RVV betreibt Parkhaus Oberamtei, Ravensburg mit automatisierter Kennzeichenerfassung, Ausfahrtkontrolle und Parkdauerermittlung, Tarifabrechnung; bis zu 91 Tage gespeichert
RVV_Oberamtei-AGB-2026
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Website im Bereich Daten schutz unter: https://cms.ravensburg.de/rv/buergerservice-verwaltung/parken-verkehr/parkhaeuser/parkhaus-p6.php Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters:
Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV) Schussenstraße 22 88212 Ravensburg
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: datenschutz@ravensburg-rvv.de
Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Wahrung des Hausrechts, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Beweis sicherung bei Vorfällen, Schutz von Personen, Fahrzeugen, Parkflächen, Parkhäu sern, Garagen, technischen Einrichtungen und sonstigem Eigentum, Schutz der Einrichtungen, insbesondere vor Vandalismus und Sachbeschädigung. Rechts grundlage ist § 18 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG).
Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer: Die Dauer der Speicherung der Videoüberwachung beträgt maximal 14 Tage und ist unter der Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage, des Zweckes der Verarbei tung und der Verfügbarkeit des Personals festgelegt worden, um die Aufklärung von Straftaten sicherzustellen, damit die zuständigen Ermittlungsbehörden einen möglichen Straftatbestand nachvollziehen können. Nutzungsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen (bis höchstens 3,5 t zur Einfahrt berechtigt) Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters:
Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV) Schussenstraße 22 88212 Ravensburg
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: datenschutz@ravensburg-rvv.de
Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Automatisierte Zu- und Ausfahrt mittels Kfz-Kennzeichen, Ermittlung der Parkdauer, Tarifberechnung und Abrechnung von Parkentgelten (soweit diese technisch über die Kennzeichenerfassung unterstützt werden), Kontrolle der Nutzungsbestimmungen, Kontrolle der rechtskonformen Verwendung der Parkflächen (z. B. Überschreitung der zulässigen oder kostenfreien Parkdauer), Verfolgung missbräuchlicher Nutzungen (insbesondere Ausfahrt ohne Bezahlung); die Kennzeichenerfassung erfolgt auf Grund der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO.
Berechtigte Interessen, die verfolgt werden: Wir kommen aufgrund der eingerichteten Maßnahmen zu dem Ergebnis, dass ein berechtigtes Interesse an der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten bei der RVV besteht und dass die Rechte der Betrof fenen nicht überwiegen. Die Kfz-Kennzeichenerfassung dient ausschließlich zum ticketlosen Parken auf unseren Parkplätzen und zur Nachverfolgung bei Nichtbezahlung der Parkgebühr. Eine zweckfremde Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer: Sobald der Parkvorgang abgeschlossen ist, werden die kennzeichenbezogenen Daten aus dem System gelöscht. Die Dauer der Speicherung der Kennzeichen kann jedoch in Einzelfällen (insbesondere bei Nichtzahlung) bis zu 91 Tage dauern. Informationsblatt nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Benutzung der Park- bzw. Einstell-/Abstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Parkplatznutzende (Kund:innen) schließt einen Nutzungsver trag mit dem Betreiber ab. Durch die Erfassung einer Einfahrt kommt ein Nutzungsvertrag zustande. 1.2. Die Arivo GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und ist nicht Betreiber der Parkfläche Oberamtei. 1.3. Die Kund:innen unterwerfen sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Nutzungsbedingungen. Bei Ablehnung der in dieser Nutzungsbedingungen enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt. 1.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Tarife, Entgelte, Abrechnung 2.1. Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen. Die Höchst einstelldauer beträgt zwei Wochen. 2.2. Das Tagesmaximum gilt ausschließlich pro Parkvorgang und nicht für die gesamte Tagesnutzung. 2.3. Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung möglich. 2.4. Bei Ausfahrt ohne Bezahlung des Entgelts sowie bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten wird eine verschuldens- und vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Vertragsstrafe zusätzlich zum jeweils geschuldeten Parkentgelt erhoben, sofern nicht innerhalb von 48 Stunden eine Nachzahlung erfolgt. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der im Aushang angegebenen Informationen. 2.5. Dem Betreiber darüber hinaus erwachsende Schadenersatz ansprüche bleiben hiervon ausdrücklich unberührt. 2.6. Gegebenenfalls durch die unter 2.3. genannten Verstöße entstehende Folgekosten, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Vertragsstrafe entstehen (z. B. Mahn-, Auskunfts-, Anwaltskosten), sind ebenso von Kund:innen zu tragen. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen können aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands zusätz liche Kosten anfallen. 2.7. Die Kund:innen können aus unterschiedlichen Zahlungs methoden wählen (Apple Pay, Google Pay, Debit/Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, …). Die Abrechnung der Parkgebühren für Kurzparker:innen erfolgt nach beendetem Parkvorgang. Für registrierte Kurzparker:innen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein, die Software von Arivo erstellt dazu monatlich eine Rechnung der Parkgebühren, diese werden mittels Payment-Provider eingezogen.
Vertragsgegenstand 3.1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhalten Kund:innen die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Kraftfahrzeug (Kfz) mit einem Gewicht von max. 3,5t. auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (z. B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behinderten abstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbar keit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ benutzt werden. 3.2. Auf dem Parkplatz mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die Straßen verkehrsordnung (StVO). Es darf nur im Schritttempo (max. 10 km/h) gefahren werden. Kund:innen haben die Verkehrs zeichen, Hinweisschilder und sontigen Nutzungsregeln sowie alle polizeilichen und feuertechnischen Vorschriften zu beachten. Es gelten im Übrigen die Vorschriften der StVO. 3.3. Die Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz, seines Zubehörs sowie ggf. darin befindlicher Gegenstände sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
Haftung 4.1. Der Betreiber und Arivo haften keinesfalls für das Verhalten Dritter (z. B. Diebstahl, Einbruch, Beschädigung) unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betriebsstandort aufhalten. 4.2. Der Betreiber und Arivo haften nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. 4.3. Die Kund:innen sind verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie unverzüglich den Betriebsstandort zu verlassen. 4.4. Eventuelle Beschädigungen von Parkflächeneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch die Kund:innen sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Gesetz liche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
Abstellen des Fahrzeuges 5.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt genutzt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrech nung einer Vertragsstrafe berechtigt. 5.2. Für den Fall, dass • ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; • ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; • ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; • die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird; ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Betreibers von Kund:innen nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
Benutzungsbestimmungen Auf dem Parkplatz mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur im Schritt tempo (max. 10 km/h) gefahren werden. Kund:innen haben die Verkehrszeichen, Hinweisschilder und sonstigen Nutzungsregeln sowie alle polizeilichen und feuertech nischen Vorschriften zu beachten. Es gelten im Übrigen die Vorschriften der StVO.
6.1. Zur Nutzung des Parkplatzes ist die durchgängige Fixierung des Kennzeichens am vorgesehenen Platz des Kfz zu gewähr leisten. Das Kfz muss haftpflichtversichert, mit einem zugehö rigen amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen sein. 6.2. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. 6.3. Am Betriebsstandort verboten ist: • das Abstellen von PKW mit Anhängern und Wohnwagen sowie Wohnmobilen und LKW; • der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz; • der Aufenthalt auf dem Parkplatz oder im abgestellten Kfz über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; • das Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer; • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatte rien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • die Erzeugung unnötiger Abgase und Geräusche insbeson dere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen; • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebs system (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstigen Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicher heitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z. B. ungültige oder abgelaufene Prüfpla kette); • das Abstellen von Fahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; • das Verteilen von Werbematerial an den abgestellten Fahrzeugen; • das Befahren des Betriebsstandortes mit Fahrrädern, Pedelecs, Mofas, Motorräder/Roller, Scooter, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung; 7. Verhalten im Brandfall 7.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr zu verstän digen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen.
Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name).
Zusätzlich angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten. 7.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren. 7.3. Sow