Wahlberechtigte Dessau-Roßlau Einsicht in Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen Rathaus Zerbster Str. 4; Wahlscheine bis 04.09.2026 15:00 Uhr beantragt werden

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dessau-Roßlau über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 06. September 2026

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Dessau-Roßlau wird in der Zeit vom 17.08.2026 bis zum 21.08.2026 während der Dienststunden Dienstag

8:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung in der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Str. 4, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 490 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Auslegung ist nicht barrierefrei zu erreichen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter 0340 204-1813. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 21.08.2026 bis 12:00 Uhr bei der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Str. 4, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 490 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 16.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in den Wahlkreisen 26 Dessau-Roßlau und 27 Dessau-Roßlau-Wittenberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter und 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 der Landeswahlordnung (LWO) (bis zum 16.08.2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO (bis zum 21.08.2026) versäumt hat. b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist oder c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 04.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, b) einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag, c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und d) ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Dessau-Roßlau, 10.08.2026

Dr. Robert Reck Oberbürgermeister