Veranstalter beantragen Erlaubnis nach §29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer Lichterfahrt in Sachsen; Absperrungen und Verkehrsumleitungen festgelegt
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Merkblatt für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer „Lichterfahrt“ im Freistaat Sachsen
Informationen für Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer (Stand 11.08.2026)
Vorbemerkung
Seit mehreren Jahren werden in der Vorweihnachtszeit in Sächsischen Kommunen sogenannte Lichterfahrten durchgeführt. Bei diesen kommen unter anderem mit Lichterketten, Schwibbögen oder anderweitig festlich beleuchtete LKW und Traktoren zum Einsatz. Diese Veranstaltungen ziehen mittlerweile ein breites regionales Publikum an.
Die Lichterfahrten finden zum Teil innerörtlich, zum Teil jedoch auch auf dem außerörtlichen Straßennetz und über mehrere Gemeinden verteilt statt. Da sie somit zumeist auf öffentlichen Straßen stattfinden, sollen mit diesem Merkblatt sowohl den Veranstaltern als auch den Veranstaltungsteilnehmern Hinweise gegeben werden, wie die Fahrten im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung ermöglicht, geplant und durchgeführt werden können. So sollen Gefährdungen vermieden und Veranstaltern wie Besuchern eine unbeschwerte Teilnahme ermöglicht werden.
Allgemeines
Nach Auswertung der bisherigen Lichterfahrten und im Vergleich zu anderen Veranstaltungen gingen einige der zuletzt stattgefundenen Lichterfahrten weit über andere Veranstaltungen hinaus. Beispielhaft benannt seien hier die Menge und Art an Fahrzeugen, die z.T. mittlerweile erreichte Gesamtlänge des Zuges, das Fahren im geschlossenen Verband, die teils unangepasste Geschwindigkeit innerorts, die Lautstärke und die hohe Ablenkungs- und auch Blendwirkung der mit zusätzlichen Leuchtmitteln versehenen Fahrzeuge. Einige der bisher durchgeführten Lichterfahrten haben damit zu Gefährdungen der Zuschauer und anderer Verkehrsteilnehmer und teilweise zu erheblichen Staubildungen auf dem Hauptstraßennetz und durch Umfahrungsversuche auch auf den Nebenstraßen geführt. Ein ungehindertes Durchkommen für Rettungskräfte im Einsatzfall war teilweise nicht möglich.
Dies in Zukunft zu verhindern und Gefährdungen zu minimieren liegt nicht nur im Interesse der Behörden, sondern sollte das Ziel aller Gemeinden, durchführenden Veranstalter und Teilnehmer sein.
Lichterfahrten müssen sich wie alle anderen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen nach den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) richten.
Mit diesem Merkblatt werden die Anforderungen und Vorgaben nicht erhöht. Vielmehr sollen die Ausführungen mehr Klarheit bringen, unter welchen Voraussetzungen die Fahrten rechts- und verkehrssicher sowie landesweit möglichst einheitlich genehmigt und durchgeführt werden können.
Dieses Merkblatt ist auch für vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der (Vor)- Weihnachtszeit anzuwenden.
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Rechtliche Grundlagen
Veranstaltungen (z. B. Festumzüge, Straßenfeste, Radsportveranstaltungen, Oldtimer- ausfahrten etc.) sind erlaubnispflichtig, wenn hierfür öffentlicher Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, vgl. § 29 Abs. 2 StVO. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Unter diese Definition und somit unter die Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO fallen bei dem mittlerweile erreichten Umfang der Veranstaltungen auch Lichterfahrten.
Entsprechend dem Zweck einer Lichterfahrt werden die Fahrzeuge in unterschiedlichster Ausführung lichttechnisch geschmückt (bspw. mit Lichterketten, Schwibbögen, u. Ä.) oder mit zusätzlichen Aufbauten (bspw. Weihnachtsmannfiguren) versehen. Damit entsprechen sie nicht den Vorgaben der StVZO. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen und Aufbauten angebracht sein. Daher bedarf jede zusätzliche „lichttechnische Einrichtung“, die nicht durch die Regelungen der StVZO gedeckt ist, auch einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Erlaubnisbehörde zuständig.
Dies sind die Straßenverkehrsbehörden bzw. die Veranstaltungsstellen der jeweiligen Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte. Nur bei Veranstaltungen über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus und bei Beginn der Veranstaltung im Freistaat Sachsen, ist der Antrag beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) direkt zu stellen.
Mit der Erlaubnis wird insbesondere festgelegt, wie der Veranstaltungsraum abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der betroffene übrige Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind.
Antragsverfahren
Grundsätzlich empfiehlt es sich, frühzeitig den Kontakt zur Erlaubnisbehörde zu suchen. Die Erlaubnis für die Veranstaltung ist jedoch spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu beantragen. Später eingehende Anträge können aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Fällt eine genehmigte Veranstaltung aus, ist die Erlaubnisbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Veranstaltungen sollen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Innerorts dürfen Lichterfahrten nur auf abgesperrten Straßen oder Plätzen durchgeführt werden. Eine polizeiliche Begleitung von Verbänden schließt die Notwendigkeit einer Absperrung nicht aus, soweit Gegenverkehr besteht.
Für die Sperrung der Veranstaltungsstrecke ist durch die Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Veranstalter eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) zu erlassen. Zur Umsetzung der VAO muss sich der Veranstalter gegebenenfalls eines Verkehrssicherungsunternehmens bedienen. Zur Ermittlung der hierfür entstehenden Kosten wird den Veranstaltern empfohlen, möglichst frühzeitig mit dem in Frage kommenden Unternehmen in Kontakt zu treten.
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Die Entscheidung über die Anzahl der teilnehmenden Fahrzeuge ist abhängig von der Fahrzeuglänge, der Örtlichkeit, der Länge der Strecke sowie der Streckenführung. Bei der Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t soll die Gesamtzahl 40 Fahrzeuge nicht übersteigen.
Dem Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis (Anlage 1 – soweit die Erlaubnisbehörden nicht eigene Formulare bereitstellen) ist die vom Veranstalter unterzeichnete Veranstaltererklärung (Anlage 2) sowie eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (Anlage 3) beizufügen. Ohne eine solche Bestätigung kann die Erlaubnis nicht erteilt werden.
Um den Anforderungen der StVZO für die zusätzlichen Beleuchtungsmittel oder -gegenstände an den Fahrzeugen, die nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges gehören, zu genügen, muss der Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Durchführung der geplanten Veranstaltung bei der Erlaubnisbehörde einzureichen. Diese wiederum leitet den Antrag unverzüglich an das zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständige LASuV. Die Ausnahmegenehmigung wird für alle teilnehmenden Fahrzeuge erstellt. Der Veranstalter erhält vom LASuV das Original und die für die teilnehmenden Fahrzeuge nummerierten Abschriften. Diese hat der Veranstalter rechtzeitig vor Fahrtantritt an die Teilnehmer zu übergeben.
Neben dem Antrag nach § 70 StVZO (Anlage 4) ist eine Teilnehmerliste (Anlage 5) vollständig ausgefüllt einzureichen. Diese Liste muss enthalten: eine Startnummer, Art des Kfz, Name des Halters, Name des Fahrers des teilnehmenden Fahrzeuges und amtliches Kennzeichen sowie die Unterschrift des Halters und des Fahrers. Die Vorlage eines Gutachtens ist nicht erforderlich.
Der Veranstalter muss den teilnehmenden Fahrzeugführern das ‚Merkblatt für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer „Lichterfahrt“ im Freistaat Sachsen‘ zur Kenntnis reichen. Deren Kenntnisnahme wird mit der Unterschrift auf der Teilnehmerliste dokumentiert.
An der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) teilnehmen, die zugelassen und verkehrssicher sind.
Die zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen weder ersetzen noch sonst in der Funktionsweise beeinträchtigen. Sie sind vorübergehend so fest mit dem Fahrzeug zu verbinden, dass ein Herunterfallen oder sonstige Gefährdungen des Umfeldes ausgeschlossen sind. Die Bedienung der zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen muss innerhalb des Fahrzeugs (vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus) möglich sein. Sie dürfen nicht blenden und müssen so angebracht sein, dass die Fahrzeugführer nach hinten, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern – alle für sie wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten können.
Nur mit der Ausnahmegenehmigung dürfen die teilnehmenden Fahrzeuge bereits bei der unmittelbaren An- oder Abfahrt zur/ von der beantragten Veranstaltung mit anderen als den zulässigen lichttechnischen Einrichtungen versehen sein. Diese zusätzlichen Beleuchtungsmittel oder -gegenstände müssen jedoch außerhalb des abgesperrten Veranstaltungsbereichs ausgeschaltet sein.
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Als Nachweis über die Berechtigung dient die nummerierte Abschrift der Ausnahmegenehmigung, die in jedem teilnehmenden Fahrzeug vorzeigebereit vorhanden sein muss. Darüber hinaus hat jeder Teilnehmer die Startnummer (DIN A4) gut sichtbar rechts oben in der Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite anzubringen. Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen bei der An- und Abfahrt zur Veranstaltung und außerhalb der abgesperrten Veranstaltungsstrecke bleibt unberührt.
Für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die den Versicherungsschutz für Fahrten anlässlich der Teilnahme an einer Veranstaltung gewährleistet.
Hinweis: Die An- und Abfahrten sind üblicherweise von der Versicherung des Veranstalters nicht abgedeckt, sodass hierfür gegebenenfalls eine separate Haftpflichtversicherung abzuschließen ist. Zur Klärung des erforderlichen Versicherungsschutzes wird dazu geraten, der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitzuteilen, dass mit den Fahrzeugen auch Fahrten im Rahmen von Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO durchgeführt werden, die das Anbringen von zusätzlichen Beleuchtungsmitteln beinhaltet. Die Versicherungsgesellschaft soll um eine Bescheinigung gebeten werden, aus der hervorgeht, dass der Versicherungsschutz auch solche Fahrten mitumfasst.
Die Anwohner bzw. von den Einschränkungen Betroffenen entlang der angemeldeten Strecke sind frühzeitig ortsüblich zu informieren. Alle weiteren Einschränkungen z. B. des ÖPNV oder der Rettungskräfte sind über die Erlaubnisbehörde zu klären.
Die Lichterfahrt kann bei schlechten Witterungsverhältnissen (z. B. starker Schneefall / Eisregen) abgesagt werden.
Durchführungs- und Verhaltensvorgaben zur Veranstaltung
Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen oder Aufbauten sind so an den Fahrzeugen anzubringen, dass jegliche Gefährdung durch herabfallende/ umherfliegende Teile ausgeschlossen ist.
Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen oder Aufbauten dürfen nicht zu einer Überschreitung der nach StVO und StVZO allgemein zulässigen Fahrzeugmaße führen.
Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtun