände
gem. § 12 Abs. 2 S. 3 NKWO zur Kommunalwahl am 13. September
2026

3

3

Bekanntmachung der Stadt Nordhorn über die Einsichtnahme in die
Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Kommunalwahlen am 13. September 2026

4-5

1

Bekanntmachung
Sitzung des Ausschusses Soziales, Jugend, Integration, Sicherheit und Ordnung

Am Donnerstag, 13.08.2026 findet um 17.00 Uhr im großen Sitzungssaal der Stadt Nordhorn eine Sitzung
des Ausschusses Soziales, Jugend, Integration, Sicherheit und Ordnung mit folgenden Beratungspunkten statt:

Tagesordnung

5 Einwohnerfragestunde gem. § 17 der Geschäftsordnung

6 Einladung des Landkreises in den SJISO zur Information über den Katastrophenschutz -

Anfrage der CDU/FDP Gruppe – Vortrag Frau Dr. Bertke

7 Vereinbarung zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Nordhorn

8 Neubau einer Kita; Antrag der Gruppe SPD/GRÜNEN/LINKE

9 Entwicklung und Eindämmung der Population freilebender Katzen im Stadtgebiet Nordhorn

10 Sachstandsbericht zum künftigen Nutzungs- und Raumkonzept für das Jugendzentrum Nordhorn

11 Anfragen und Anregungen

gez. i.V. Meyer
Stadtrat
Nordhorn, den 04.08.2026

2

Bekanntmachung über den Zusammentritt der Briefwahlvorstände gem. § 12 Abs. 2 S. 3 NKWO zur
Kommunalwahl am 13. September 2026

Zusammentritt der Briefwahlvorstände
Die zehn Briefwahlvorstände treten zur Auszählung am 13.09.2026, 16 Uhr, wie folgt zusammen:

0500 – WB I: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0550 – WB I: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0600 – WB I: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0650 – WB II: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0700 – WB II: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0750 – WB II: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0800 – WB III: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0850 – WB III: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0900 – WB IV: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn
0950 – WB IV: Gymnasium Nordhorn, Stadtring 29, 48527 Nordhorn

Nordhorn, 10. August 2026

Schlie
Gemeindewahlleiter

3

Bekanntmachung

der Stadt Nordhorn über die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die
Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026

1. Die Wählerverzeichnisse zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Nordhorn
können in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 wie folgt eingesehen werden:

Stadt Nordhorn
Im Stadthaus II, Büchereiplatz, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E.10
vormittags
Montag bis Freitag

09.00 Uhr - 12.30 Uhr
nachmittags
Montag bis Mittwoch
14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag

14.00 Uhr - 18.00 Uhr.

Die Räume sind für gehbehinderte und für auf einen Rollstuhl angewiesene wahlberechtigte
Personen zugänglich.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über
die eine Auskunft nach § 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.
Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung
eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet
werden.

2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat.

3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12:30 Uhr bei der Stadtverwaltung der
Stadt Nordhorn, im Stadthaus II, Büchereiplatz, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E.10, einen
Antrag auf Berichtigung des Wählverzeichnisses schriftlich oder zur Niederschrift stellen.
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der
Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

4. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
spätestens
bis
zum
23.08.2026
eine
Wahlbenachrichtigung.
Wer
keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das
Wählerverzeichnis einsehen und ggf. Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben
kann.

5. Wer durch Briefwahl wählen möchte, benötigt einen Wahlschein. Diesen erhält auf Antrag:
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die
Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist zur
Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.

Wahlscheine können von im Wählerverzeichnis stehenden Wahlberechtigten bis Freitag
vor der Wahl 11.09.2026, 13:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung schriftlich (auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
Übermittlung in elektronischer Form) oder mündlich (jedoch nicht telefonisch) beantragt
werden.

4

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
genannten Gründen den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen.
Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder
nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für eine
andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
sie/er dazu berechtigt ist.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z.B. Landrat-, Bürgermeister-, Gemeinde- und
Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person
wahlberechtigt ist.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person
übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte
Person dürfen Wahlschein und Briefunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung
zur
Empfangnahme
durch
Vorlage
einer
schriftlichen
Vollmacht
nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich
auszuweisen.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können
a) bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, oder der
einzelnen Wahl der Vertretung nur durch Briefwahl wählen
b) bei einer einzelnen Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des
Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. ihren Wahlschein
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief
spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben
werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf
dem Wahlschein angegeben.

Nordhorn, den 10.08.2026

Schlie

Erster Stadtrat

Stadt Nordhorn

5