Wahlberechtigte in Fürstenau, Berge, Bippen Einsichtnahme in Wählerverzeichnisse; Berichtigung bis 28.08 12:00, Wahlscheinantrag bis 11.09 13:00
® Öffentliche Bekanntmachung Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 13. September 2026 sowie einer ggfs. durchzuführenden Stichwahl am 27.09.2026 Die Wählerverzeichnisse zu der Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Fürstenau, Stadt Fürstenau, Gemeinde Berge und Gemeinde Bippen können werktags in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Montag und Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr in Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 25 und 26, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau (barrierefrei) Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr Donnerstag von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr in Berge, Gemeinde Berge, Gemeindeverwaltung, Tempelstraße 8, 49626 Berge (barrierefrei), und Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr in Bippen, Gemeinde Bippen, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 4, 49626 Bippen (barrierefrei) von wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 Bundesmeldegesetz unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12.00 Uhr, bei der Samtge- meinde Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 25 und 26, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. . Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Seite 1 von 2
4.1 4.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, eine nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichti- gung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist. Wahlscheine können bis zum 11. September 2026, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Samtgemeinde Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 21, 22 oder 23, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan (Wahlscheinantrag im Internet unter: www.fuerstenau.de). Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) angeben. Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- oder Kreiswahl), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wahlberechtigte Personen mit Wahlschein können bei der Kommunalwahl am 13.09.2026 nur durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag (rot) ihren Wahlschein und den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag (weiß) so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Samtgemeindewahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Anschrift der Samtgemeindewahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind aus den Hinweisen ersichtlich, die bei der Ausgabe der Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden. Berge/Bippen/Fürstenau, 11.08.2026 Gemeinde Berge Gemeinde Bippen Stadt und Samtgemeinde Fürstenau Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Stadtdirektor / Der Samtgemeindebürgermeister i. V. Mehmann i. V. Hausfeld i. V. Moormann Seite 2 von 2