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title: "RVV betreibt Parkhaus Oberamtei, Ravensburg mit automatisierter Kennzeichenerfassung, Ausfahrtkontrolle und Parkdauerermittlung, Tarifabrechnung; bis zu 91 Tage gespeichert"
sdDatePublished: "2026-08-10T15:19:00Z"
source: "https://www.ravensburg.de/rv-wAssets/pdf/buergerservice-verwaltung/RVV_Oberamtei-AGB-2026.pdf"
topics:
  - name: "privacy"
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locations:
  - "Ravensburg"
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RVV betreibt Parkhaus Oberamtei, Ravensburg mit automatisierter Kennzeichenerfassung, Ausfahrtkontrolle und Parkdauerermittlung, Tarifabrechnung; bis zu 91 Tage gespeichert

RVV_Oberamtei-AGB-2026

Ausführliche Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Website im Bereich Daten­
schutz unter: https://cms.ravensburg.de/rv/buergerservice-verwaltung/parken-verkehr/parkhaeuser/parkhaus-p6.php
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und
ggf. seines Vertreters:

Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV)
Schussenstraße 22
88212 Ravensburg

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
datenschutz@ravensburg-rvv.de

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:
Wahrung des Hausrechts, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Beweis­
sicherung bei Vorfällen, Schutz von Personen, Fahrzeugen, Parkflächen, Parkhäu­
sern, Garagen, technischen Einrichtungen und sonstigem Eigentum, Schutz der
Einrichtungen, insbesondere vor Vandalismus und Sachbeschädigung. Rechts­
grundlage ist § 18 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG).

Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die Dauer der Speicherung der Videoüberwachung beträgt maximal 14 Tage und
ist unter der Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage, des Zweckes der Verarbei­
tung und der Verfügbarkeit des Personals festgelegt worden, um die Aufklärung
von Straftaten sicherzustellen, damit die zuständigen Ermittlungsbehörden einen
möglichen Straftatbestand nachvollziehen können.
Nutzungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen (bis höchstens 3,5 t zur Einfahrt berechtigt)
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und
ggf. seines Vertreters:

Ravensburger Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (RVV)
Schussenstraße 22
88212 Ravensburg

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
datenschutz@ravensburg-rvv.de

Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:
Automatisierte Zu- und Ausfahrt mittels Kfz-Kennzeichen, Ermittlung der
Parkdauer, Tarifberechnung und Abrechnung von Parkentgelten (soweit diese
technisch über die Kennzeichenerfassung unterstützt werden), Kontrolle der
Nutzungsbestimmungen, Kontrolle der rechtskonformen Verwendung der
Parkflächen (z. B. Überschreitung der zulässigen oder kostenfreien Parkdauer),
Verfolgung missbräuchlicher Nutzungen (insbesondere Ausfahrt ohne
Bezahlung); die Kennzeichenerfassung erfolgt auf Grund der Rechtsgrundlage
nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO.

Berechtigte Interessen, die verfolgt werden:
Wir kommen aufgrund der eingerichteten Maßnahmen zu dem Ergebnis, dass
ein berechtigtes Interesse an der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
personenbezogenen Daten bei der RVV besteht und dass die Rechte der Betrof­
fenen nicht überwiegen. Die Kfz-Kennzeichenerfassung dient ausschließlich zum
ticketlosen Parken auf unseren Parkplätzen und zur Nachverfolgung bei
Nichtbezahlung der Parkgebühr. Eine zweckfremde Verwendung oder eine
Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Sobald der Parkvorgang abgeschlossen ist, werden die kennzeichenbezogenen Daten
aus dem System gelöscht. Die Dauer der Speicherung der Kennzeichen kann jedoch
in Einzelfällen (insbesondere bei Nichtzahlung) bis zu 91 Tage dauern.
Informationsblatt nach
Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Benutzung der Park- bzw. Einstell-/Abstellflächen ist nur
nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der
Parkplatznutzende (Kund:innen) schließt einen Nutzungsver­
trag mit dem Betreiber ab. Durch die Erfassung einer Einfahrt
kommt ein Nutzungsvertrag zustande.
1.2. Die Arivo GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter
gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und ist nicht Betreiber der
Parkfläche Oberamtei.
1.3. Die Kund:innen unterwerfen sich mit Abschluss des
Nutzungsvertrages diesen Nutzungsbedingungen. Bei
Ablehnung der in dieser Nutzungsbedingungen enthaltenen
Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie
unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
1.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein,
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Tarife, Entgelte, Abrechnung
2.1. Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die
Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen. Die Höchst­
einstelldauer beträgt zwei Wochen.
2.2. Das Tagesmaximum gilt ausschließlich pro Parkvorgang und
nicht für die gesamte Tagesnutzung.
2.3. Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur
innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung
möglich.
2.4. Bei Ausfahrt ohne Bezahlung des Entgelts sowie bei
Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als
15 Minuten wird eine verschuldens- und vom Nachweis eines
konkreten Schadens unabhängige Vertragsstrafe zusätzlich
zum jeweils geschuldeten Parkentgelt erhoben, sofern nicht
innerhalb von 48 Stunden eine Nachzahlung erfolgt. Die
Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der im Aushang
angegebenen Informationen.
2.5. Dem Betreiber darüber hinaus erwachsende Schadenersatz­
ansprüche bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.
2.6. Gegebenenfalls durch die unter 2.3. genannten Verstöße
entstehende Folgekosten, welche im Zusammenhang mit der
Durchsetzung der Vertragsstrafe entstehen (z. B. Mahn-,
Auskunfts-, Anwaltskosten), sind ebenso von Kund:innen zu
tragen. Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
können aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands zusätz­
liche Kosten anfallen.
2.7. Die Kund:innen können aus unterschiedlichen Zahlungs­
methoden wählen (Apple Pay, Google Pay, Debit/Kreditkarte,
SEPA-Lastschrift, …). Die Abrechnung der Parkgebühren für
Kurzparker:innen erfolgt nach beendetem Parkvorgang. Für
registrierte Kurzparker:innen erfolgt die Abrechnung
monatlich im Nachhinein, die Software von Arivo erstellt
dazu monatlich eine Rechnung der Parkgebühren, diese
werden mittels Payment-Provider eingezogen.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhalten Kund:innen
die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres
Kraftfahrzeug (Kfz) mit einem Gewicht von max. 3,5t. auf
einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz
abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen
(z. B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese
immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behinderten­
abstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit
gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß
§ 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbar­
keit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ benutzt
werden.
3.2. Auf dem Parkplatz mit Ein- und Ausfahrten gelten die
allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die Straßen­
verkehrsordnung (StVO). Es darf nur im Schritttempo (max.
10 km/h) gefahren werden. Kund:innen haben die Verkehrs­
zeichen, Hinweisschilder und sontigen Nutzungsregeln sowie
alle polizeilichen und feuertechnischen Vorschriften zu
beachten. Es gelten im Übrigen die Vorschriften der StVO.
3.3. Die Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz,
seines Zubehörs sowie ggf. darin befindlicher Gegenstände
sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht
Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkplatzes
erfolgt auf eigene Gefahr.

4. Haftung
4.1. Der Betreiber und Arivo haften keinesfalls für das Verhalten
Dritter (z. B. Diebstahl, Einbruch, Beschädigung) unabhängig
davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im
Betriebsstandort aufhalten.
4.2. Der Betreiber und Arivo haften nicht für Schäden,
die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt
entstehen.
4.3. Die Kund:innen sind verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug
ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie
unverzüglich den Betriebsstandort zu verlassen.
4.4. Eventuelle Beschädigungen von Parkflächeneinrichtungen
oder an anderen Fahrzeugen durch die Kund:innen sind
unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden;
ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Gesetz­
liche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

5. Abstellen des Fahrzeuges
5.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten
Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch
anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt genutzt
werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte
Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrech­
nung einer Vertragsstrafe berechtigt.
5.2. Für den Fall, dass
• ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd
abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung
nach der StVO gerechtfertigt wäre;
• ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten
Stellplatzes abgestellt wird;
• ein Fahrzeug mehr als einen markierten
Stellplatz verstellt;
• die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;
         ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen
ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu
sichern, dass es ohne Mitwirkung des Betreibers von
Kund:innen nicht mehr weggefahren werden kann und die
entstehenden Kosten zu verrechnen.

6. Benutzungsbestimmungen
Auf dem Parkplatz mit Ein- und Ausfahrten gelten die
allgemeinen Verkehrsvorschriften, insbesondere die
Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur im Schritt­
tempo (max. 10 km/h) gefahren werden. Kund:innen
haben die Verkehrszeichen, Hinweisschilder und sonstigen
Nutzungsregeln sowie alle polizeilichen und feuertech­
nischen Vorschriften zu beachten. Es gelten im Übrigen die
Vorschriften der StVO.

6.1. Zur Nutzung des Parkplatzes ist die durchgängige Fixierung
des Kennzeichens am vorgesehenen Platz des Kfz zu gewähr­
leisten. Das Kfz muss haftpflichtversichert, mit einem zugehö­
rigen amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer
gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen sein.
6.2. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist
Folge zu leisten.
6.3. Am Betriebsstandort verboten ist:
• das Abstellen von PKW mit Anhängern und Wohnwagen
sowie Wohnmobilen und LKW;
• der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz;
• der Aufenthalt auf dem Parkplatz oder im abgestellten Kfz
über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
• das Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer;
• das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art,
insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
• Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten insbesondere
das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatte­
rien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
• die Erzeugung unnötiger Abgase und Geräusche insbeson­
dere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des
Motors sowie durch Hupen;
• die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebs­
system (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder
sonstigen Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicher­
heitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher
Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht
entsprechen (z. B. ungültige oder abgelaufene Prüfpla­
kette);
• das Abstellen von Fahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen;
• das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor
Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren)
und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und
Toren;
• das Verteilen von Werbematerial an den
abgestellten Fahrzeugen;
• das Befahren des Betriebsstandortes mit Fahrrädern,
Pedelecs, Mofas, Motorräder/Roller, Scooter, Inlineskates,
Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung;
7. Verhalten im Brandfall
7.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr zu verstän­
digen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen
auszulösen.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege),
WAS brennt (Gebäude, Auto),
WIE viele Verletzte gibt es,
WER ruft an (Name).

Zusätzlich angebrachte Hinweisschilder
„Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
7.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu
warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
7.3. Sow