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title: "Wahlberechtigte in Fürstenau, Berge, Bippen Einsichtnahme in Wählerverzeichnisse; Berichtigung bis 28.08 12:00, Wahlscheinantrag bis 11.09 13:00"
sdDatePublished: "2026-08-11T13:10:00Z"
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  - "Fürstenau"
  - "Osnabrück"
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Wahlberechtigte in Fürstenau, Berge, Bippen Einsichtnahme in Wählerverzeichnisse; Berichtigung bis 28.08 12:00, Wahlscheinantrag bis 11.09 13:00

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Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die
Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am
13. September 2026
sowie einer ggfs. durchzuführenden Stichwahl am 27.09.2026
Die Wählerverzeichnisse zu der Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde
Fürstenau, Stadt Fürstenau, Gemeinde Berge und Gemeinde Bippen können werktags
in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026
während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Montag und Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
in Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 25 und 26, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau
(barrierefrei)
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr
in Berge, Gemeinde Berge, Gemeindeverwaltung, Tempelstraße 8, 49626 Berge
(barrierefrei), und
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr
in Bippen, Gemeinde Bippen, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 4, 49626 Bippen
(barrierefrei)
von
wahlberechtigten
Personen
für
ihren
Wahlbezirk
eingesehen
werden.
Das
Wählerverzeichnis wird
im automatisierten Verfahren
geführt.
Die Einsichtnahme
ist
durch ein Datensichtgerät möglich.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,
über die eine Auskunft nach
§
51
oder
§ 52 Bundesmeldegesetz unzulässig wäre.
Erkenntnisse,
die
bei
der
Einsichtnahme
gewonnen
wurden,
dürfen
nur
für
die
Begründung
eines
Berichtigungsantrages
oder
für
die
Begründung
eines
Wahleinspruchs verwendet werden.
Anträge
auf
Berichtigung
des
Wählerverzeichnisses
sind
bis
zum
Ablauf
der
Einsichtnahmefrist, spätestens am
28. August 2026
bis
12.00 Uhr,
bei der Samtge-
meinde Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 25 und
26, Schloßplatz
1, 49584
Fürstenau schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen
nicht
offenkundig
sind,
hat
die
Antragstellerin/der
Antragsteller
die
erforderlichen
Beweismittel beizubringen.
.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum
23.
August 2026
eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen
und gegebenenfalls einen Antrag
auf Berichtigung
stellen, wenn sie/er nicht Gefahr
laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
besitzt.
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4.1
4.2
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
eine nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommene wahlberechtigte Person,
a)
wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichti-
gung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b)
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die
Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können bis zum 11. September 2026, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich
bei
der Samtgemeinde
Fürstenau,
Verwaltungsgebäude,
Zimmer
21,
22
oder
23,
Schloßplatz
1, 49584 Fürstenau beantragt werden.
Der Schriftform wird auch durch
Telegramm,
Fernschreiben,
Telefax,
E-Mail
oder
durch
sonstige
dokumentierbare
Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan (Wahlscheinantrag im Internet unter:
www.fuerstenau.de). Telefonische und
mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge
sind unzulässig.
Nicht
in das Wählerverzeichnis aufgenommene wahlberechtigte Personen können aus
den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch
bis zum Wahltag,
15:00 Uhr
stellen. Gleiches
gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer
plötzlichen
Erkrankung
den
Wahlraum
nicht
oder
nur
unter
nicht
zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
und
ihre
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl
und Wohnort) angeben. Wer den
Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Finden gleichzeitig mehrere Wahlen
statt
(z.
B. Gemeinde- oder Kreiswahl),
gilt der
Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
Verlorene Wahlscheine werden
nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person
glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist, kann ihr bis zum
Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wahlberechtigte Personen mit Wahlschein können bei der Kommunalwahl am
13.09.2026 nur durch Briefwahl wählen.
Der Wahlschein
und
die
Briefwahlunterlagen
werden
der wahlberechtigten
Person
übersandt,
ausgehändigt
oder
amtlich
überbracht.
An
eine
andere
als
die
wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt
werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,
wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat
sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie
sich auszuweisen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag (rot)
ihren Wahlschein und den/die Stimmzettel
in einem besonderen Umschlag (weiß) so
rechtzeitig
der
auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Samtgemeindewahlleitung
zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief
kann
auch
bei
der
auf dem
Wahlbrief angegebenen
Anschrift
der
Samtgemeindewahlleitung
abgegeben
werden.
Nähere
Hinweise
darüber,
wie
die
wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind aus den Hinweisen ersichtlich, die
bei der Ausgabe der Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden.
Berge/Bippen/Fürstenau, 11.08.2026
Gemeinde Berge
Gemeinde Bippen
Stadt und Samtgemeinde Fürstenau
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
Der Stadtdirektor / Der Samtgemeindebürgermeister
i. V. Mehmann
i. V. Hausfeld
i. V. Moormann
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