Stadt St.Gallen erlässt Verkehrsanordnungen im Wattgebiet Wattstrasse, nördlich Haus Nr. 26; Poller installiert, Zugang beschränkt

Verkehrsanordnungen Der Stadtrat hat in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11), Art. 107, Art. 108 Abs. 4bis und Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsver- ordnung (SR 741.21), Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1) am 30. Juni 2026 folgende Verkehrsanordnungen erlassen: Gebiet Watt begrenzt im Norden, Osten und Süden durch die Bebauungen nördlich, östlich und südlich der Wattstrasse sowie im Westen durch die Riethüslistrasse Zonensignalisation «Begegnungszone» (Signal Nr. 2.59.5) Wattstrasse, nördlich Haus Nr. 26 Anordnung einer mechanischen Sperre (Poller) Auskünfte über diese Verkehrsanordnungen erteilt die Stadtpolizei unter Tel. 071 224 61 23. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Die Rekursschrift hat einen Antrag, eine Begründung sowie eine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Allfällige Beweismittel sind der Rekurseingabe beizulegen.