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title: "Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erhält Ausschließlichkeitsrecht Busverkehr in Konstanz; Exklusivrecht gilt gesamtes Stadtgebiet Konstanz"
sdDatePublished: "2026-08-11T10:07:00Z"
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Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erhält Ausschließlichkeitsrecht Busverkehr in Konstanz; Exklusivrecht gilt gesamtes Stadtgebiet Konstanz

Stadt
tjFJ Konstanz
Stadtverwaltung • 78459 Konstanz
Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH
Geschäftsführung
Max-Stromeyer-Straße 21 - 29
78467 Konstanz
Oberbürgermeister
Uli Burchardt
Rathaus
Kanzleistraße 15
78462 Konstanz
+49 7531 900-2211
ob@konstanz.de
07.08.2026
Bescheid der Stadt Konstanz über die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zum Be-
trieb öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen in der Stadt Konstanz (Az.: ÖDA
2026/7)
Sehr geehrter Herr Dr. Reuter,
auf Grundlage des an die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH am 07.08.2026 im Wege der
lnhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB von der Stadt Konstanz vergebenen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags (ÖDA) gewähre ich der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH
nach Maßgabe dieses Bescheids das Recht, die Verkehre auf dem Gebiet der Stadt Kon-
stanz und des Landkreises Konstanz für bestimmte Linienabschnitte, die zur Erfüllung des
vorgenannten ÖDA nach dem jeweiligen Stand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtun-
gen erforderlich sind, unter Ausschluss aller anderen Betreiber gleichartiger Verkehrs-
dienste zu erbringen. Dies gilt nach Maßgabe der Regelungen in § 23 des ÖDA und den
Bestimmungen dieses Bescheids.
1.
Art und Umfanq des gewährten Ausschließlichkeitsrechts
1.1 Bei dem der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH mit diesem Bescheid gewährten Recht
handelt es sich um ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2 lit. f) VO 1370/2007
und § 8a Abs. 8 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG.
1.2 Das ausschließliche Recht schützt alle Verkehre, die nach dem jeweiligen Stand der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Einschluss aller zwischenzeitlich von der
Stadt Konstanz vorgenommenen Änderungen zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind.
Die Ausschließlichkeit beinhaltet das Verbot für andere Verkehrsunternehmen, die in
Nr. 1.3 genannten Verkehre als Unternehmer oder Betriebsführer durchzuführen (§ 3
Abs. 1 und 2 PBefG).
1.3 Das gewährte Recht gilt für alle Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4, § 9, § 42, §
50 PBefG sowie für alle Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 43 PBefG im ÖPNV
Freundschaftlich verbunden mit: Fontainebleau (FR)
Lodi (IT) • Richmond (GB) • Täbor (CZ) • Suzhou (CN) • Berdytschiw (UA)
signiert von:
mit:
Sakthisivantha
Maria
am:
11.08.2026

0)
gemäß § 8 Abs. 1 PBefG oder Einstweilige Erlaubnisse gemäß § 20 PBefG. Es gilt ferner
für allgemein zugängliche Gelegenheitsverkehre, die den Linienverkehr im ÖPNV er-
setzen, ergänzen oder verdichten (§ 8 Abs. 2 PBefG). Es schließt alternative Bedie-
nungsformen von Linienverkehren (Bürgerbus, Taxibus, AST/NAST, On-Demand-Ver-
kehre usw.) mit ein.
1.4 Das ausschließliche Recht gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Konstanz. Die zeitliche
Geltung des ausschließlichen Rechts umfasst die fahrplanmäßigen Bedienzeiten ein-
schließlich Nachtverkehre der Verkehrsleistungen des ÖDA zuzüglich 60 Minuten vor
Beginn und nach Ende der Betriebszeiten.
1.5 Zulässig bleiben die bei lnkrafttreten des ÖDA in das Gebiet der Stadt Konstanz ein-
brechenden Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4, § 9, § 42, § 43 PBefG.
1.6 Zulässig sind die im Nahverkehrsplan des Landkreises Konstanz für das Stadtgebiet
Konstanz ausgewiesenen einbrechenden Verkehre oder Regionalverkehre.
1.7 Die gemäß den Nummern 1.5 und 1.6 zulässigen Verkehre sind in der nachstehenden
Tabelle aufgeführt:
Liniennummer
Einbrechend aus
Regionalbuslinie 203
Landkreis Konstanz
Regionalbuslinie 203 S
Landkreis Konstanz
Regionalbuslinie 204
Landkreis Konstanz
Regiobuslinie 700 Konstanz-Meers-
burg-Markdorf-Ravensburg
Bodenseekreis
Städteschnellbuslinie 7394 Konstanz-
Friedrichshafen
Bodenseekreis
Linie 908
Schweiz
Linie 925
Schweiz
1.8 Zulässig bleiben weitere aus benachbarten Aufgabenträgergebieten einbrechende
Verkehre, für deren Vergabe die Stadt Konstanz ihr Einvernehmen erteilt hat (z. B. im
Zuge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans).
1.9 Zulässig bleiben im Übrigen Verkehre, die das Fahrgastpotential der geschützten Ver-
kehrsdienste nur unerheblich beeinträchtigen (§ 8a Abs. 8 Satz 4 PBefG). Hierbei han-
delt es sich um Verkehre, die gegenüber den zur Erfüllung des ÖDA erforderlichen Ver-
kehren andere Fahrgastgruppen erschließen. Dies kann sich insbesondere auf fol-
gende Aspekte beziehen:
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a.
Beförderungsentgelte, die mindestens 50 % über dem Stadttarif liegen.
b.
Linienverkehre mit Bussen für die Allgemeinheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 9, §
42, § 43 PBefG einschließlich Bürgerbusse bis maximal neun Personen Kapazität
und mit einem Fahrgastpotenzial von unter 30 Fahrgästen pro Tag und pro Linie.
c.
Verkehre, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, wie insbesondere
Stadtrundfahrten, die als Linienverkehre mit Bussen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 9, §
42 PBefG genehmigt sind.
d.
Veranstaltungsverkehre ungeachtet ihres genehmigungsrechtlichen Status (insbe-
sondere Genehmigung gemäß §§ 42 und 43 PBefG, einstweilige Erlaubnis gemäß §
20 PBefG).
e.
Linienverkehre mit Bussen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG, die von der Stadt-
werke Konstanz Mobil GmbH in Kooperation mit einem anderen Verkehrsunterneh-
men als Unternehmer oder Betriebsführer gemäß § 3 PBefG erbracht werden (z. B.
Gemeinschaftsgenehmigungen, eingeräumte Betriebsführung). Vom Verbot ausge-
nommen ist der Leistungsanteil des anderen Verkehrsunternehmens gemäß dem
am 01.08.2027 geltenden Fahrplan.
1.10 Das ausschließliche Recht wird gewährt für die gesamte Laufzeit des ÖDA vom
01.08.2027 bis zum 31.07.2042 und endet, ohne dass es einer Aufhebung dieses Be-
scheids bedarf, mit der Beendigung des ÖDA.
1.11 Die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH hat etwaige Bestellungen von Verkehren bei
Dritten durch die Stadt Konstanz oder von ihr befürwortete eigenwirtschaftliche Ver-
kehre zu dulden; insoweit verleiht das Ausschließlichkeitsrecht kein Abwehrrecht.
2. Nebenbestimmunaen
2.1 Bei vorzeitiger bestandskräftiger Beendigung des ÖDA erlischt das mit diesem Be-
scheid gewährte Recht, ohne dass es der Aufhebung dieses Bescheids bedarf.
2.2 Das Recht wird mit der Auflage gewährt, von dem hiermit gewährten Ausschließlich-
keitsrecht in Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG Gebrauch
zu machen. Die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH hat hierbei das Ziel zu verfolgen,
eine Konkurrenzierung der Verkehrsdienste, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich
sind, zu verhindern.
2.3 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder Nebenbe-
stimmungen bleibt vorbehalten.
2.4 Dieser Bescheid kann widerrufen, durch geänderten Bescheid ersetzt oder durch zu-
sätzliche Bescheide ergänzt werden, wenn und soweit dies für den Vollzug des der
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Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erteilten ÖDA oder der Wirksamkeit des ausschließ-
lichen Rechts erforderlich ist.
Beqründunq:
Der Bescheid beruht auf § 8a Abs. 8 PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 lit. f) VO 1370/2007
und dem der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erteilten ÖDA.
Die Stadt Konstanz definiert das Niveau der ausreichenden Verkehrsbedienung für ihr Gebiet
als eigenständiges ÖPNV-Konzept im jeweiligen Nahverkehrsplan des Landkreises Konstanz
(Linienbündel Stadtbus Konstanz). Der der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erteilte ÖDA
dient dazu, die ausreichende Verkehrsbedienung in der Stadt Konstanz sicherzustellen. Diese
Verkehrsleistungen sind verkehrlich aufeinander abgestimmt und als Gesamtleistung an die
Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH vergeben. Zum Schutz dieser Verkehre und zur Sicherung
deren Erlöspotenziale ist es aus Sicht der Stadt Konstanz sachgerecht, der Stadtwerke Kon-
stanz Mobil GmbH das in diesem Bescheid näher konkretisierte Ausschließlichkeitsrecht zu
gewähren.
Die Linienverkehre der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH sind verkehrlich, betrieblich und
wirtschaftlich integriert. Durch die verkehrliche Integration werden insbesondere Verknüpfun-
gen für den Fahrgast beim Umsteigen zwischen verschiedenen Linien gewährleistet. Die be-
triebliche Integration ermöglicht einen effizienten Einsatz von Fahrpersonal und Bussen durch
eine optimale Umlauf- und Dienstplanung, der das wirtschaftliche Ergebnis der betrauten Ver-
kehrsleistungen verbessert.
Die Gesamtvergabe aller Linienverkehre in einem ÖDA an die Stadtwerke Konstanz Mobil
GmbH entspricht dem berechtigten lnteresse der Stadt Konstanz, den Ausgleichsbedarf für
den betrauten Linienverkehr geringstmöglich zu halten.
Die räumliche Geltung des Ausschließlichkeitsrechts für das gesamte Stadtgebiet ist gerecht-
fertigt, weil die geschützten Persönenverkehrsdienste eine ausreichende räumliche und zeit-
liche Erschließung des Stadtgebiets durch das Liniennetz und die Taktzeiten gewährleisten.
In Umsetzung von § 23 des ÖDA werden mit diesem Bescheid das vorgesehene Ausschließ-
lichkeitsrecht nach Art und Umfang sowie der Geltungsbereich im Einzelnen festgelegt und
die Personenverkehrsdienste bestimmt, für welche es seine Schutzwirkung entfaltet. Aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit werden hierbei solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial
der geschützten Verkehrsdienste nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen. Zu-
dem wird die Stadt Konstanz eigenwirtschaftlich beantragte Verkehre pflichtgemäß unter Ab-
wägung der wirtschaftlichen Schutzbedürftigkeit der ÖDA-Verkehre und möglicher Verkehrs-
bedürfnisse für Neuverkehre prüfen.
Das gewährte Ausschließlichkeitsrecht bezieht sich auf sämtliche Verkehre, die nach dem je-
weils geltenden Stand des ÖDA zur Erfüllung dieses ÖDA erforderlich sind.
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u-
Nach Maßgabe des ÖDA können während der Laufzeit des ÖDA die Anforderungen an die
beauftragten Verkehre geändert werden oder neu hinzukommende Verkehre nachträglich in
den ÖDA einbezogen werden. lm Fa Ile einer entsprechenden Änderung gilt das Ausschließ-
lichkeitsrecht in dem in diesem Bescheid bestimmten Umfang auch für diese geänderten bzw.
neuen Verkehrsdienste; dieser Bescheid bezweckt einen vollumfänglichen Schutz der Ver-
kehrsdienste, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind.
Die Laufzeit des mit diesem Bescheid gewährten Rechts ist an die Laufzeit und das Bestehen
des der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erteilten ÖDA geknüpft.
Die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH ist verpflichtet, von dem ihr gewährten Ausschließlich-
keitsrecht Gebrauch zu machen, um die Durchführbarkeit und die Erlöspotenziale der Ver-
kehrsdienste, mit deren Erbringung sie betraut sind, zu schützen. Die Auflage dient der Siche-
rung des Vollzugs des ihr erteilten ÖDA.
Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der
Stadt Konstanz, Kanzleistraße 13/15, 78462 Konstanz, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oberbürgermeister
Uli Burchardt
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Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Konstanz am 11.08.2026