Salzlandkreis Anhörung zum Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG, Aschersleben; Dokument gilt nach zwei Wochen als zugestellt

Öffentliche_Zustellung_20260810_oez_32.55.07-2026-006

SLK-06-06-1523; 2026-01-28 Salzlandkreis

Der Landrat

Benachrichtigung über eine Öffentliche Zustellung gem. § 10 des Verwaltungszu- stellungsgesetzes (VwZG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungszustellungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)

Datum und Art der Bekanntmachung der öffentlichen Benachrichtigung: Datum (Wird von StS 06 ausgefüllt!) 10.08.2026 Art Auf der Internetseite des Salzlandkreises.

Salzlandkreis | Öffentliche Zustellungen

Veröffentlichende Behörde: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis 32.4 SG Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Name und letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin/des Zustellungsadressaten: Frau Vorname und Name Yamama Alshanour Straße und Hausnummer Richard-Lehmann-Straße 13 PLZ Ort 06449 Aschersleben

Datum und Aktenzeichen des Dokuments (welches öffentlich zugestellt werden soll): Datum 10.08.2026 Aktenzeichen 32.55.07-2026/006

Bezeichnung des Dokuments (Betreff des Dokuments): Anhörung zum Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG

Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann: konkrete Bezeichnung der Organisationseinheit Salzlandkreis 32.4 SG Allgemeine Ordnungsangelegenheiten Ansprechpartner Frau Ludley Standort BBG KH 1 Zimmernummer 102 Telefonnummer 03471 684 1367 E-Mail ordnung@kreis-slk.de Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Karlsplatz 37 06406 Bernburg (Saale) Allgemeine Sprechzeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung

SLK-06-06-1523; 2026-01-28

Der Zustellungsadressatin/Der Zustelladressat hat die Möglichkeit, das Dokument nach vorherigen Ter- minvereinbarung abzuholen und kann mit der bearbeitenden Behörde in Verbindung treten. Zur Aushändi- gung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig.

Grund für die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG: Die postalische Zustellung an den Adressaten verlief erfolglos. Der gegenwärtige Aufenthaltsort ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich.

Hinweis zu Rechtsfolgen der öffentlichen Zustellung: Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wo- chen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.

gez.: Ludley

32.4 SG Allgemeine Ordnungsangelegenheiten