BBZ IDM Abteilungsleitung Berufsmaturität regelt BM2 Bern; 80% Anwesenheit, 20%-Grenze Warnungen

Eine Institution des Kantons Bern Reglement über die Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM2) Einlaufend ab 1.08.2026 Gestützt auf die Verordnung über die Berufsmaturität (BMV) vom 13.06.2025 (Stand am 1.03.2026) und die Direk- tionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) vom 06.04.2006 (Stand am 01.02.2026) beschliesst die Abteilungsleitung Berufsmaturität des Berufsbildungszentrum IDM (BBZ IDM) fol- gendes Reglement:

Unterricht und Absenzen

Unterrichtsbesuch Der Unterrichtsbesuch ist verbindlich und wird gemäss Stundenplan besucht. Die Lehrpersonen überprüfen die Prä- senz der Studierenden und führen die Absenzen im dafür vorgesehenen Tool.

Absenzenregelung Die Präsenz im BM-Unterricht muss in jedem Semester je Fach mindestens 80% betragen. Das Nichterfüllen dieser Bedingung ist gleichbedeutend wie das Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung. Wer in einem oder mehreren Fächern häufig fehlt, wird vor dem Erreichen der 20% Grenze einmal durch die Abteilungsleitung gewarnt.

Absenzen, die in die 20% Abwesenheiten fliessen Abwesenheiten ausserhalb der 20% Regelung*

Krankheit und Unfall (ohne Arztzeugnis)

Private Anlässe, Swiss/World Skills

Sprach- und andere Prüfungen (z.B. Delf…)

Firmen-, Vereins-, Verbandsanlässe

Lager- und Kursleitungen /-mitarbeit

Ferien, Skiurlaub usw.

Regelmässige Verspätungen

Krankheit und Unfall (mit Arztzeugnis)

Dienstpflicht (Marschbefehl vorweisen)

Todesfall in der Familie *sofern schriftlich innert 14 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts belegt

Repetentinnen und Repetenten Die Präsenz im BM-Unterricht von mindestens 80% gilt auch für Repetentinnen und Repetenten BM2 mit Schulbe- such in den zu wiederholenden Fächern. Wer diese Bedingung als Repetentin oder Repetenten nicht erfüllt, wird nicht ins 2. Repetitionssemester zugelassen, kann sich aber im 2. Repetitionssemester ohne Schulbesuch auf die Be- rufsmaturitätsprüfung vorbereiten. In diesem Fall zählen nur die Prüfungsnoten der zu wiederholenden Fächer ohne Berücksichtigung der neu erworbenen Erfahrungsnoten aus dem 1. Semester.

Meldepflicht Die Studierenden sind verpflichtet, jede voraussehbare Absenz den betroffenen Lehrpersonen vor der Abwesenheit im dafür vorgesehenen Tool zu melden.

Stoffversäumnisse Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Studierenden Stoffversäumnisse nachzuarbeiten.

Reglement Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM2) 2 01.07.2026 Fremdsprachendiplome Ein Fremdsprachendiplom kann eine Abschlussprüfung im entsprechenden Fach ersetzen. Die Schule rechnet nach Vorgabe das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote um. Wurde die Fremdsprachendiplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat. Lernende, die ein anerkanntes Fremdsprachendiplom besitzen, können im entsprechenden Fach ganz oder teilweise vom Unterricht, nicht aber von der Erfahrungsnote befreit werden. Alle Leistungsnachweise müssen im Fremd- sprachunterricht erbracht werden (siehe Infoblatt Anerkennung Sprachdiplom).

Notensetzung bzw. Nachholtermine für Leistungsnachweise Die Teilnahme an schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten (Tests) ist für die Lernenden obligatorisch. Als Entschuldigungsgründe gelten ausschliesslich:

Krankheit oder Unfall (Arztzeugnis zwingend vorweisen)

Dienstpflicht (Marschbefehl vorweisen)

Todesfall in der Familie Die Mindestanzahl der schriftlichen und mündlichen Arbeiten pro Fach wird zu Semesterbeginn bekannt gegeben, siehe Semester- oder Jahresplan pro Fach. Leistungsnachweise werden grundsätzlich mindestens eine Woche im Voraus angesagt. Tests oder bewertete Unterrichtsbeiträge können auch unangekündigt durchgeführt werden. Ein Recht auf Wiederholung von Leistungsnachweisen existiert nicht. Falls ausreichend Gründe vorgebracht werden, liegt die Gewährung eines zweiten Versuchs im Ermessen der Lehrperson. Bleiben Lernende einem Testtermin ohne Entschuldigung fern, so kann – in Anlehnung an Artikel 17.2 der BerDV – die Note 1 gesetzt werden. Tests, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht frist- gerecht eingereicht worden sind, werden mit der Note 1 bewertet. Die Semesternoten errechnen sich aufgrund der erteilten Einzelnoten in schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten (Tests). Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel Werden während einer Probe unerlaubte Hilfsmittel verwendet, so kann die Arbeit mit der Note 1 bewertet wer- den. Aushändigen und Aufbewahrung schriftlicher Arbeiten Bewertete schriftliche Arbeiten werden in angemessener Zeit korrigiert und den Studierenden ausgehändigt. In Aus- nahmefällen kann die Aushändigung nur zur Einsichtnahme erfolgen. Bewertete Arbeiten sind von den Lernenden oder den Lehrpersonen bis Ablauf der Rekursfrist gegen ein Zeugnis aufzubewahren.

Promotion

Semesterzeugnis Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes Fach eingetra- gen ist. Die Zeugnisnote wird aus den Noten der bewerteten Leistungen in einem Fach ermittelt und auf ganze oder halbe Noten gerundet. Das arithmetische Mittel ist nicht zwingend ausschlaggebend für das Runden. Vor Abgabe der Zeugnisse wird eine Promotionskonferenz durchgeführt. Die Schule entscheidet am Ende jedes Semesters auf- grund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

Promotionsbestimmungen Für die Promotion zählen die Noten der unterrichteten Fächer; die Noten für das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern (IDAF) zählen nicht. Die Promotion ins nächste Semester erfolgt, wenn:

die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt;

die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt; und

nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 erteilt wurden.

Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal, wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen (Art. 16, Absatz. 6).

Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden.

Reglement Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM2) 3 01.07.2026 Berufsmaturitätsprüfung

Dispensation Abschlussprüfungen Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Notenausweis ist der Vermerk «erfüllt» anzubrin- gen. Wer in den Fremdsprachen Englisch und/oder Französisch anstelle der internen Abschlussprüfung ein Fremdspra- chen-Diplom anrechnen lassen will, hat die Möglichkeit während des BM1-Lehrgangs die externe Sprachprüfung in der entsprechenden Fremdsprache zu absolvieren. Die Prüfungsresultate sind spätestens bis KW17 der Fachlehrper- son vorzulegen (siehe Infoblatt Anerkennung Sprachdiplom).

Zulassung zur Abschlussprüfung Absolvent:innen einer BM2 werden zur BM-Prüfung zugelassen, wenn ihre Präsenz im BM-Unterricht im Semester vor der Prüfung pro Fach mindestens 80% betragen hat. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung.

Bestehensnorm Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:

die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs;

die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs;

die Noten in den Fächern des Ergänzungsbereichs;

die Note für das interdisziplinäre Arbeiten.

Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn:

die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt;

die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt; und

nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 unterteilt wurden.

Ausserdem muss die berufliche Grundbildung abgeschlossen sein, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Notenberechnung Auf Zehntel (eine Dezimalstelle) gerundet Leistungsnachweis/Test im Fach; Erfahrungsnote im Fach; Prüfungsnote, wenn die Prüfung aus mehreren Leistungen besteht; Gesamtnote Auf halbe oder ganze Noten gerundet Semesterzeugnisnoten; Erfahrungsnote IDAF bei zweisemestrigen Bildungsgän- gen; Note der IDPA; Prüfungsnote, wenn die Prüfung aus einer Leistung be- steht; Abschlussnote in allen Fächern

Prüfungswiederholung und Unterrichtsbesuch Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Es müssen jene Fächer wie- derholt werden, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Abschlussnote erreicht wurde.

Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während zwei Semestern besucht, zählen für die Abschluss- note die folgenden Noten:

  • in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die neue Erfahrungsnote sowie die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung;
  • in den Fächern des Ergänzungsbereichs nur die neue Erfahrungsnote.

Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung nicht besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:

  • in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung, ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote;
  • in den Fächern des Ergänzungsbereich ist eine mündliche oder schriftliche Prüfung zu absolvieren; es zählt nur die Prüfungsnote.

Bei ungenügender Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:

  • Eine ungenügende IDPA ist zu überarbeiten.
  • Ist die Erfahrungsnote im IDAF ungenügend, so ist eine Präsentation mit vertiefender Diskussion einer neu erarbei- teten Leistung nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 im interdisziplinären Arbeiten zu erbringen.
  • Eine genügende bisherige Erfahrungsnote im IDAF ist zu berücksichtigen.

In Fächern, in denen die Prüfung nicht wiederholt werden muss, wird die Fachnote der ersten BMP übernommen.

Reglement Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM2) 4 01.07.2026

Schriftlich legt der Repetent oder die Repetentin fest, welche Unterrichtsfächer besucht werden und in welchen Un- terrichtsfächern nur die Prüfung wiederholt wird. Die Abteilungsleitung bestimmt darauf hin, welches Unterrichts‐ und Prüfungsprogramm absolviert werden muss.

Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung besucht (Art. 25 Abs. 3), ent- fallen die Promotionsvoraussetzungen.

Die Bestehensnormen für die Berufsmaturität gelten für die Repetent:innen unverändert. Teilweise werden die letzt- maligen Fachnoten mitverrechnet.

Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2026 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Weisungen und Reglemente über die lehrbegleitende Berufsmaturität (BM1) des BBZ IDM.

Berufsbildungszentrum IDM

Melanie Pfammatter Abteilungsleiterin Berufsmaturität

Thun, 01.07.2026