Landesarbeitsgericht Niedersachsen richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2026; Neue Verteilungsregeln und Entlastungen

Geschäftsverteilungsplan 2026 für den richterlichen Dienst bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Inhaltsverzeichnis zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2026 Seite:

  1. Grundsätzliche Bestimmungen 4 1.1 Kammern 4 1.2 Entlastung für Sonderaufgaben 4 1.3 Meinungsverschiedenheiten 4
  2. Zuständigkeit wegen Vorbefassung, Identität der Parteien, zeitgleich eingehenden Massensachen und bei Zusammenhangs- Sachen 4 2.1 Vorbefassung 4 2.2 Identität der Parteien 5 2.3 Zeitgleich eingehende Massensachen . 5 2.4 Parallel- und Zusammenhangssachen 5 2.4.1 Allgemeine Regelung 5 2.4.2 Kollisionsregelung 7 2.5 Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Präsidium 7 2.6 Kammerübergreifende Verbindung von Verfahren 7
  3. Verfahren bei Abgabe / Fehlerkorrektur 7
  4. Zurückverweisungen 8 4.1 neuer Eingang 8 4.2 Zurückverweisung an eine andere Kammer 8
  5. Art und Weise der Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern 8 5.1 Erfassung der eingehenden Verfahren 8 5.1.1 Eintragung 8 5.1.2 Eingang nach § 78 ArbGG 9 5.2 Verteilung der richterlichen Geschäfte 9 5.2.1 Zuteilung für die 1. Kammer 9 5.2.2 Zuteilung für die 9. Kammer 9 5.2.3 Zuteilung für die Kammern 2-8, 10-17 9 5.2.3.1 Zuteilung der SLa-/GLa-Verfahren 9 5.2.3.2 Zuteilung der TaBV-Beschwerden 1 0 5.2.3.3 Zuteilung der Beschwerden gemäß § 78 ArbGG 11 5.2.3.4 Eingruppierungsstreitigkeiten 11 5.2.4 Altersversorgung 12 5.2.5 Sonstige Sonderzuständigkeiten 12 5.2.5.1 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Oa-Verfahren) 12 5.2.5.2 Güterichter/in 13 Seite 2 von 21

5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.2.8 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.3.6 5.3.7 5.3.8 5.3.8 5.3.8 5.3.8 5.3.8 5.3.8 5.4 6. 7. 8. 8.1 8.2 8.3 .3 Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Ziffer 5 ArbGG AR-Verfahren SHa- und TaBVHa-Verfahren Abweichungen Ausgleiche Altersversorgungssachen Uberlange Gerichtsverfahren (Oa-Verfahren) Verfahren nach § 2a Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG Entlastungen Güterichter/in Schwerbehinderte Entlastung bei Erkrankungen Durchführung der Ausgleiche .1 Grundsätze .2 Vorlaufe .3 Ausgleich nach §§ 41 ,42, 48 ZPO .4 Erledigungen durch anderen Vorsitzenden/andere Vorsitzende .5 Be- und Entlastung Ausschluss bei Vorbefassung Besetzungsplan Vorsitzende Vertretungsregelung Ehrenamtliche Richter/innen Listen Grundsatz Heranziehung 13 13 13 14 14 14 14 14 14 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 16 19 20 20 20 20 21 9. Schlussbestimmung 21 Seite 3 von 21

  1. Grundsätzliche Bestimmungen 1.1 Kammern Die richterlichen Geschäfte des Landesarbeitsgerichts werden von den Kammern 2-17 bearbeitet. Der Präsident (Kammer 1) bearbeitet die in 5.2.1 genannten Verfahren (§ 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG i.V.m. § 6a Nr. 3 ArbGG). 1.2 Entlastungen für Sonderaufgaben Für die Verwaltungstätigkeit und für die Tätigkeit der dem Richterkollegium des Landesarbeitsgerichts angehörenden Mitglieder des Richterrats werden folgende Entlastungen von richterlichen Geschäften in SLa-, GLa-, TaBV-, TaBVGa und Ta- Verfahren gewährt: • für die Vizepräsidentin: 60 % • für die beiden Präsidialrichterinnen: je 40% • für den Präsidialrichter: 15% • für die Bibliotheksrichterin: 5 % • für den am Landesarbeitsgericht tätigen Vorsitzenden des Richterrats: 50 % • für das Mitglied des Richterrats am Landesarbeitsgericht 30 % • für den Vorsitzenden des IT-Referats 50 % Das Nähere ergibt sich aus der Regelung zu 5.2. des Geschäftsverteilungsplans. 1.3 Meinungsverschiedenheiten Entstehen Zweifel hinsichtlich dergeschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, so entscheidet hierüber das Präsidium des Landesarbeitsgerichts.
  2. Zuständigkeit wegen Vorbefassung, Identität der Parteien, zeitgleich eingehenden Massensachen und bei Zusammenhangssachen 2.1 Vorbefassung Für alle diejenigen Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern, in denen eine Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits tätig ist oder war, nicht jedoch nach vorangegangenen SHa- und TaBVHa-Verfahren, ist die Kammer zuständig, die in diesem Verfahren zuerst tätig war. Dies gilt insbesondere für •Berufungen nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren; • Berufungen gegen Urteile nach vorangegangenen Teilurteilen oder Zwischenurteilen; •Berufungen gegen Urteile nach erstinstanzlich erfolgter Abtrennung. Dies gilt auch für Seite 4 von 21

• Berufungen gegen Entscheidungen im Hauptprozess nach vorausgegangenem Arrest oder einstweiliger Verfügung, • einstweilige Verfügungen auf Weiterbeschäftigung und nachfolgendem Kündigungsschutzprozess, • Kündigungsschutzverfahren und diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG, • Verfahren über die Wirksamkeit einer Versetzung und diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG, • Eingruppierungsstreitigkeiten und Verfahren über die Wirksamkeit einer Versetzung und diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG, • Vollstreckungsabwehrklagen, • Restitutionsklagen, Wiederaufnähme- und Nichtigkeitsklagen, • Beschlussverfahren wegen Anwaltskosten für ein vorausgegangenes Beschlussverfahren. Dies gilt entsprechend für Beschluss- und Beschwerdeverfahren. 2.2 Identität der Parteien Außerdem fallen alle neuen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern, zwischen denen im Zeitpunkt des Neueingangs bereits ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, in die Zuständigkeit derjenigen Kammer, die mit der bereits anhängigen Sache befasst ist. Diese Zuständigkeitsregelung endet, sobald einer Kammer auf Grundlage des Satzes 1 fünf SLa- und/oder GLa-Verfahren zugeteilt worden sind. 2.1 gilt in diesem Fall nicht. Die Sätze 1 - 3 gelten entsprechend für Beschwerdeverfahren, aber nicht für TaBV- und TaBVGa-Verfahren. 2.3 Zeitgleich eingehende Massensachen Alle an einem Kalendertag eingehenden Berufungen gegen denselben oder von demselben Arbeitgeber werden, soweit die angefochtenen Entscheidungen von demselben Arbeitsgericht entschieden sind, der Kammer zugeteilt, der nach der allgemeinen Zuweisung die erste der betreffenden Sachen zufällt. Dabei werden die ersten 10 Sachen vollständig bei der Verteilung berücksichtigt. Jeweils 5 darüberhinausgehende Verfahren werden als 1 Sache eingetragen. Die belastungsmäßige Bewertung durch das Präsidium bleibt unberührt. 2.4 Parallel- und Zusammenhangssachen 2.4.1 Allgemeine Regelung Für zeitgleich beim Landesarbeitsgericht anhängige Parallel- und Zusammenhangssachen ist die Kammer zuständig, der nach der allgemeinen Zuweisung die erste der betreffenden Sachen zugefallen ist oder nach 2.1 oder 2.2 zufällt. Bei gleichzeitigem Eingang gilt die Regelung unter 5.1.1. entsprechend. Seite 5 von 21

Parallel- und Zusammenhangssachen in diesem Sinne liegen vor: • bei Identität auf Seiten einer Partei und • bei teilweise gleichen Lebenssachverhalten, auf denen die Streitgegenstände beruhen, und • wenn sie von demselben Arbeitsgericht entschieden sind. Beispiele: • Betriebsbedingte Kündigungen / Änderungskündigungen aufgrund einer Unternehmerentscheidung; • Kündigungsschutzklagen und/oder Wiedereinstellungsklagen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang; • Ansprüche aus einer Betriebsänderung (Sozialplan, Nachteilsausgleich, Abfindung); • Kündigungen, Abmahnungen und/oder Schadensersatzansprüche bei Beteiligung mehrerer an einer Pflichtverletzung; • Änderungskündigungen zur Streichung von gleichartigen Zulagen oder übertariflichen Vergütungsbestandteilen; • Ruhegeldanpassung bei vergleichbarer Versorgungszusage; • Ruhegeldklagen aufgrund einer bestimmten Regelung der Versorgungsordnung; • Klagen, die auf der Auslegung einer bestimmten Regelung eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung beruhen; • Vergütungsklagen, die ihren Anlass in einer bestimmten Unternehmerentscheidung haben (z. B. Anordnung von Überstunden/ Kurzarbeit, Kürzung oder Streichung von Gratifikationen oder Zulagen); • Entgeltklagen gemäß § 37 BetrVG wegen Beteiligung an derselben Schulungsveranstaltung; • Eingruppierungsklagen, bei denen die Parteien um dasselbe Tarifmerkmal streiten bei vergleichbarer Tätigkeit. Diese Regelung gilt auch für zusammenhängende bzw. parallel liegende Berufungen, Beschluss- und Beschwerdeverfahren. Beispiel: Vergütungsklagen und Beschlussverfahren, die dieselbe Schulungsveranstaltung betreffen. Die Eingangsbeamtin trägt die Sache zunächst turnusgemäß ein und weist auf mögliche Zusammenhangs- und Parallelsachen nach Überprüfung des Namensregisters der jeweiligen Eingangsart für das laufende Kalenderjahr und bis zum 31.03. eines Jahres auch für das Vorjahr hin. Seite 6 von 21

2.4.2 Kollisionsregelung Die Regelung in 2.4.1 geht den Regelungen in 2.1. (Vorbefassung), 2.2. (Identität der Parteien) und 2.3. (zeitgleich eingehende Massensachen) vor. Die Regelung in 2.1. (Vorbefassung) geht den Regelungen in 2.2. (Identität der Parteien) und 2.3. (zeitgleich eingehende Massensachen) vor. 2.5 Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Präsidium Mehr als jeweils 10 Parallel- und Zusammenhangssachen sind -jeweils spätestens zum 31. Mai bzw. 30. November-von den Kammervorsitzenden dem Präsidium mitzuteilen. Sobald die Erledigung eintritt, ist dem Präsidium die Art der Erledigung mitzuteilen. Diese Mitteilungsverpflichtung gilt auch, wenn sich mehr als 5 Parallel- und Zusammenhangssachen ohne Zutun der Vorsitzenden/des Vorsitzenden erledigen. Unter Parallel- und Zusammenhangssachen im Sinne dieser Vorschrift sind SLa-, GLa-, Ta-, TaBV- und TaBVGa-Verfahren zu verstehen. Parallel- und Zusammenhangssachen werden einzeln gezählt. Über die belastungsmäßige Zählweise entscheidet das Präsidium. 2.6 Kammerübergreifende Verbindung von Verfahren Die Entscheidung über eine Verbindung von Verfahren nach §§ 147 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG, 87 Abs. 2 ArbGG erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer mit dem niedrigeren Aktenzeichen der ersten Eintragung beim Landesarbeitsgericht. Bei einer Verbindung von Verfahren ist das niedrigere Aktenzeichen führend. Über eine Be- und Entlastung der betroffenen Kammern entscheidet das Präsidium im Einzelfall. 3. Verfahren bei Abgabe / Fehlerkorrektur Fehler bei der Zuteilung eingetragener Sachen können bis zur Eintragung in die Verfahrensregister korrigiert werden. Nach der Eintragung ist nach den folgenden Absätzen zu verfahren. Hinsichtlich der Folgeeintragungen verbleibt es bei den jeweiligen Eintragungen. Wird die Zuständigkeit einer anderen Kammer nach Eintragung in dem Verfahrensregister festgestellt, so legt die/der abgebende Vorsitzende die Sache der/dem zuständigen Vorsitzenden Zwecks Übernahme vor. Die/der übernehmende Kammervorsitzende verfügt, dass sie/er übernimmt und gibt der Serviceeinheit den Hinweis, dass ausgeglichen werden muss. Entsprechendes gilt, wenn sich bei einer zunächst als allgemeine SLa-Sache behandelten Berufung herausstellt, dass es sich um eine Streitigkeit zur betrieblichen Altersversorgung i. S. von 5.2.4. oder um eine Eingruppierungsstreitigkeit i. S. von 5.2.3.4. handelt und umgekehrt. Verbleibt es ausnahmsweise bei der Zuständigkeit derselben Kammer, so wird die Kammer im Jahresausgleich be- bzw. entlastet. Die Zuständigkeit kann ab Beginn der 4. Woche vordem ersten festgesetzten Termin nicht mehr infrage gestellt werden. Abgaben sind danach nicht mehr zulässig. Seite 7 von 21

  1. Zurückverweisungen 4.1 Neuer Eingang Eine Sache, in der das Landesarbeitsgericht aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erneut tätig werden muss, wird als neuer Eingang gezählt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, weil es keine Entscheidungsgründe enthält oder als nicht mit Entscheidungsgründen versehen gilt. 4.2 Zurückverweisung an eine andere Kammer Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen, ohne dass diese ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter Ausschluss der bisher mit ihm befassten Kammer derjenigen Kammer zugeteilt, die ohne Berücksichtigung der Vorabzuteilungen nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel zuständig ist. Die Sache wird in diesem Fall stets als neuer Eingang gezählt.
  2. Art und Weise der Vertei