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title: "Schulverband im Amt Kisdorf erlässt OGS-Satzung Benutzung und Gebühren in Kisdorf, Wakendorf II und Grundschule am Wald in Sievershütten; Gebühren ab 17.06.2026"
sdDatePublished: "2026-08-10T14:30:00Z"
source: "https://zufish.schleswig-holstein.de/html2pdf?legalNormId=297635363"
topics:
  - name: "education"
    identifier: "medtop:05000000"
  - name: "primary education"
    identifier: "medtop:20000401"
locations:
  - "Schleswig-Holstein"
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Schulverband im Amt Kisdorf erlässt OGS-Satzung Benutzung und Gebühren in Kisdorf, Wakendorf II und Grundschule am Wald in Sievershütten; Gebühren ab 17.06.2026

Satzung des Schulverbandes im Amt
Kisdorf über die Benutzung und die
Erhebung von Benutzungsgebühren für
die offene Ganztagsschule der „Schule
Kisdorf“ und der „Grundschule am Wald“
(OGS-Satzung)
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Organisation
§ 3 Angebote der OGS an Schultagen
§ 4 Angebote der OGS in den Schulferien
§ 5 Voraussetzungen für Aufnahme in die OGS
§ 6 Ende des Benutzungsverhältnisses
§ 7 Benutzungsregeln
§ 8 Versicherung
§ 9 Haftungsbeschränkung
§ 10 Grundsatz der Gebührenerhebung
§ 11 Höhe der Benutzungsgebühren
§ 12 Ermäßigungstatbestände
§ 13 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 14 Gebührenschuldner
§ 15 Kostenersatz
§ 16 Datenverarbeitung
§ 17 Inkrafttreten
Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.
S. 122) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003
(GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 4 Abs. 1 Var. 2 und Abs. 2 und 6
Abs. 1 - 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom
10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung,
wird nach Beschluss der Verbandsversammlung des Schulverbandes im Amt Kisdorf am 17.06.2026
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
   Der Schulverband im Amt Kisdorf betreibt nach den §§ 6 und 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen
Schulgesetzes (SchulG), der „Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen
sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe (Richtlinie Ganztag und
Betreuung)“, sowie der „Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des
Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im
Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung“ für die Schülerinnen und Schüler
im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die „Offene Ganztagsschule“ –
nachfolgend OGS – an der Schule Kisdorf (Grund- und Gemeinschaftsschule) mit den beiden Standorten in
Bereitgestellt am
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Kisdorf und in Wakendorf II und an der Grundschule am Wald in Sievershütten als eine öffentliche
Einrichtung. Für die Außenstelle in Wakendorf II erfolgt der Betrieb aufgrund der ersten
Ergänzungsvereinbarung vom 14.12.2022 zwischen der Gemeinde Wakendorf II und dem Schulverband im
Amt Kisdorf zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die organisatorische Verbindung der Grundschulen
Wakendorf II und Kisdorf vom 24.07.2009.
(2)
Der Zweck der OGS ist die systematische Förderung der altersgerechten Entwicklung der Schülerinnen und
Schüler ergänzend zum planmäßigen Unterricht mit dem Ziel der Zusammenführung von Bildung, Erziehung
und Betreuung, sodass Bildungschancen erhöht, individuelle Fähigkeiten und Interessen gefördert und
Benachteiligungen abgebaut werden. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VII) bleibt unberührt.
(3)
Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der OGS ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt
das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen
im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für
verbindlich zu erklären.
(4)
Das Angebot der OGS umfasst eine Betreuung für Grundschulkinder, die Mittagsverpflegung und die
Teilnahme an Kursen, die durch externe Anbieter durchgeführt werden. Die Angebote gelten jeweils als
schulische Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG.
(5)
Die OGS wird während eines Schuljahres an Feiertagen sowie an höchstens zwanzig weiteren Tagen
geschlossen.
§ 2 Organisation
(1)
Die Organisation der OGS richtet sich nach Abs. 2, Abs. 3 Abs. 4, soweit in dieser Satzung keine andere
Festlegung getroffen wurde.
(2)
Die Leitung der OGS obliegt der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandvorsteher. Die Leitung ist
verantwortlich für die schulübergreifenden betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der OGS
sowie für die Personalangelegenheiten.
(3)
Die Planung und Durchführung der OGS-Angebote innerhalb des betrieblich-organisatorischen Rahmens
obliegt an den drei Schulstandorten jeweils einer Koordinatorin oder einem Koordinator, die beim
Schulverband angestellt sind.
(4)
Aufsichtspersonen sind die angestellten Betreuungskräfte, die externen Kursleiterinnen und Kursleiter und
die Lehrkräfte der Schulen.
§ 3 Angebote der OGS an Schultagen
(1)
Das Angebot der OGS beinhaltet:
Betreuung für Grundschulkinder täglich von 07:00 Uhr bis Schulbeginn und ab Unterrichtsende bis 17:
00 Uhr. Während der Nachmittagsbetreuung wird den Kindern ermöglicht, die Hausaufgaben bzw. das
„Training“ in einem ruhigen Rahmen unter Aufsicht zu erledigen.
Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem täglichen Mittagessen gem. Abs. 3
Kurse aus den Bereichen der MINT-Förderung, Kulturelle Bildung, Musik, Sport, Bildung für
nachhaltige Entwicklung, Lernen durch Engagement und Prävention; Abhängig von der jeweils für den
Kurs einschlägigen Richtlinie sowie der pädagogischen Ausrichtung des Kurses legt die Leitung
Mindestteilnehmerzahlen für die Durchführung der Kurse fest.
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(2)
An Schulentwicklungstagen und an Tagen mit witterungsbedingtem Schulausfall findet vor und nach dem
planmäßigen Unterricht eine Notbetreuung durch die OGS statt. Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder,
deren Erziehungsberichtigte jeweils eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass der oder die
Erziehungsberechtigte an diesem Tag keinen Urlaub nehmen darf.
(3)
Die Ausgestaltung der Teilnahme am täglichen Mittagessen erfolgt privatrechtlich durch einen
Nutzungsvertrag. Für die Schulstandorte Sievershütten und Wakendorf II ist § 5 Abs. 8 Satz 2
Voraussetzung für den Vertragsschluss.
§ 4 Angebote der OGS in den Schulferien
(1)
Die OGS bietet für Grundschulkinder in den Schulferien eine Betreuung mit Frühstück und Mittagessen an.
Die Betreuung findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr statt. Ausgenommen
sind die Schließzeiten nach Abs. 3.
(2)
Die Betreuung ist schulübergreifend möglich.
(3)
Die Schließzeiten in den Schulferien umfassen
in den Sommerferien zwei Wochen; die konkreten Wochen werden durch die jeweilige Koordinatorin
oder den jeweiligen Koordinator bis zum 1.5. für das folgende Schuljahr festgelegt.
in den Winterferien die Zeit ab dem ersten Ferientag bis einschließlich 01.01.
alle wochentags liegenden gesetzlichen Feiertage, den Freitag nach Himmelfahrt und die beweglichen
Ferientage.
(4)
Die Anmeldung für die Ferienbetreuung muss bis 4 Wochen vor dem ersten Ferientag erfolgen.
(5)
Die Schülerinnen und Schüler haben in der Ferienbetreuung spätestens bis 9.00 Uhr zu erscheinen. Sofern
dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreuungsverpflichtung durch den
Schulverband im Amt Kisdorf. Im Einzelfall kann hiervon nach Rücksprache mit der Betreuungsperson
abgewichen werden.
(6)
Eine Schließung der OGS an Ferientagen außerhalb der Schließzeiten erfolgt, wenn dies wegen behördlich
vorgegebener Infektionsschutzmaßnahmen unumgänglich ist.
(7)
In den Ferien erfolgt weder ein öffentlicher Schulbusverkehr noch ein durch den Schulverband im Amt
Kisdorf organisierter Schülertransport zur OGS.
§ 5 Voraussetzungen für Aufnahme in die OGS
(1)
Die Inanspruchnahme der Angebote der OGS besteht ab Begründung eines Benutzungsverhältnisses in
Form der Aufnahme in die OGS. Diese erfolgt für alle Angebote der OGS durch Zusage gem. Abs. 2 Satz 3,
abgesehen von der Teilnahme am Mittagessen. Diese erfolgt gem. Abs. 8.
(2)
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Für die Aufnahme ist die Anmeldung des Kindes durch einen Erziehungsberechtigten oder eine
Erziehungsberechtigte in Textform bei der Koordinatorin oder dem Koordinator des Schulstandortes
erforderlich. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Erkrankungen, Allergien oder
Lebensmittelunverträglichkeiten anzugeben, wenn diese im Rahmen der Teilnahme an den gewählten OGS-
Angeboten erheblich sind. Die Koordinatorin oder der Koordinator sendet eine Zusage unter Angabe des
Zeitpunkts der Aufnahme in die OGS an den anmeldenden Erziehungsberechtigten oder die anmeldende
Erziehungsberechtigte in Textform, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 vorliegen. Andernfalls
erfolgt eine Absage.
(3)
Das aufzunehmende Kind muss eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule sein, bei der der Träger der
Schulverband im Amt Kisdorf ist. Als Schülerin oder Schüler dieser Schulen gelten Kinder mit der
Einschulung in dieser Schule bis zur Einschulung in einer anderen, auch weiterführenden Schule oder dem
endgültigen Verlassen des deutschen Schulsystems. Abweichend davon kann ein Kind, auch ohne Schülerin
oder Schüler einer dieser Schulen zu sein, zum 01.08. aufgenommen werden, wenn seine Einschulung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt und wenn die Personalkapazitäten es zu lassen.
(4)
Die Anmeldungen für OGS-Basis müssen bis zum 15.5. des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, erfolgen.
Erfolgt die Aufnahme in eine der Schulen gem. Abs. 3 im Laufe eines Schuljahres, ist die Anmeldung für
OGS-Basis bis ein Monat nach dem ersten Unterrichtsbesuch möglich.
(5)
Für die anderen Betreuungsoptionen und für die Kursteilnahme ist die Anmeldung bis zum Ende der
Kurszuteilung möglich. Für die anderen Betreuungsoptionen gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(6)
Gibt es in Kursen freie Plätze, kann eine Aufnahme auch im laufenden Schulhalbjahr erfolgen.
(7)
Die Aufnahme in die OGS ist jeweils für das 1. Schulhalbjahr verbindlich. Eine Abmeldung ist für das 2.
Schulhalbjahr bis zu einen Monat vor Beginn des 2. Schulhalbjahres möglich. Erfolgt keine Abmeldung, ist
das Kind auch während des zweiten Halbjahrs in die OGS aufgenommen. Das Schuljahr im Sinne dieser
Satzung richtet sich nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz. Als Schulhalbjahr im Sinne dieser
Satzung gelten die Zeiträume vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres sowie vom 01.02. bis
zum 31.07. eines Jahres.
(8)
Abweichend von Abs. 2 Satz 1 muss für das Mittagessen an Schultagen gem. § 3 Abs. 1 b), Abs. 3 ein
Nutzungsvertrag geschlossen werden. An den Schulstandorten in Sievershütten und Wakendorf II ist dies
nur in Verbindung mit der Inanspruchnahme eines Betreuungsangebots möglich.
§ 6 Ende des Benutzungsverhältnisses
(1)
Der Schulverband im Amt Kisdorf kann das Benutzungsverhältnis nach vorheriger Anhörung der
Erziehungsberechtigten fristlos durch schriftliche Mitteilung beenden und das betreffende Kinder der
Einrichtung verweisen, wenn
ein unangemessenes Verhalten der Schülerin oder des Schülers ein Verbleiben im Ganztagsangebot
nach Ausschöpfung aller zulässigen pädagogischen Möglichkeiten nicht zulässt; die schulrechtlichen
Bestimmungen finden hier gleichartige Anwendung;
wenn die Erziehungsberechtigten ihren Pflichten nach dieser Satzung wiederholt und trotz schriftlich
erfolgter Aufforderung nicht nachkommen;
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der eine Teilnahme an der Betreuung für die Beteiligten
unzumutbar macht. Dies ist insbesondere bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen
die Benutzungsregeln nach § 7 der Fall.
Zuständig für diese Entscheidung ist die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.
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(2)
Die Erziehungsberechtigten können das Betreuungsverhältnis im Fall einer attestierten längeren Krankheit
ihres Kindes in Textform gegenüber der Koordinatorin oder dem Koordinator der jeweiligen Schule fristlos
beenden. Nach dieser Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist eine Wiederanmeldung im gleichen
Schulhalbjahr nicht möglich.
(3)
Bei Schulwechsel endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt. Das
gleiche gilt, wenn das Schulverhältnis n