Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung klärt Hilfsmittelbekanntmachung in Bayern; Nur bis 14 Tage vor Prüfung allgemein erhältlich.
Standardverfügung
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Landesjustizprüfungsamt
Häufig gestellte Fragen zur Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung in der ab 1. August 2025 gel- tenden Fassung
Stand: 4. August 2026
Vorbemerkung:
Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO der Prü- fungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung. Ihm obliegt auch die Entschei- dung, wann ein Hilfsmittel unzulässig ist und seine Benutzung oder sein Besitz als Unter- schleif gemäß § 11 JAPO zu werten ist. Der Prüfungsausschuss wird jedoch lediglich ex post bei Verdachtsfällen tätig, die ihm vom Landesjustizprüfungsamt vorgelegt werden. Unter dieser Prämisse hat das Landesjustizprüfungsamt zu häufig gestellten Fragen nach- stehende Antworten verfasst.
Eine Ergänzungslieferung beziehungsweise Neuauflage eines der zugelassenen Hilfsmittel soll kurz vor oder kurz nach Beginn der schriftlichen Prüfung erscheinen. Ist diese Ergänzungslieferung beziehungsweise diese Neuauflage ein zulässiges Hilfsmittel?
Nach Abschnitt III Nr. 3 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS sind Ergänzungslieferungen und Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils erscheinen, nicht zugelassen. Zugelassen sind für die schriftliche Prü- fung daher alle Hilfsmittel, die bis 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag allgemein erhältlich sind.
Eine Ergänzungslieferung beziehungsweise Neuauflage eines der zugelassenen Hilfsmittel soll kurz vor meinem Termin zur mündlichen Prüfung erscheinen. Ist diese Ergänzungslieferung beziehungsweise diese Neuauflage ein zulässiges Hilfs- mittel?
Nach Abschnitt III Nr. 3 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS sind am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinende Ergänzungsliefe- rungen und Neuauflagen von Hilfsmitteln nicht zugelassen. Zugelassen sind für die mündli- che Prüfung daher alle Hilfsmittel, die einschließlich des letzten Tages vor dem individuel- len Prüfungstermin allgemein erhältlich sind.
In einem bestimmten Rechtsgebiet steht eine wichtige Änderung der Gesetzeslage bevor. Existiert eine Anweisung, welche Rechtslage in der schriftlichen Prüfung zu- grunde zu legen ist; und welche Fassung soll das Hilfsmittel haben, das ich zur Staatsprüfung mitbringe?
Soweit der Bearbeitungsvermerk nichts anderes bestimmt, ist der Prüfung die Rechtslage zugrunde zu legen, die sich am Tag der Bearbeitung aus dem zugelassenen Hilfsmittel in der zur Prüfung aktuellen Fassung ergibt. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Der Prüfungs- ausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung stellt in jedem Fall sicher, dass die
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Aufgaben anhand der zugelassenen Hilfsmittel in der zur Prüfung aktuellen Fassung lös- bar sind, oder sorgt auf andere Weise dafür, dass die einschlägigen Normen in der Prü- fung zur Verfügung stehen.
Ich würde bei der Prüfung gerne zwei Exemplare eines Kommentars benutzen. Muss ein Exemplar der aktuellen Auflage entsprechen und müssen die Exemplare aus zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Auflagen stammen?
Nach Abschnitt III Nr. 2 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS können von allen gebundenen Hilfsmitteln zwei verschiedene Auflagen zur Prüfung mitgebracht werden. Bei diesen Aufla- gen muss es sich weder um zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Auflagen handeln noch muss zwingend eines der Exemplare der aktuellen Auflage entsprechen; gleichwohl ist es empfehlenswert, zur Prüfung die Hilfsmittel in der aktuellen Fassung mitzubringen.
Von Loseblattsammlungen darf nach Abschnitt III Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS jeweils nur ein Exemplar zur Prüfung mitgebracht werden.
Der Ordner meiner Loseblattsammlung lässt sich nicht mehr schließen. Darf ich ei- nen Teil aussortieren und in einem zweiten Ordner mitbringen?
Nein. Es ist nicht zulässig, einen Teil einer Loseblattsammlung separat zur Prüfung mitzu- bringen, sei es einfach in loser Form oder in einem Schnellhefter/Ordner. Nach Ab- schnitt III Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS ist von den zugelassenen Loseblatt- sammlungen jeweils nur ein Exemplar zulässig. Eine Ausnahme besteht nach Abschnitt III Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS lediglich hinsichtlich der zuletzt erschienenen Er- gänzungslieferung.
Zwar macht es auf der anderen Seite ein in Form einer Loseblattsammlung vorliegendes Hilfsmittel nicht unzulässig, wenn Seiten entfernt werden, das Hilfsmittel also nur in redu- zierter Form mitgebracht wird. Es ist allerdings dringend davon abzuraten, Gesetze auszu- sortieren, da Gegenstand einer Prüfungsarbeit auch unbekannte Normen sein können (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 JAPO).
Darf ich die Reihenfolge der Gesetze in meiner Loseblattsammlung ändern?
Gegen die Änderung der Reihenfolge der Gesetze in einer Loseblattsammlung bestehen keine Bedenken. So kann etwa das BGB in die Mitte der Loseblattsammlung Habersack, Deutsche Gesetze, einsortiert werden.
Bei einem meiner Hilfsmittel fehlen einige Seiten. Darf ich diese durch Kopien ergän- zen? Darf ich zwei Exemplare dieses Hilfsmittels in der gleichen Auflage mitbrin- gen?
Fehlende Seiten dürfen nicht durch Kopien ergänzt werden. Hiervon können keine Aus- nahmen gemacht werden, und zwar auch nicht bei Fehldrucken. Kann ein neues Exemplar des Hilfsmittels nicht mehr angeschafft werden, kann hinsichtlich aller gebundenen Hilfs- mittel zusätzlich zu dem fehlerhaften Exemplar ein weiteres Exemplar in einer anderen Auflage zur Prüfung mitgebracht werden; ein weiteres Exemplar in der gleichen Auflage wäre aber nach Abschnitt III Nr. 2 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS unzulässig. Bei Lo- seblattsammlungen darf nach Abschnitt III Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS von vornherein nur ein Exemplar zur Prüfung mitgebracht werden; hier besteht in der Regel aber die Möglichkeit, bei dem Verlag die fehlenden Seiten nachzubestellen.
Einer der namensgebenden Verfasser eines der in der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS genannten Hilfsmittel hat sich geändert. Hat dies Auswirkungen darauf, welche Auflage des Hilfsmittels zulässig ist?
Änderungen des namensgebenden Verfassers, zum Beispiel “Thomas Fischer” anstelle von ehemals “Tröndle/Fischer”, oder „Huff/Löwe, Anwaltliches Berufsrecht 2020“ (Reguvis)
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anstelle von „Horn/Huff, Berufsrecht der Anwaltschaft“ (DAV) haben auf die Zulässigkeit des Hilfsmittels keine Auswirkungen.
Darf ich in meinen Hilfsmitteln meinen Namen anbringen?
Ja, das Anbringen des eigenen Namens stellt keine unzulässige Kommentierung dar.
Welche Eintragungen sind generell unzulässig?
Generell unzulässig sind nicht nur jegliche Wortanmerkungen, sondern auch Abkürzungen, Symbole und andere Kennzeichnungen, die diese ersetzen sollen, wie zum Beispiel “a” oder “~” für “analog”, “+” für “anwendbar”, “-” beziehungsweise Streichung, “( )”, “[ ]” oder “< >” für “nicht anwendbar”, “u.” beziehungsweise “&” für “und”, “?” beziehungsweise “!” für die Kennzeichnung eines Problems oder “→” beziehungsweise “=” für die Kennzeichnung einer Schlussfolgerung. Da jeder Prüfungsteilnehmer selbst für die Ordnungsgemäßheit seiner Hilfsmittel verantwortlich ist, wird bei verbleibenden Zweifeln dazu geraten, auf die fragliche(n) Kommentierung(en) zu verzichten.
Mein Hilfsmittel enthält Flecken bzw. ist auf einer Seite eingerissen. Ist das zuläs- sig?
Wenn es sich erkennbar nur um eine versehentlich erfolgte Verschmutzung bzw. Beschä- digung des Hilfsmittels handelt, dann stellt dies keine unzulässige Eintragung dar. Das Hilfsmittel bleibt in diesen Fällen zulässig.
Wann liegt eine Verweisung auf Normen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbe- kanntmachung ZJS vor?
Eine Verweisung auf Normen im Sinne von Abschnitt IV Ziffer 1. der Hilfsmittelbekanntma- chung ZJS liegt vor, wenn die vom Prüfungsteilnehmer kommentierte Norm einen Aus- gangspunkt in dem Inhalt des Hilfsmittels, an welchem diese angebracht wird, hat und mit diesem im Zusammenhang steht.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesem Inhalt um den Gesetzestext, den Text der Kommentierung oder einen sonstigen im Hilfsmittel abgedruckten Text handelt. Es ist daher auch zulässig, an Worte, die im Einleitungstext oder im Inhalts- oder Sachver- zeichnis eines zugelassenen Hilfsmittels stehen, Normverweisungen anzubringen.
Jedoch muss die Kommentierung den übrigen Anforderungen von Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS genügen. Sie darf dementsprechend insbesondere nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
Eine Verweisung liegt mangels sachlichen Zusammenhangs jedenfalls bei sogenannten “freien” Kommentierungen nicht vor, welche beispielsweise dann gegeben sind, wenn auf eine freie Seite im Hilfsmittel ein Prüfungsschema geschrieben wird.
Darf ich in der Formularsammlung Kroiß/Neurauter handschriftliche Verweisungen anbringen beziehungsweise Unterstreichungen vornehmen?
Ja. Die Hilfsmittelbekanntmachung ZJS wurde zum 1. August 2025 dahingehend geändert, dass auch in der Formularsammlung Kroiß/Neurauter handschriftliche Verweisungen an- gebracht und Unterstreichungen vorgenommen werden dürfen.
Welche Bestandteile darf eine Verweisung auf Normen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS enthalten?
Die zugelassenen handschriftlichen Verweisungen auf Normen umfassen sämtliche zur Konkretisierung der jeweiligen Norm(en) erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel “§” oder “Art.”, “BGB”, “StGB”, “1. HS”, “1. Alt.”, “f.” oder “ff.” für “(fort)folgende” und „a.E.“ für „am Ende“.
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Beispiel für eine zulässige Verweisung: “§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB” oder “§ 263 III 2 Nr. 1 StGB”.
Nicht zulässig ist es, die Ordnungsnummer der jeweiligen Textsammlung, unter der die Norm zu finden ist, mit anzugeben. Beispiel für eine unzulässige Verweisung “Art. 1 Abs. 1 c) BayImSchG (Z/T 348)”.
Zur Bezeichnung von Normen dürfen nur die amtlichen Gesetzesbezeichnungen, die amtli- chen Abkürzungen oder in Rechtsprechung und Literatur übliche Abkürzungen verwendet werden (z. B. ZPO, EGBGB, VV-RVG usw.). Selbst ausgedachte Abkürzungen sind nicht zulässig.
Es darf auf sämtliche Normen verwiesen werden, unabhängig davon, ob diese in den zu- gelassenen Hilfsmitteln abgedruckt sind oder nicht (z. B. Richtlinien des Europäischen Par- laments und des Rates).
Darf ich auch auf Verwaltungsvorschriften verweisen?
Verweise auf Verwaltungsvorschriften sind zulässig. Beispielsweise darf auf die RiStBV, die MiStra sowie die TA Lärm und TA Luft verwiesen werden.
Darf ich in meinen Hilfsmitteln auch Worte durchstreichen?
Nein, bei Durchstreichungen handelt es sich um unzulässige Eintragungen nach Ab- schnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung ZJS. Erlaubt sind nur Unterstreichungen.
Darf ich farbliche Verweisungen auf Normen beziehungsweise Unterstreichungen in meinen Hilfsmitteln vornehmen?
Nein, farbliche Verweisungen auf Normen beziehungsweise farbliche Unterstreichungen oder Markierungen mit Textmarker sind unzulässig. Zulässig sind allein Verweisungen auf Normen mit Bleistift sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift.
Wie viele Verweisungen auf Vorschriften beziehungsweise Unterstreichungen darf ich aufnehmen?
Zulässig sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro (aufgeschlagener) Doppelseite mit Bleistift auf Normen. Jede Norm (Zahl) zählt als eine Verweisung. Eine Verbindung zweier oder mehrerer Normen durch Kommata ist zulässig, sofern dies nicht der Umge- hung des Kommentierungsverbots dient. Dies stellt allerdings zwei oder gegebenenfalls mehr Verweisungen dar. Beispiele: “§§ 223, 227 StGB” zählt als zwei Verweisungen, “§§ 280, 283, 275” zählt als drei Verweisungen.
Als eine Verweisung zählt die Kommentierung einer Norm auch dann, wenn