Gemeinde Kirchnüchel beschließt Geschäftsordnung; 1. Nachtrag tritt 24.07.2026 in Kraft

Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Kirchnüchel In Kraft getreten am: 28.11.2025 In der Fassung des 1. Nachtrages In Kraft getreten am: 24.07.2026 Aufgrund des § 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 25.06.2026 folgende Geschäftsordnung beschlossen: I. Abschnitt Grundsätzliches § 1 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (§§ 27, 33, 37, 52a GO) (1) Die/Der Bürgermeister/in leitet die Sitzungen der Gemeindevertretung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und dieser Geschäftsordnung. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Die/Der Bürgermeister/in hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen. (2) Es werden 2 Stellvertreter/innen gewählt. Sie vertreten die/den Bürgermeister /in im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. § 2 Mitteilungspflichten (§ 32 Abs. 4 GO) (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilen der oder dem Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mit, welchen Beruf und welche anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sie ausüben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. (2) Für nachrückende Gemeindevertreter/innen und Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandates mitzuteilen sind. (3) Die Mitteilung nach Abs. 1 und 2 erfolgt unaufgefordert in schriftlicher Form und ist von den Betroffenen zu unterzeichnen. (4) Die Veröffentlichung erfolgt durch Bekanntgabe in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung/der Ausschüsse. § 3 Fraktionen (§ 32a GO) Die Fraktionen teilen zu Beginn der konstituierenden Sitzung der/dem Leiter/in der Versammlung die Namen der Fraktionsmitglieder, der/des Vorsitzenden und ihrer/ seiner Stellvertreter schriftlich oder zu Protokoll mit. Die/Der Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärung für die Fraktion ab. II. Abschnitt Vorbereitung der Sitzungen § 4 Tagesordnung (§ 34 GO) Seite 1

(1) Die/Der Bürgermeister/in beruft nach vorhergehender Abstimmung mit den Vorsitzenden der Fraktionen die Sitzung der Gemeindevertretung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. (2) Die Ladung erfolgt durch das durch die Amtsverwaltung eingesetzte Ratsinformationssystem und gilt mit Versendung per Ladungsmail als zugestellt. (3) Die/Der Bürgermeister/in setzt die Tagesordnung fest, die mit der Einladung bekannt zu geben ist. Die Tagesordnungspunkte müssen so formuliert sein, dass sie den Beratungsgegenstand hinreichend erkennen lassen. Soweit Satzungen, Verordnungen und Verträge beraten bzw. beschlossen werden sollen, müssen die Entwürfe mit der Tagesordnung zugestellt werden. (4) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann bei der Aufstellung der Tagesordnung bereits berücksichtigt werden, welche Angelegenheiten öffentlich beraten werden und welche voraussichtlich nichtöffentlich zu beraten sind. Um das kenntlich zu machen, wird auf der Tagesordnung folgender Vermerk angebracht: „Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte werden nach Maßgabe der Gemeindevertretung bzw. des Ausschusses . Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt nach den Regelungen voraussichtlich nichtöffentlich beraten“ gemäß § 7 der Geschäftsordnung. (5) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden. (6) Die örtliche Presse ist zu allen Sitzungen einzuladen. III. Abschnitt Durchführung der Sitzungen § 5 Teilnahme (§ 22 GO) (1) Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat das der/dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. (2) Wer nach § 22 GO bei einer Angelegenheit nicht beratend oder entscheidend mitwirken oder während der Beratung oder Entscheidung nicht anwesend sein darf, ist verpflichtet, dies der/dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifel die Gemeindevertretung oder der Ausschuss. Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung unf Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen. § 6 Sitzungsablauf (§§ 34,37,38 GO) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen: Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit Beschluss über die Nichtöffentlichkeit von Tagesordnungspunkten Anträge zur Tagesordnung (§ 4 Abs. 4) Einwohnerfragestunde (§ 8) Anerkennung der Niederschrift über die letzte Sitzung Abwicklung der Tagesordnungspunkte Abwicklung der nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte (nach Einzelfallbe-schluss) Schließung der Sitzung Seite 2

§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen / Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 35 GO) (1) Nach der Neufassung des § 35 der Gemeindeordnung sind alle Sitzungen der Gemeindevertretung (und Ausschüsse) öffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Gemeindevertretung bzw. die Ausschüsse im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter und die/der Bürgermeister/in bzw. die Ausschussmitglieder. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. (2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur durch Beschluss in der Sitzung herbeigeführt werden. § 8 Einwohnerfragestunde (§ 16c GO) (1) Zu Beginn der Sitzung der Gemeindevertretung und der ständigen Ausschüsse nach § 4 der Hauptsatzung wird für die Einwohnerinnen und Einwohnern eine Einwohnerfragestunde eingerichtet. Es können Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gestellt oder Anregungen unterbreitet werden. Die Gemeindevertretung kann Betroffenen die Rechte nach Satz 2 einräumen. (2) Der für die Einwohnerfragestunde zur Verfügung stehende Zeitraum soll insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten. Die Redezeit der Fragenden soll höchstens 5 Minuten betragen. Die Fragen und Anregungen müssen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie sollen sich nur auf einen Gegenstand von allgemeinem Interesse beziehen und keine Wertungen enthalten. (3) Kann eine Beantwortung oder Stellungnahme nicht sofort erfolgen, wird dies schriftlich oder in der nächsten Sitzung nachgeholt. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt. (4) Die Vorsitzende/ der Vorsitzende hat das Recht einer Fragestellerin/ einem Fragesteller das Wort zu entziehen oder eine bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. § 9 Unterrichtung der Gemeindevertretung / Anfragen (§§ 36 Abs. 2, 27 Abs. 2 GO) (1) Die Gemeindevertretung ist von der/dem Bürgermeister/in rechtzeitig und möglichst umfassend über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit bereits in dem zuständigen Ausschuss behandelt und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist. Der Unterrichtungspflicht der Ausschüsse wird durch die Sitzungsniederschriften der Ausschüsse Genüge getan. (2) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben das Recht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten Auskunft zu verlangen. Anfragen müssen schriftlich, kurz und sachlich abgefasst sein. Die Anfragen müssen innerhalb von 3 Wochen beantwortet werden. § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 16 e GO) (1) Richten sich Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung, so sind diese unverzüglich über die /den Bürgermeister/in durch den zuständigen Aus-schuss zu behandeln. Der Ausschuss erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag für die Gemeindevertretung. Der Vorschlag soll spätestens bis zur übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung vorliegen. Seite 3

(2) Anregungen oder Beschwerden haben schriftlich oder zur Niederschrift zu erfolgen. Antragsteller/innen sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten. IV. Abschnitt Beratung und Beschlussfassung § 11 Anträge (§ 39 Abs. 3 GO) (1) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind. Die Anträge müssen einen hinreichend klar formulierten Beschlussvorschlag enthalten, der insgesamt angenommen oder abgelehnt werden kann. (2) Anträge der Gemeindevertreter/innen und der Fraktionen sind bei der/dem Bürgermeister/in einzureichen und von dieser/diesem auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu setzen bzw. dem Fachausschuss zuzuleiten. § 12 Unterbrechung und Vertagung (1) Die/Der Bürgermeister/in kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss sie/er unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (2) Die Gemeindevertretung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Beratung und Beschlussfassung eines Tagesordnungspunktes vertagen oder die Beratung schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schließung muss mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung angenommen werden. (3) Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen. (4) Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen. § 13 Wortmeldung und Worterteilung (§§ 37,46 GO) (1) Gemeindevertreter/innen, sonstige mit Rederecht in der Gemeindevertretung ausgestattete Personen sowie die zur Beratung herangezogenen Sachverständigen, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der /dem Bürgermeister/in durch Handzeichen zu Wort zu melden. (2) Die/Der Bürgermeister/in erteilt das Wort in der Regel nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie/Er hat das Recht, von der Reihenfolge abzuweichen, wenn die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung dies nahe legen. (3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden. § 14 Persönliche Bemerkungen Seite 4

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, unmittelbar nach Schluss der Beratung das Wort zu einer persönlichen Bemerkung zu verlangen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine persönliche Bemerkung nicht mehr zulässig. (2) Das Mitglied darf bei einer persönlichen Bemerkung nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Beratung in Bezug auf seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen. Sie müssen im Zusammenhang mit der vorangegangenen Beratung stehen. Persönliche Bemerkungen für Dritte sind unzulässig. Eine Erwiderung auf eine persönliche Bemerkung ist nicht statthaft. § 15 Beschlussfassung / Ablauf der Abstimmung (§ 39 GO) (1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Es wird offen durch Han