VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf der EBV-Verordnung in Berlin; Unterstützung der Verwertung bei Ersatzbaustoffen Schutz bleibt gewahrt
VKU-StellungnahmeVKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verordnung zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)10.08.26Diese Seite teilen:Link kopieren
VKU-Stellungnahme VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verordnung zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) 10.08.26 Diese Seite teilen: Link kopieren
Höchster Grundwasserstand: Maßgeblich sollte der höchste zu erwartende, anthropogen unbeeinflusste Grundwasserstand sein. Die Begriffe „dauerhafte“ und „nicht dauerhafte“ Grundwasserabsenkung sind unbestimmt und führen zu Vollzugsunsicherheiten.
Wasserschutzgebietsverordnungen: Die geplante Einschränkung des Vorrangs von Wasserschutzgebietsverordnungen sollte gestrichen werden. Bestehende Schutzregelungen enthalten häufig allgemeine Verbote für Recyclingbaustoffe und würden andernfalls an Wirksamkeit verlieren.
Grundwasserdeckschicht und Anzeigefrist: Baugrundgutachten und Kartenwerke sind keine gleichwertigen Grundlagen zur Ermittlung des höchsten Grundwasserstands. Zudem sollte die Anzeigefrist für Einbaumaßnahmen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten von vier Wochen beibehalten werden oder zumindest auf 20 Arbeitstage verlängert werden.
Geogene Belastungen: Beim Einbau von BM-0 und BG-0 im Grundwasserbereich müssen auch nicht geregelte Stoffe, etwa geogenes Uran, berücksichtigt werden. Der Einbau sollte nur zulässig sein, wenn keine Verschlechterung der standortbezogenen Belastungssituation zu erwarten ist.
Stärkung der Kreislaufwirtschaft: Der VKU unterstützt die Erleichterung der Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen, ohne die Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Kreislaufwirtschaft dabei zu senken. Die geltenden Mindesteinbaumengen für bestimmte Ersatzbaustoffe wirken teilweise als praktisches Hemmnis für eine ortsnahe und ressourcenschonende Verwertung und sollten im Einzelfall durch die Behörde abgesenkt werden dürfen, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Wasserressourcen zu besorgen sind.
VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verordnung zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Senior-Fachgebietsleiter Abfallbehandlung, Klima- und Ressourcenschutz
VKU-Hauptgeschäftsstelle Invalidenstr. 91 10115 Berlin
Telefon: +49 30 58580-0 E-Mail: info(at)vku(dot)de
Hier geht es zum Newsletter
Sie haben die Möglichkeit, sich unentgeltlich und unverbindlich über Aktuelles zu informieren.