Regierung Graubünden Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG) im Kanton Graubünden; Koordinationsstelle Häusliche Gewalt eingerichtet

Botschaft Heft Nr. 1 / 2026-2027

Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr. 1 / 2026 – 2027 Seite Inhalt

  1. Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

3 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200) Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Il pli impurtant en furma concisa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 L’essenziale in breve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 I. Einführung in die Thematik häusliche und geschlechts­-

 spezifische Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7

 1.

Was ist häusliche Gewalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

 2.

Was ist geschlechtsspezifische Gewalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

 3.

Gewaltformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

 4.

Vorkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

 5.

Wege aus der Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

 6.

Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 II. Situation im Kanton Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

 1.

Vorkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

 2.

Kantonale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von

häuslicher Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

 3.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

 4.

Regierungsprogramm und Finanzplan 2021–2024 sowie

2025 – 2028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

 5.

Präventions- und Sensibilisierungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 III. Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 IV. Vernehmlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

 1.

Vorgehen und Rücklauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

 2.

Ergebnis der Vernehmlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

 3.

Wesentliche Einwände und Anliegen sowie deren Berück-

sichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 V. Grundzüge der Vorlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

 1. Zweck und Handlungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

22

 2. Fokus «häusliche Gewalt» und «geschlechtsspezifische

Gewalt» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

 3. Koordinationsstelle Häusliche Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

24

 4. Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

24

 5. Koordination und Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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4

 6. Berichterstattung, Datensammlung und Datenbear-

beitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

 7.

Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

 8. Weitere Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

30 VI. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 VII. Regierungsrätliche Ausführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 VIII. Finanzielle und personelle Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 IX. Gute Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 X. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 XI. Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Abkürzungsverzeichnis / Abrevaziuns / Elenco delle abbreviazioni . . . . . . 42

5 Heft Nr. 1 / 2026 – 2027 Botschaft der Regierung an den Grossen Rat 1. Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200) Chur, den 2. Juni 2026 Das Wichtigste in Kürze Gewalt in der Familie und Partnerschaft sowie Gewalt, die sich gezielt gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts richtet, sind strafbar und wer­ den in unserer Gesellschaft nicht toleriert. Dennoch sind sie in der Schweiz verbreitet und betreffen alle sozialen Schichten. Gewalt kann beispielsweise in Form von körperlicher, psychischer, sexueller und wirtschaftlicher Ge­ walt sowie Stalking, sexuelle Belästigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisa­ tion, weibliche Genitalverstümmelung und Straftaten im Namen der soge­ nannten Ehre angewendet werden. Besonders schwierig ist die Situation für gewaltbetroffene Personen, die emotional, finanziell, aufenthaltsrechtlich oder auf andere Weise abhängig von der gewaltausübenden Person sind. Für sie ist die Loslösung aus einer Gewaltbeziehung besonders schwierig – umso wichtiger sind wirksame Schutzmechanismen und eine enge Zusammenarbeit der involvierten Stel­ len. Ein neues Gesetz soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit stärken sowie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häus­ licher und geschlechtsspezifischer Gewalt fördern. Das Gesetz legt dabei den Schwerpunkt auf die Stärkung der Präventions- und Sensibilisierungs­ massnahmen sowie auf die Sicherstellung und Verbesserung von Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen und deren Angehörige. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Sicher­ stellung einer einheitlichen Datengrundlage, die zur Analyse von Entwick­ lungen und zur Umsetzung gezielter Massnahmen beiträgt. Nicht zuletzt ist das Gesetz auch ein klares Signal, dass Gewalt in unserer Gesellschaft kei­ nen Platz hat und gezielt verhütet und bekämpft wird.

6 Il pli impurtant en furma concisa Violenza en la famiglia ed en il partenadi sco er violenza che sa drizza sistematicamain cunter persunas pervia da lur schlattaina, èn chastiablas e na vegnan betg toleradas en nossa societad. Tuttina èn questas furmas da violenza derasadas en Svizra e pertutgan tut las classas socialas. Violenza po vegnir applitgada per exempel en furma da violenza corporala, ­psichica, sexuala ed economica sco er en furma da stalking, mulestas sexualas, ­maridaglia sfurzada, sterilisaziun sfurzada, mutilaziun genitala feminina e delicts en num da l’uschenumnada onur. Spezialmain difficila è la situaziun per persunas pertutgadas da vio­ lenza, ch’èn dependentas emoziunalmain, finanzialmain, pervia dal dretg da dimora u en in’autra moda e maniera da la persuna violenta. Per questas persunas èsi ordvart difficil da sa distatgar d’ina relaziun violenta – tant pli impurtants èn mecanissems da protecziun efficazis ed ina stretga collavura­ ziun dals posts involvids. Ina nova lescha duai rinforzar la collavuraziun interdisciplinara sco er promover in proceder coordinà per prevegnir e per cumbatter la violenza a chasa e la violenza specifica per la schlattaina. Ils puncts centrals da la lescha èn: rinforzar las mesiras da prevenziun e da sensibilisaziun sco er garantir e meglierar las purschidas da protecziun, d’agid e da sustegn per las persunas pertutgadas da violenza e lur confamigliars. In ulteriur punct central da la lescha è quel da garantir ina basa da datas unitara, ch’è in agid per analisar svilups e per realisar mesiras sistematicas. Betg sco ultim è la lescha er in cler signal, che violenza n’ha betg plaz en nossa societad e ch’ella vegn impedida e cumbattida sistematicamain. L’essenziale in breve La violenza all’interno della famiglia e della coppia nonché la violenza rivolta in modo mirato contro persone per via del loro genere sono puni­ bili e nella nostra società non vengono tollerate. Ciononostante, in Svizzera sono diffuse e riguardano tutti i ceti sociali. La violenza può assumere, ad esempio, la forma di violenza fisica, psichica, sessuale ed economica nonché di stalking, molestie sessuali, matrimonio forzato, sterilizzazione forzata, mutilazioni genitali femminili e reati in nome del cosiddetto onore. La situazione è particolarmente difficile per persone vittime di violenza le quali per ragioni emotive, finanziarie, legate al diritto di soggiorno o in altro modo dipendono dalla persona che esercita violenza. Per loro è parti­ colarmente difficile uscire da una relazione violenta, ciò rende ancora più importanti meccanismi di protezione efficaci e una stretta collaborazione tra i servizi coinvolti.

7 Attraverso una nuova legge si intende rafforzare la collaborazione inter­ disciplinare e promuovere un approccio coordinato per la prevenzione e la lotta alla violenza domestica e di genere. La legge si concentra sul rafforza­ mento delle misure di prevenzione e di sensibilizzazione nonché sulla ga­ ranzia e sul miglioramento delle offerte di protezione, di aiuto e di sostegno per le persone vittime di violenza e per i loro familiari. Un ulteriore punto centrale della legge è la garanzia di una base di dati uniforme, che contri­ buisca all’analisi degli sviluppi e all’attuazione di misure mirate. Non da ultimo, la legge è anche un chiaro segnale del fatto che nella nostra società non c’è spazio per la violenza e che essa viene prevenuta e combattuta in modo mirato. Sehr geehrte Frau Standespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen nachstehend die Botschaft und den Entwurf für ein neues Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200). I. Einführung in die Thematik häusliche und geschlechts­ spezifische Gewalt

  1. Was ist häusliche Gewalt? Gemäss Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istan­ bul-Konvention; SR 0.311.35) umfasst die häusliche Gewalt alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die inner­ halb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzei­ tigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte. Betreffend Begrifflichkeiten ist festzuhalten, dass der Begriff Opfer im schweizerischen Recht in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) definiert ist. Danach gilt als Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Bericht wird primär der Begriff gewaltbetroffene Person verwendet. Dieser Begriff dient der weiter gefassten Beschreibung aller Personen, die körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt erfahren h