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title: "Regierung Graubünden Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG) im Kanton Graubünden; Koordinationsstelle Häusliche Gewalt eingerichtet"
sdDatePublished: "2026-08-11T12:41:00Z"
source: "https://www.gr.ch/DE/institutionen/parlament/botschaften/Botschaften_ab2021/Botschaft%20Heft%20Nr.%201%20%202026%20%202027.pdf"
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  - name: "law"
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  - "Moesa"
  - "Engiadina Bassa/Val Müstair"
  - "Graubünden"
  - "Switzerland"
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Regierung Graubünden Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG) im Kanton Graubünden; Koordinationsstelle Häusliche Gewalt eingerichtet

Botschaft Heft Nr. 1 / 2026-2027

Botschaft der Regierung
an den Grossen Rat
Heft Nr. 1 / 2026 – 2027
Seite
Inhalt
1. Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

3
Inhaltsverzeichnis
1.
Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200)
Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Il pli impurtant en furma concisa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
L'essenziale in breve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
I.
	 Einführung in die Thematik häusliche und geschlechts­-

	 spezifische Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7

	 1.
Was ist häusliche Gewalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7

	 2.
Was ist geschlechtsspezifische Gewalt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8

	 3.
Gewaltformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9

	 4.
Vorkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9

	 5.
Wege aus der Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10

	 6.
Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
II.
	 Situation im Kanton Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12

	 1.
Vorkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12

	 2.
Kantonale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von

häuslicher Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13

	 3.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13

	 4.
Regierungsprogramm und Finanzplan 2021–2024 sowie

2025 – 2028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15

	 5.
Präventions- und Sensibilisierungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
III.
	 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
IV.
	 Vernehmlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19

	 1.
Vorgehen und Rücklauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19

	 2.
Ergebnis der Vernehmlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19

	 3.
Wesentliche Einwände und Anliegen sowie deren Berück-

sichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
V.
	 Grundzüge der Vorlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22

	 1. Zweck und Handlungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22

	 2. Fokus «häusliche Gewalt» und «geschlechtsspezifische

Gewalt» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23

	 3. Koordinationsstelle Häusliche Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24

	 4. Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24

	 5. Koordination und Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25

4

	 6. Berichterstattung, Datensammlung und Datenbear-

beitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27

	 7.
Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28

	 8. Weitere Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
VI.
	 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
31
VII. Regierungsrätliche Ausführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
VIII. Finanzielle und personelle Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
35
IX.
	 Gute Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
X.
	 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
XI.
	 Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39
Abkürzungsverzeichnis / Abrevaziuns / Elenco delle abbreviazioni . . . . . .
42

5
Heft Nr. 1 / 2026 – 2027
Botschaft der Regierung an den Grossen Rat
1.
Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200)
Chur, den 2. Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze
Gewalt in der Familie und Partnerschaft sowie Gewalt, die sich gezielt
gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts richtet, sind strafbar und wer­
den in unserer Gesellschaft nicht toleriert. Dennoch sind sie in der Schweiz
verbreitet und betreffen alle sozialen Schichten. Gewalt kann beispielsweise
in Form von körperlicher, psychischer, sexueller und wirtschaftlicher Ge­
walt sowie Stalking, sexuelle Belästigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisa­
tion, weibliche Genitalverstümmelung und Straftaten im Namen der soge­
nannten Ehre angewendet werden.
Besonders schwierig ist die Situation für gewaltbetroffene Personen, die
emotional, finanziell, aufenthaltsrechtlich oder auf andere Weise abhängig
von der gewaltausübenden Person sind. Für sie ist die Loslösung aus einer
Gewaltbeziehung besonders schwierig – umso wichtiger sind wirksame
Schutzmechanismen und eine enge Zusammenarbeit der involvierten Stel­
len.
Ein neues Gesetz soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit stärken
sowie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häus­
licher und geschlechtsspezifischer Gewalt fördern. Das Gesetz legt dabei
den Schwerpunkt auf die Stärkung der Präventions- und Sensibilisierungs­
massnahmen sowie auf die Sicherstellung und Verbesserung von Schutz-,
Hilfs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen und
deren Angehörige. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Sicher­
stellung einer einheitlichen Datengrundlage, die zur Analyse von Entwick­
lungen und zur Umsetzung gezielter Massnahmen beiträgt. Nicht zuletzt ist
das Gesetz auch ein klares Signal, dass Gewalt in unserer Gesellschaft kei­
nen Platz hat und gezielt verhütet und bekämpft wird.

6
Il pli impurtant en furma concisa
Violenza en la famiglia ed en il partenadi sco er violenza che sa drizza
sistematicamain cunter persunas pervia da lur schlattaina, èn chastiablas e
na vegnan betg toleradas en nossa societad. Tuttina èn questas furmas da
violenza derasadas en Svizra e pertutgan tut las classas socialas. Violenza
po vegnir applitgada per exempel en furma da violenza corporala, ­psichica,
sexuala ed economica sco er en furma da stalking, mulestas sexualas,
­maridaglia sfurzada, sterilisaziun sfurzada, mutilaziun genitala feminina e
delicts en num da l'uschenumnada onur.
Spezialmain difficila è la situaziun per persunas pertutgadas da vio­
lenza, ch'èn dependentas emoziunalmain, finanzialmain, pervia dal dretg
da dimora u en in'autra moda e maniera da la persuna violenta. Per questas
persunas èsi ordvart difficil da sa distatgar d'ina relaziun violenta – tant pli
impurtants èn mecanissems da protecziun efficazis ed ina stretga collavura­
ziun dals posts involvids.
Ina nova lescha duai rinforzar la collavuraziun interdisciplinara sco er
promover in proceder coordinà per prevegnir e per cumbatter la violenza
a chasa e la violenza specifica per la schlattaina. Ils puncts centrals da la
lescha èn: rinforzar las mesiras da prevenziun e da sensibilisaziun sco er
garantir e meglierar las purschidas da protecziun, d'agid e da sustegn per
las persunas pertutgadas da violenza e lur confamigliars. In ulteriur punct
central da la lescha è quel da garantir ina basa da datas unitara, ch'è in
agid per analisar svilups e per realisar mesiras sistematicas. Betg sco ultim
è la lescha er in cler signal, che violenza n'ha betg plaz en nossa societad e
ch'ella vegn impedida e cumbattida sistematicamain.
L'essenziale in breve
La violenza all'interno della famiglia e della coppia nonché la violenza
rivolta in modo mirato contro persone per via del loro genere sono puni­
bili e nella nostra società non vengono tollerate. Ciononostante, in Svizzera
sono diffuse e riguardano tutti i ceti sociali. La violenza può assumere, ad
esempio, la forma di violenza fisica, psichica, sessuale ed economica nonché
di stalking, molestie sessuali, matrimonio forzato, sterilizzazione forzata,
mutilazioni genitali femminili e reati in nome del cosiddetto onore.
La situazione è particolarmente difficile per persone vittime di violenza
le quali per ragioni emotive, finanziarie, legate al diritto di soggiorno o in
altro modo dipendono dalla persona che esercita violenza. Per loro è parti­
colarmente difficile uscire da una relazione violenta, ciò rende ancora più
importanti meccanismi di protezione efficaci e una stretta collaborazione
tra i servizi coinvolti.

7
Attraverso una nuova legge si intende rafforzare la collaborazione inter­
disciplinare e promuovere un approccio coordinato per la prevenzione e la
lotta alla violenza domestica e di genere. La legge si concentra sul rafforza­
mento delle misure di prevenzione e di sensibilizzazione nonché sulla ga­
ranzia e sul miglioramento delle offerte di protezione, di aiuto e di sostegno
per le persone vittime di violenza e per i loro familiari. Un ulteriore punto
centrale della legge è la garanzia di una base di dati uniforme, che contri­
buisca all'analisi degli sviluppi e all'attuazione di misure mirate. Non da
ultimo, la legge è anche un chiaro segnale del fatto che nella nostra società
non c'è spazio per la violenza e che essa viene prevenuta e combattuta in
modo mirato.
Sehr geehrte Frau Standespräsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen nachstehend die Botschaft und den Entwurf für
ein neues Gesetz gegen häusliche Gewalt (GHG; BR 549.200).
I. Einführung in die Thematik häusliche und geschlechts­
spezifische Gewalt
1. Was ist häusliche Gewalt?
Gemäss Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istan­
bul-Konvention; SR 0.311.35) umfasst die häusliche Gewalt alle Handlungen
körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die inner­
halb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzei­
tigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen,
unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben
Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.
Betreffend Begrifflichkeiten ist festzuhalten, dass der Begriff Opfer im
schweizerischen Recht in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe
an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) definiert ist. Danach gilt als Opfer,
wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Bericht wird
primär der Begriff gewaltbetroffene Person verwendet. Dieser Begriff dient
der weiter gefassten Beschreibung aller Personen, die körperliche, sexuelle,
psychische oder wirtschaftliche Gewalt erfahren h