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title: "Landesarbeitsgericht Niedersachsen richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2026; Neue Verteilungsregeln und Entlastungen"
sdDatePublished: "2026-08-11T14:36:00Z"
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  - "Hannover"
  - "Hildesheim"
  - "Lower Saxony"
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Landesarbeitsgericht Niedersachsen richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2026; Neue Verteilungsregeln und Entlastungen

Geschäftsverteilungsplan 2026
für den richterlichen Dienst
bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Inhaltsverzeichnis
zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2026
Seite:
1. Grundsätzliche Bestimmungen 4
1.1 Kammern 4
1.2 Entlastung für Sonderaufgaben 4
1.3 Meinungsverschiedenheiten 4
2. Zuständigkeit wegen Vorbefassung, Identität der Parteien,
zeitgleich eingehenden Massensachen und bei Zusammenhangs-
Sachen 4
2.1 Vorbefassung 4
2.2 Identität der Parteien 5
2.3 Zeitgleich eingehende Massensachen . 5
2.4 Parallel- und Zusammenhangssachen 5
2.4.1 Allgemeine Regelung 5
2.4.2 Kollisionsregelung 7
2.5 Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Präsidium 7
2.6 Kammerübergreifende Verbindung von Verfahren 7
3. Verfahren bei Abgabe / Fehlerkorrektur 7
4. Zurückverweisungen 8
4.1 neuer Eingang 8
4.2 Zurückverweisung an eine andere Kammer 8
5. Art und Weise der Verteilung der
Geschäfte auf die einzelnen Kammern 8
5.1 Erfassung der eingehenden Verfahren 8
5.1.1 Eintragung 8
5.1.2 Eingang nach § 78 ArbGG 9
5.2 Verteilung der richterlichen Geschäfte 9
5.2.1 Zuteilung für die 1. Kammer 9
5.2.2 Zuteilung für die 9. Kammer 9
5.2.3 Zuteilung für die Kammern 2-8, 10-17 9
5.2.3.1 Zuteilung der SLa-/GLa-Verfahren 9
5.2.3.2 Zuteilung der TaBV-Beschwerden 1 0
5.2.3.3 Zuteilung der Beschwerden gemäß § 78 ArbGG 11
5.2.3.4 Eingruppierungsstreitigkeiten 11
5.2.4 Altersversorgung 12
5.2.5 Sonstige Sonderzuständigkeiten 12
5.2.5.1 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Oa-Verfahren) 12
5.2.5.2 Güterichter/in 13
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5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.2.8
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
5.3.6
5.3.7
5.3.8
5.3.8
5.3.8
5.3.8
5.3.8
5.3.8
5.4
6.
7.
8.
8.1
8.2
8.3
.3 Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Ziffer 5 ArbGG
AR-Verfahren
SHa- und TaBVHa-Verfahren
Abweichungen
Ausgleiche
Altersversorgungssachen
Uberlange Gerichtsverfahren (Oa-Verfahren)
Verfahren nach § 2a Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG
Entlastungen
Güterichter/in
Schwerbehinderte
Entlastung bei Erkrankungen
Durchführung der Ausgleiche
.1 Grundsätze
.2 Vorlaufe
.3 Ausgleich nach §§ 41 ,42, 48 ZPO
.4 Erledigungen durch anderen Vorsitzenden/andere Vorsitzende
.5 Be- und Entlastung
Ausschluss bei Vorbefassung
Besetzungsplan Vorsitzende
Vertretungsregelung
Ehrenamtliche Richter/innen
Listen
Grundsatz
Heranziehung
13
13
13
14
14
14
14
14
14
15
15
15
15
15
15
16
16
16
16
16
19
20
20
20
20
21
9. Schlussbestimmung 21
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1. Grundsätzliche Bestimmungen
1.1 Kammern
Die richterlichen Geschäfte des Landesarbeitsgerichts werden von den Kammern
2-17 bearbeitet.
Der Präsident (Kammer 1) bearbeitet die in 5.2.1 genannten Verfahren (§ 21 e Abs. 1
Satz 3 GVG i.V.m. § 6a Nr. 3 ArbGG).
1.2 Entlastungen für Sonderaufgaben
Für die Verwaltungstätigkeit und für die Tätigkeit der dem Richterkollegium des
Landesarbeitsgerichts angehörenden Mitglieder des Richterrats werden folgende
Entlastungen von richterlichen Geschäften in SLa-, GLa-, TaBV-, TaBVGa und Ta-
Verfahren gewährt:
• für die Vizepräsidentin: 60 %
• für die beiden Präsidialrichterinnen: je 40%
• für den Präsidialrichter: 15%
• für die Bibliotheksrichterin: 5 %
• für den am Landesarbeitsgericht tätigen Vorsitzenden des Richterrats: 50 %
• für das Mitglied des Richterrats am Landesarbeitsgericht 30 %
• für den Vorsitzenden des IT-Referats 50 %
Das Nähere ergibt sich aus der Regelung zu 5.2. des Geschäftsverteilungsplans.
1.3 Meinungsverschiedenheiten
Entstehen Zweifel hinsichtlich dergeschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, so entscheidet
hierüber das Präsidium des Landesarbeitsgerichts.
2. Zuständigkeit wegen Vorbefassung, Identität der Parteien, zeitgleich
eingehenden Massensachen und bei Zusammenhangssachen
2.1 Vorbefassung
Für alle diejenigen Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien oder ihren
Rechtsnachfolgern, in denen eine Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits tätig ist
oder war, nicht jedoch nach vorangegangenen SHa- und TaBVHa-Verfahren, ist die
Kammer zuständig, die in diesem Verfahren zuerst tätig war.
Dies gilt insbesondere für
•Berufungen nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren;
• Berufungen gegen Urteile nach vorangegangenen Teilurteilen oder Zwischenurteilen;
•Berufungen gegen Urteile nach erstinstanzlich erfolgter Abtrennung.
Dies gilt auch für
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• Berufungen gegen Entscheidungen im Hauptprozess nach
vorausgegangenem Arrest oder einstweiliger Verfügung,
• einstweilige Verfügungen auf Weiterbeschäftigung und nachfolgendem
Kündigungsschutzprozess,
• Kündigungsschutzverfahren und diesbezügliche Beschwerdeverfahren
gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG,
• Verfahren über die Wirksamkeit einer Versetzung und diesbezügliche
Beschwerdeverfahren gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG,
• Eingruppierungsstreitigkeiten und Verfahren über die Wirksamkeit einer
Versetzung und diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 99 Abs. 4
BetrVG,
• Vollstreckungsabwehrklagen,
• Restitutionsklagen, Wiederaufnähme- und Nichtigkeitsklagen,
• Beschlussverfahren wegen Anwaltskosten für ein vorausgegangenes
Beschlussverfahren.
Dies gilt entsprechend für Beschluss- und Beschwerdeverfahren.
2.2 Identität der Parteien
Außerdem fallen alle neuen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien oder ihren
Rechtsnachfolgern, zwischen denen im Zeitpunkt des Neueingangs bereits ein anderer
Rechtsstreit anhängig ist, in die Zuständigkeit derjenigen Kammer, die mit der bereits
anhängigen Sache befasst ist. Diese Zuständigkeitsregelung endet, sobald einer
Kammer auf Grundlage des Satzes 1 fünf SLa- und/oder GLa-Verfahren zugeteilt
worden sind. 2.1 gilt in diesem Fall nicht. Die Sätze 1 - 3 gelten entsprechend für
Beschwerdeverfahren, aber nicht für TaBV- und TaBVGa-Verfahren.
2.3 Zeitgleich eingehende Massensachen
Alle an einem Kalendertag eingehenden Berufungen gegen denselben oder von
demselben Arbeitgeber werden, soweit die angefochtenen Entscheidungen von
demselben Arbeitsgericht entschieden sind, der Kammer zugeteilt, der nach der
allgemeinen Zuweisung die erste der betreffenden Sachen zufällt. Dabei werden die
ersten 10 Sachen vollständig bei der Verteilung berücksichtigt. Jeweils 5
darüberhinausgehende Verfahren werden als 1 Sache eingetragen. Die
belastungsmäßige Bewertung durch das Präsidium bleibt unberührt.
2.4 Parallel- und Zusammenhangssachen
2.4.1 Allgemeine Regelung
Für zeitgleich beim Landesarbeitsgericht anhängige Parallel- und
Zusammenhangssachen ist die Kammer zuständig, der nach der allgemeinen
Zuweisung die erste der betreffenden Sachen zugefallen ist oder nach 2.1 oder 2.2
zufällt. Bei gleichzeitigem Eingang gilt die Regelung unter 5.1.1. entsprechend.
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Parallel- und Zusammenhangssachen in diesem Sinne liegen vor:
• bei Identität auf Seiten einer Partei
und
• bei teilweise gleichen Lebenssachverhalten, auf denen die Streitgegenstände beruhen,
und
• wenn sie von demselben Arbeitsgericht entschieden sind.
Beispiele:
• Betriebsbedingte Kündigungen / Änderungskündigungen aufgrund einer
Unternehmerentscheidung;
• Kündigungsschutzklagen und/oder Wiedereinstellungsklagen im Zusammenhang mit
einem Betriebsübergang;
• Ansprüche aus einer Betriebsänderung (Sozialplan, Nachteilsausgleich, Abfindung);
• Kündigungen, Abmahnungen und/oder Schadensersatzansprüche bei Beteiligung
mehrerer an einer Pflichtverletzung;
• Änderungskündigungen zur Streichung von gleichartigen Zulagen oder übertariflichen
Vergütungsbestandteilen;
• Ruhegeldanpassung bei vergleichbarer Versorgungszusage;
• Ruhegeldklagen aufgrund einer bestimmten Regelung der Versorgungsordnung;
• Klagen, die auf der Auslegung einer bestimmten Regelung eines Tarifvertrages oder
einer Betriebsvereinbarung beruhen;
• Vergütungsklagen, die ihren Anlass in einer bestimmten Unternehmerentscheidung
haben (z. B. Anordnung von Überstunden/ Kurzarbeit, Kürzung oder Streichung von
Gratifikationen oder Zulagen);
• Entgeltklagen gemäß § 37 BetrVG wegen Beteiligung an derselben
Schulungsveranstaltung;
• Eingruppierungsklagen, bei denen die Parteien um dasselbe Tarifmerkmal streiten bei
vergleichbarer Tätigkeit.
Diese Regelung gilt auch für zusammenhängende bzw. parallel liegende Berufungen,
Beschluss- und Beschwerdeverfahren.
Beispiel: Vergütungsklagen und Beschlussverfahren, die dieselbe
Schulungsveranstaltung betreffen.
Die Eingangsbeamtin trägt die Sache zunächst turnusgemäß ein und weist auf mögliche
Zusammenhangs- und Parallelsachen nach Überprüfung des Namensregisters der
jeweiligen Eingangsart für das laufende Kalenderjahr und bis zum 31.03. eines Jahres
auch für das Vorjahr hin.
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2.4.2 Kollisionsregelung
Die Regelung in 2.4.1 geht den Regelungen in 2.1. (Vorbefassung), 2.2. (Identität der
Parteien) und 2.3. (zeitgleich eingehende Massensachen) vor.
Die Regelung in 2.1. (Vorbefassung) geht den Regelungen in 2.2. (Identität der Parteien)
und 2.3. (zeitgleich eingehende Massensachen) vor.
2.5 Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Präsidium
Mehr als jeweils 10 Parallel- und Zusammenhangssachen sind -jeweils spätestens zum
31. Mai bzw. 30. November-von den Kammervorsitzenden dem Präsidium mitzuteilen.
Sobald die Erledigung eintritt, ist dem Präsidium die Art der Erledigung mitzuteilen. Diese
Mitteilungsverpflichtung gilt auch, wenn sich mehr als 5 Parallel- und
Zusammenhangssachen ohne Zutun der Vorsitzenden/des Vorsitzenden erledigen. Unter
Parallel- und Zusammenhangssachen im Sinne dieser Vorschrift sind SLa-, GLa-, Ta-,
TaBV- und TaBVGa-Verfahren zu verstehen.
Parallel- und Zusammenhangssachen werden einzeln gezählt. Über die
belastungsmäßige Zählweise entscheidet das Präsidium.
2.6 Kammerübergreifende Verbindung von Verfahren
Die Entscheidung über eine Verbindung von Verfahren nach §§ 147 ZPO, 64 Abs. 6
ArbGG, 87 Abs. 2 ArbGG erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Kammer mit dem niedrigeren Aktenzeichen der ersten Eintragung beim
Landesarbeitsgericht. Bei einer Verbindung von Verfahren ist das niedrigere Aktenzeichen
führend.
Über eine Be- und Entlastung der betroffenen Kammern entscheidet das Präsidium im
Einzelfall.
3. Verfahren bei Abgabe / Fehlerkorrektur
Fehler bei der Zuteilung eingetragener Sachen können bis zur Eintragung in die
Verfahrensregister korrigiert werden. Nach der Eintragung ist nach den folgenden
Absätzen zu verfahren. Hinsichtlich der Folgeeintragungen verbleibt es bei den jeweiligen
Eintragungen.
Wird die Zuständigkeit einer anderen Kammer nach Eintragung in dem Verfahrensregister
festgestellt, so legt die/der abgebende Vorsitzende die Sache der/dem zuständigen
Vorsitzenden Zwecks Übernahme vor. Die/der übernehmende Kammervorsitzende
verfügt, dass sie/er übernimmt und gibt der Serviceeinheit den Hinweis, dass
ausgeglichen werden muss.
Entsprechendes gilt, wenn sich bei einer zunächst als allgemeine SLa-Sache behandelten
Berufung herausstellt, dass es sich um eine Streitigkeit zur betrieblichen Altersversorgung
i. S. von 5.2.4. oder um eine Eingruppierungsstreitigkeit i. S. von 5.2.3.4. handelt und
umgekehrt. Verbleibt es ausnahmsweise bei der Zuständigkeit derselben Kammer, so
wird die Kammer im Jahresausgleich be- bzw. entlastet.
Die Zuständigkeit kann ab Beginn der 4. Woche vordem ersten festgesetzten Termin nicht
mehr infrage gestellt werden. Abgaben sind danach nicht mehr zulässig.
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4. Zurückverweisungen
4.1 Neuer Eingang
Eine Sache, in der das Landesarbeitsgericht aufgrund einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts erneut tätig werden muss, wird als neuer Eingang gezählt. Dies gilt
nicht, wenn das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, weil es keine
Entscheidungsgründe enthält oder als nicht mit Entscheidungsgründen versehen gilt.
4.2 Zurückverweisung an eine andere Kammer
Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts
zurückverwiesen, ohne dass diese ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter
Ausschluss der bisher mit ihm befassten Kammer derjenigen Kammer zugeteilt, die ohne
Berücksichtigung der Vorabzuteilungen nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel
zuständig ist. Die Sache wird in diesem Fall stets als neuer Eingang gezählt.
5. Art und Weise der Vertei