Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2023 Schleswig-Holstein; Umsatzsteueraufkommen in Deutschland nur vom Einkommensteueraufkommen übertroffen.

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Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) Herausgegeben am: 10. August 2026 STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: L IV 1 - j 23 SH Die Umsätze der steuerpflichtigen Unternehmen in Schleswig-Holstein 2023

Herausgegeben von: Telefon: E-Mail: E-Mail: Auskünfte: Internet: www.statistik-nord.de Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts – nichts vorhanden (genau Null) ··· Angabe fällt später an · Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten × Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll a. n. g. anderweitig nicht genannt u. dgl. und dergleichen ( ) Zahlenwert mit eingeschränkter Aussagefähigkeit / Zahlenwert nicht sicher genug Zeichenerklärung: 20099 Hamburg Auskunft zu dieser Veröffentlichung: Dr. Egle Tafenau 0431 6895-9146 steuern@statistik-nord.de Auskunftsdienst: info@statistik-nord.de 040 42831-1766 © Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Hamburg 2026 Sofern in den Produkten auf das Vorhandensein von Copyrightrechten Dritter hingewiesen wird, sind die in deren Produkten ausgewiesenen Copyrightbestimmungen zu wahren. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten. Lübeckertordamm 1 – 3 Impressum Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts – Statistikamt Nord 2 Statistischer Bericht L IV 1 - j 23 SH

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39 Tabellen 1. Umsatzsteuerpflichtige und deren steuerliche Merkmale in Schleswig-Holstein 2022 und 2023 7 2. Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz und Umsatzsteuervorauszahlung in Schleswig-Holstein 2023 nach Wirtschaftszweigen 8 3. Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023 nach Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweigen 18 4. Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023 nach Umsatzgrößenklassen und ausgewählten Wirtschaftszweigen in tiefer Gliederung 24 5. Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023 nach Rechtsformen und Wirtschaftszweigen 28 6. Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023 nach Besteuerung der Lieferungen und Leistungen und Wirtschaftszweigen 31 7. Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz und Umsatzsteuervorauszahlung in Schleswig-Holstein 2023 nach regionaler Gliederung 37 8. Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz und Umsatzsteuervorauszahlung in Schleswig-Holstein seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems 1968 38 Tabellen Erhebungsvordruck Vorbemerkungen Methodische Erläuterungen Inhaltsverzeichnis Statistikamt Nord 3 Statistischer Bericht L IV 1 - j 23 SH

Vorbemerkungen Der vorliegende Bericht enthält die Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2023 für Schleswig-Holstein. Im Rahmen dieser Statistik werden die umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, deren steuerbare Umsätze, Umsatzsteuervorauszahlungen und die abziehbare Vorsteuer nach Wirtschaftszweigen (WZ 2008), Umsatzgrößenklassen und Rechtsformen untergliedert. Da die Umsatzsteuerstatistik nicht nur die steuerlichen Merkmale, sondern auch die nach verschiedenen Merkmalen untergliederten zugrunde liegenden Umsätze erfasst, genügt sie unterschiedlichen Informationsanforderungen. Neben der steuerlichen Belastung der Umsätze sind vor allem die Umsätze und die Zahl der Umsatzsteuerpflichtigen für volks- und betriebswirtschaftliche Fragestellungen von Bedeutung. So ermöglichen die Angaben über die Umsätze in allen Bereichen der Volkswirtschaft einen Überblick über die gesamte Wirtschaft und ihre Struktur, wie er in keiner anderen Statistik enthalten ist. Dies gilt auch für den immer bedeutender werdenden Dienstleistungssektor. Aufgrund der tiefen Gliederung der Umsätze nach Wirtschaftszweigen und Regionen können des Weiteren branchenspezifische Untersuchungen und regionale Analysen durchgeführt werden. Besondere Bedeutung erlangt die Umsatzsteuer durch die Höhe ihres Aufkommens, welches in der Bundesrepublik Deutschland lediglich vom Lohn- steueraufkommen übertroffen wird. Methodische Erläuterungen Erhebungsverfahren Die Umsatzsteuerstatistik ist eine jährlich zu erstellende Sekundärstatistik, die sich weniger an statistischen als an steuerrechtlichen Gegebenheiten orientiert. Die Finanzverwaltung stellt hierbei dem Statistischen Amt Dateien mit den anonymisierten Daten der Umsatzsteuer- Voranmeldungen zur Verfügung. Mit Hilfe eines bundeseinheitlichen Verbundprogramms werden diese Daten zunächst einer Plausibilitätskontrolle mit anschließender Bereinigung auffälliger Positionen unterzogen. Dann erfolgt die Aufbereitung des Datenmaterials, an die sich die Publikation der Ergebnisse entsprechend dem vereinbarten Mindestveröffentlichungsprogramm unter Wahrung des Steuergeheimnisses sowie der statistischen Geheimhaltungspflicht anschließt. Rechtliche Grundlagen Die Umsatzsteuerstatistik basiert auf dem Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in seiner jeweils geltenden Fassung. Für die Umsatzbesteuerung sind v. a. folgende Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung) maßgeblich: − Umsatzsteuergesetz (UStG), − Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, − Umsatzsteuer-Richtlinien. Begriffserläuterungen Steuerpflichtiger ist der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungs- absicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Erhebungseinheit der Umsatzsteuerstatistik ist das Unternehmen, das die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Die regionale und wirtschaftliche Zuordnung der Umsätze erfolgt daher nach dem Unternehmenskonzept: Besteht ein Unternehmen aus mehreren, räumlich getrennten Betrieben oder Filialen oder besitzt es wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch abhängige Organ- gesellschaften (Tochterunternehmen), so werden die gesamten Umsätze am Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens erfasst. Ist ein Unternehmen in mehreren wirtschaftlichen Bereichen tätig, wird der gesamte Umsatz dem Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet. Die steuerbaren Umsätze bilden die Grundlage für die Umsatzbesteuerung. Sie umfassen nach § 1 UStG folgende Komponenten: − Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, − den innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt, der 1993 im Zuge der Vollendung des EG-Binnenmarktes die bis dahin geltende Einfuhrumsatzsteuer auf Lieferungen und Leis- tungen aus anderen EG-Mitgliedsstaaten ersetzte, sowie − die Einfuhr von Gegenständen aus Dritt- ländern, d. h. solchen Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (Einfuhrumsatzsteuer; diese wird von den Zollbehörden erhoben). Statistikamt Nord 4 Statistischer Bericht L IV 1 - j 23 SH

Seit dem 01.04.1999 werden der Eigenverbrauch im Inland, d. h. die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke, sowie die unentgeltlichen Leistungen von Vereinigungen an ihre Gesellschafter oder Mitglieder als sog. unentgeltliche Wertabgaben behandelt und den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG). Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze, sofern der Gesetzgeber sie nicht von der Umsatz- steuer befreit hat. Steuerbefreiungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, beim Eigenverbrauch (§ 4 und § 25 Abs. 2 UStG), beim innergemein- schaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 4 b UStG) sowie bei der Einfuhr (§ 5 UStG). Insbesondere sind zahlreiche Umsätze im Kredit- und Versicherungswesen, aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wie auch bestimmte Leistungen des Gesundheits- und Sozialwesens steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer dient nach § 10 UStG bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie beim innergemein- schaftlichen Erwerb das Entgelt. Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 1 b UStG werden der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten zu Grunde gelegt (§ 10 Abs. 4 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz für steuerpflichtige Umsätze beträgt 19 v. H. (§ 12 Abs. 1 UStG). Für eine Reihe von Umsätzen, wie die Lieferung von Lebensmitteln, wird nach § 12 Abs. 2 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 v. H. erhoben. Für die im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2020 bewirkten Lieferungen und Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Erwerbe wurden die Steuersätze von 19 v. H. auf 16 v. H. bzw. von 7 v. H. auf 5 v. H. gesenkt. Für die Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten nach § 24 UStG Durchschnittssätze, deren Höhe von der Umsatzart abhängig ist. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe haben dabei ein Wahlrecht auf umsatzsteuerliche Behandlung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Wendet man die Steuersätze auf die Bemessungsgrundlage an, ergibt sich die Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuerbeträge. Da die Umsatzsteuer in der Bundesrepublik Deutschland als Netto-Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit Vorsteuerabzug konzipiert ist, muss ein Unternehmen nur für die Wert- schöpfung Umsatzsteuer entrichten, die auf seiner Produktionsstufe entstanden ist. Umsatzsteuer, die auf Vorleistungen des Unternehmens erhoben und dem Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt wurde, kann daher als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden. Zur abziehbaren Vorsteuer gehört auch die auf Importe entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Der steuerpflichtige Unternehmer muss für das vorangegangene Kalenderjahr oder einen kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abgeben (§ 18 Abs. 3 UStG). Vor dieser Steuererklärung und der Veranlagung hat er nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach dem amtlich festgelegten Vordruck (siehe Erhebungsvordruck) abzugeben und eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Voranmeldungszeitraum ist laut § 18 Abs. 2 UStG das Kalendervierteljahr; betrug die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7 500 Euro, so ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Ergab sich für das vorangegangene Kalenderjahr eine Steuer von höchstens 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und der Vorauszahlung befreien (sog. Jahreszahler). Bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 22 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraus- sichtlich nicht übersteigen wird, entfällt nach § 19 UStG die Umsatzbesteuerung – und damit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Ein Verzicht auf diese Steuerbefreiung ist möglich. Eine Sonderstellung nehmen schließlich die nach Durchschnittssätzen besteuerten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ein (§ 24 UStG). Für den größten Teil der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze wird die Umsatzsteuer in gleicher Höhe festgesetzt wie die diesen Umsätzen zuzurechnende Vorsteuer. Dies hat zur Folge, dass keine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer entsteht; für die Leistungsempfänger bleibt aber die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erhalten. Aussagekraft und zei