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title: "Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2023 Schleswig-Holstein; Umsatzsteueraufkommen in Deutschland nur vom Einkommensteueraufkommen übertroffen."
sdDatePublished: "2026-08-10T08:06:00Z"
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Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2023 Schleswig-Holstein; Umsatzsteueraufkommen in Deutschland nur vom Einkommensteueraufkommen übertroffen.

L IV 1 - j 23 SH

 Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen)
Herausgegeben am: 10. August 2026
STATISTISCHE BERICHTE
Kennziffer: L IV 1 - j 23 SH
Die Umsätze der steuerpflichtigen
Unternehmen in Schleswig-Holstein
2023

Herausgegeben von:
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Internet:
www.statistik-nord.de
Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
0
weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts
–
nichts vorhanden (genau Null)
···
Angabe fällt später an
·
Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
×
Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll
a. n. g.
anderweitig nicht genannt
u. dgl.
und dergleichen
( )
Zahlenwert mit eingeschränkter Aussagefähigkeit
/
Zahlenwert nicht sicher genug
Zeichenerklärung:
20099 Hamburg
Auskunft zu dieser Veröffentlichung:
Dr. Egle Tafenau
0431 6895-9146
steuern@statistik-nord.de
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Impressum
Statistische Berichte
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
– Anstalt des öffentlichen Rechts –
Statistikamt Nord
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Statistischer Bericht L IV 1 - j 23 SH

Seite
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39
Tabellen
1.
Umsatzsteuerpflichtige und deren steuerliche Merkmale in Schleswig-Holstein 2022 und 2023
7
2.
Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz und Umsatzsteuervorauszahlung
in Schleswig-Holstein 2023 nach Wirtschaftszweigen
8
3.
Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023
nach Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweigen
18
4.
Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023
nach Umsatzgrößenklassen und ausgewählten Wirtschaftszweigen in tiefer Gliederung
24
5.
Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023
nach Rechtsformen und Wirtschaftszweigen
28
6.
Umsatzsteuerpflichtige und deren Lieferungen und Leistungen in Schleswig-Holstein 2023
nach Besteuerung der Lieferungen und Leistungen und Wirtschaftszweigen
31
7.
Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz und Umsatzsteuervorauszahlung
in Schleswig-Holstein 2023 nach regionaler Gliederung
37
8.
Umsatzsteuerpflichtige, deren steuerbarer Umsatz und Umsatzsteuervorauszahlung
in Schleswig-Holstein seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems 1968
38
Tabellen
Erhebungsvordruck
Vorbemerkungen
Methodische Erläuterungen
Inhaltsverzeichnis
Statistikamt Nord
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Statistischer Bericht L IV 1 - j 23 SH

Vorbemerkungen
Der vorliegende Bericht enthält die Ergebnisse
der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2023
für Schleswig-Holstein. Im Rahmen dieser
Statistik werden die umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmen, deren steuerbare Umsätze,
Umsatzsteuervorauszahlungen und die
abziehbare Vorsteuer nach Wirtschaftszweigen
(WZ 2008), Umsatzgrößenklassen und
Rechtsformen untergliedert.
Da die Umsatzsteuerstatistik nicht nur die
steuerlichen Merkmale, sondern auch die nach
verschiedenen Merkmalen untergliederten
zugrunde liegenden Umsätze erfasst, genügt sie
unterschiedlichen Informationsanforderungen.
Neben der steuerlichen Belastung der Umsätze
sind vor allem die Umsätze und die Zahl der
Umsatzsteuerpflichtigen für volks- und
betriebswirtschaftliche Fragestellungen von
Bedeutung. So ermöglichen die Angaben über die
Umsätze in allen Bereichen der Volkswirtschaft
einen Überblick über die gesamte Wirtschaft und
ihre Struktur, wie er in keiner anderen Statistik
enthalten ist. Dies gilt auch für den immer
bedeutender werdenden Dienstleistungssektor.
Aufgrund der tiefen Gliederung der Umsätze nach
Wirtschaftszweigen und Regionen können des
Weiteren branchenspezifische Untersuchungen
und regionale Analysen durchgeführt werden.
Besondere Bedeutung erlangt die Umsatzsteuer
durch die Höhe ihres Aufkommens, welches in der
Bundesrepublik Deutschland lediglich vom Lohn-
steueraufkommen übertroffen wird.
Methodische Erläuterungen
Erhebungsverfahren
Die Umsatzsteuerstatistik ist eine jährlich zu
erstellende Sekundärstatistik, die sich weniger an
statistischen als an steuerrechtlichen
Gegebenheiten orientiert. Die Finanzverwaltung
stellt hierbei dem Statistischen Amt Dateien mit
den anonymisierten Daten der Umsatzsteuer-
Voranmeldungen zur Verfügung. Mit Hilfe eines
bundeseinheitlichen Verbundprogramms werden
diese Daten zunächst einer Plausibilitätskontrolle
mit anschließender Bereinigung auffälliger
Positionen unterzogen. Dann erfolgt die
Aufbereitung des Datenmaterials, an die sich die
Publikation der Ergebnisse entsprechend dem
vereinbarten Mindestveröffentlichungsprogramm
unter Wahrung des Steuergeheimnisses sowie
der statistischen Geheimhaltungspflicht
anschließt.
Rechtliche Grundlagen
Die Umsatzsteuerstatistik basiert auf dem Gesetz
über Steuerstatistiken (StStatG) vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) in
seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit dem Gesetz über die Statistik für
Bundeszwecke (BStatG) vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565) in seiner jeweils geltenden
Fassung.
Für die Umsatzbesteuerung sind v. a. folgende
Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden
Fassung) maßgeblich:
−
Umsatzsteuergesetz (UStG),
−
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,
−
Umsatzsteuer-Richtlinien.
Begriffserläuterungen
Steuerpflichtiger ist der Unternehmer im Sinne
des § 2 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich
ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungs-
absicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur
ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird.
Erhebungseinheit der Umsatzsteuerstatistik ist
das Unternehmen, das die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers
umfasst. Die regionale und wirtschaftliche
Zuordnung der Umsätze erfolgt daher nach dem
Unternehmenskonzept: Besteht ein Unternehmen
aus mehreren, räumlich getrennten Betrieben
oder Filialen oder besitzt es wirtschaftlich,
finanziell und organisatorisch abhängige Organ-
gesellschaften (Tochterunternehmen), so werden
die gesamten Umsätze am Sitz der
Geschäftsleitung des Unternehmens erfasst. Ist
ein Unternehmen in mehreren wirtschaftlichen
Bereichen tätig,
wird der gesamte Umsatz dem
Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet.
Die steuerbaren Umsätze bilden die Grundlage
für die Umsatzbesteuerung. Sie umfassen nach
§ 1 UStG folgende Komponenten:
−
Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens erbringt,
−
den innergemeinschaftlichen Erwerb gegen
Entgelt, der 1993 im Zuge der Vollendung des
EG-Binnenmarktes die bis dahin geltende
Einfuhrumsatzsteuer auf Lieferungen und Leis-
tungen aus anderen EG-Mitgliedsstaaten
ersetzte, sowie
−
die Einfuhr von Gegenständen aus Dritt-
ländern, d. h. solchen Ländern, die nicht der
Europäischen Union angehören
(Einfuhrumsatzsteuer; diese wird von den
Zollbehörden erhoben).
Statistikamt Nord
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Statistischer Bericht L IV 1 - j 23 SH

Seit dem 01.04.1999 werden der Eigenverbrauch
im Inland, d. h. die Entnahme von Gegenständen
aus dem Unternehmen für außerhalb des
Unternehmens liegende Zwecke, sowie die
unentgeltlichen Leistungen von Vereinigungen
an ihre Gesellschafter oder Mitglieder als sog.
unentgeltliche Wertabgaben behandelt und den
entgeltlichen Lieferungen und sonstigen
Leistungen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1 b und
Abs. 9 a UStG).
Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze,
sofern der Gesetzgeber sie nicht von der Umsatz-
steuer befreit hat. Steuerbefreiungen gelten unter
bestimmten Voraussetzungen bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen, beim Eigenverbrauch (§ 4
und § 25 Abs. 2 UStG), beim innergemein-
schaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 4 b
UStG) sowie bei der Einfuhr (§ 5 UStG).
Insbesondere sind zahlreiche Umsätze im Kredit-
und Versicherungswesen, aus der Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken wie auch
bestimmte Leistungen des Gesundheits- und
Sozialwesens steuerfrei.
Als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
dient nach § 10 UStG bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen sowie beim innergemein-
schaftlichen Erwerb das Entgelt. Bei
unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne von
§ 3 Abs. 1 b UStG werden der Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines
Einkaufspreises die Selbstkosten zu Grunde
gelegt (§ 10 Abs. 4 UStG). Die Umsatzsteuer
gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Der Steuersatz für steuerpflichtige Umsätze
beträgt 19 v. H. (§ 12 Abs. 1 UStG). Für eine
Reihe von Umsätzen, wie die Lieferung von
Lebensmitteln, wird nach § 12 Abs. 2 UStG der
ermäßigte Steuersatz von 7 v. H. erhoben.
Für die im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember
2020 bewirkten Lieferungen und Leistungen
sowie innergemeinschaftlichen Erwerbe wurden
die Steuersätze von 19 v. H. auf 16 v. H. bzw. von
7 v. H. auf 5 v. H. gesenkt. Für die Umsätze von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten
nach § 24 UStG Durchschnittssätze, deren Höhe
von der Umsatzart abhängig ist. Die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe haben dabei ein
Wahlrecht auf umsatzsteuerliche Behandlung
nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Wendet man die Steuersätze auf die
Bemessungsgrundlage an, ergibt sich die
Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuerbeträge.
Da die Umsatzsteuer in der Bundesrepublik
Deutschland als Netto-Allphasenumsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) mit Vorsteuerabzug konzipiert
ist, muss ein Unternehmen nur für die Wert-
schöpfung Umsatzsteuer entrichten, die auf seiner
Produktionsstufe entstanden ist. Umsatzsteuer,
die auf Vorleistungen des Unternehmens erhoben
und dem Unternehmen gesondert in Rechnung
gestellt wurde, kann daher als Vorsteuer von der
Umsatzsteuerschuld abgezogen werden.
Zur abziehbaren Vorsteuer gehört auch die auf
Importe entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die
Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Der steuerpflichtige Unternehmer muss für das
vorangegangene Kalenderjahr oder einen
kürzeren Besteuerungszeitraum eine
Steuererklärung abgeben (§ 18 Abs. 3 UStG). Vor
dieser Steuererklärung und der Veranlagung hat
er nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine
Voranmeldung nach dem amtlich festgelegten
Vordruck (siehe Erhebungsvordruck) abzugeben
und eine entsprechende Vorauszahlung zu
leisten. Voranmeldungszeitraum ist laut § 18
Abs. 2 UStG das Kalendervierteljahr; betrug die
Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
jedoch mehr als 7 500 Euro, so ist der
Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Ergab
sich für das vorangegangene Kalenderjahr eine
Steuer von höchstens 1 000 Euro, kann das
Finanzamt den Unternehmer von der
Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und
der Vorauszahlung befreien (sog. Jahreszahler).
Bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz
im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag
von 22 000 Euro nicht überschritten hat und im
laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraus-
sichtlich nicht übersteigen wird, entfällt nach § 19
UStG die Umsatzbesteuerung – und damit auch
die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Ein Verzicht
auf diese Steuerbefreiung ist möglich.
Eine Sonderstellung nehmen schließlich die nach
Durchschnittssätzen besteuerten land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe ein (§ 24 UStG).
Für den größten Teil der land- und
forstwirtschaftlichen Umsätze wird die
Umsatzsteuer in gleicher Höhe festgesetzt wie die
diesen Umsätzen zuzurechnende Vorsteuer. Dies
hat zur Folge, dass keine Verpflichtung zur
Zahlung von Umsatzsteuer entsteht; für die
Leistungsempfänger bleibt aber die Möglichkeit
des Vorsteuerabzugs erhalten.
Aussagekraft und zei