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title: "Veranstalter beantragen Erlaubnis nach §29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer Lichterfahrt in Sachsen; Absperrungen und Verkehrsumleitungen festgelegt"
sdDatePublished: "2026-08-11T12:36:00Z"
source: "https://www.lasuv.sachsen.de/download/Merkblatt_Lichterfahrten_im_Freistaat_Sachsen_2026.pdf"
topics:
  - name: "road transport"
    identifier: "medtop:20000341"
locations:
  - "Sachsen"
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Veranstalter beantragen Erlaubnis nach §29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer Lichterfahrt in Sachsen; Absperrungen und Verkehrsumleitungen festgelegt

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Merkblatt für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zur
Durchführung einer „Lichterfahrt“ im Freistaat Sachsen

Informationen für Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer
(Stand 11.08.2026)

Vorbemerkung

Seit mehreren Jahren werden in der Vorweihnachtszeit in Sächsischen Kommunen
sogenannte Lichterfahrten durchgeführt. Bei diesen kommen unter anderem mit Lichterketten,
Schwibbögen oder anderweitig festlich beleuchtete LKW und Traktoren zum Einsatz. Diese
Veranstaltungen ziehen mittlerweile ein breites regionales Publikum an.

Die Lichterfahrten finden zum Teil innerörtlich, zum Teil jedoch auch auf dem außerörtlichen
Straßennetz und über mehrere Gemeinden verteilt statt. Da sie somit zumeist auf öffentlichen
Straßen stattfinden, sollen mit diesem Merkblatt sowohl den Veranstaltern als auch den
Veranstaltungsteilnehmern Hinweise gegeben werden, wie die Fahrten im Einklang mit der
Straßenverkehrsordnung ermöglicht, geplant und durchgeführt werden können. So sollen
Gefährdungen vermieden und Veranstaltern wie Besuchern eine unbeschwerte Teilnahme
ermöglicht werden.

Allgemeines

Nach Auswertung der bisherigen Lichterfahrten und im Vergleich zu anderen Veranstaltungen
gingen einige der zuletzt stattgefundenen Lichterfahrten weit über andere Veranstaltungen
hinaus. Beispielhaft benannt seien hier die Menge und Art an Fahrzeugen, die z.T. mittlerweile
erreichte Gesamtlänge des Zuges, das Fahren im geschlossenen Verband, die teils
unangepasste Geschwindigkeit innerorts, die Lautstärke und die hohe Ablenkungs- und auch
Blendwirkung der mit zusätzlichen Leuchtmitteln versehenen Fahrzeuge. Einige der bisher
durchgeführten Lichterfahrten haben damit zu Gefährdungen der Zuschauer und anderer
Verkehrsteilnehmer und teilweise zu erheblichen Staubildungen auf dem Hauptstraßennetz
und durch Umfahrungsversuche auch auf den Nebenstraßen geführt. Ein ungehindertes
Durchkommen für Rettungskräfte im Einsatzfall war teilweise nicht möglich.

Dies in Zukunft zu verhindern und Gefährdungen zu minimieren liegt nicht nur im Interesse der
Behörden, sondern sollte das Ziel aller Gemeinden, durchführenden Veranstalter und
Teilnehmer sein.

Lichterfahrten müssen sich wie alle anderen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen nach
den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) richten.

Mit diesem Merkblatt werden die Anforderungen und Vorgaben nicht erhöht. Vielmehr
sollen die Ausführungen mehr Klarheit bringen, unter welchen Voraussetzungen die Fahrten
rechts- und verkehrssicher sowie landesweit möglichst einheitlich genehmigt und durchgeführt
werden können.

Dieses Merkblatt ist auch für vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der (Vor)-
Weihnachtszeit anzuwenden.

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Rechtliche Grundlagen

Veranstaltungen (z. B. Festumzüge, Straßenfeste, Radsportveranstaltungen, Oldtimer-
ausfahrten etc.) sind erlaubnispflichtig, wenn hierfür öffentlicher Verkehrsraum mehr als
verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, vgl. § 29 Abs. 2 StVO. Das ist der Fall, wenn die
Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden
oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Unter diese Definition und
somit unter die Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO fallen bei dem mittlerweile
erreichten Umfang der Veranstaltungen auch Lichterfahrten.

Entsprechend dem Zweck einer Lichterfahrt werden die Fahrzeuge in unterschiedlichster
Ausführung lichttechnisch geschmückt (bspw. mit Lichterketten, Schwibbögen, u. Ä.) oder mit
zusätzlichen Aufbauten (bspw. Weihnachtsmannfiguren) versehen. Damit entsprechen sie
nicht den Vorgaben der StVZO. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen
und
Aufbauten
angebracht sein.
Daher
bedarf
jede zusätzliche
„lichttechnische Einrichtung“, die nicht durch die Regelungen der StVZO gedeckt ist, auch einer
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

Für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Erlaubnisbehörde zuständig.

Dies sind die Straßenverkehrsbehörden bzw. die Veranstaltungsstellen der jeweiligen
Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte. Nur bei Veranstaltungen über das
Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus und bei Beginn der Veranstaltung im Freistaat
Sachsen, ist der Antrag beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) direkt zu stellen.

Mit der Erlaubnis wird insbesondere festgelegt, wie der Veranstaltungsraum abzusperren und
zu kennzeichnen ist, ob und wie der betroffene übrige Verkehr zu beschränken, zu leiten und
zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind.

Antragsverfahren

Grundsätzlich empfiehlt es sich, frühzeitig den Kontakt zur Erlaubnisbehörde zu suchen. Die
Erlaubnis für die Veranstaltung ist jedoch spätestens 4 Wochen vor der geplanten
Veranstaltung zu beantragen. Später eingehende Anträge können aus organisatorischen
Gründen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Fällt eine genehmigte Veranstaltung
aus, ist die Erlaubnisbehörde unverzüglich zu unterrichten.

Veranstaltungen sollen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist eine
vollständige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht
verhältnismäßig, dürfen nur Straßen benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung
des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Innerorts dürfen Lichterfahrten nur auf
abgesperrten Straßen oder Plätzen durchgeführt werden. Eine polizeiliche Begleitung von
Verbänden schließt die Notwendigkeit einer Absperrung nicht aus, soweit Gegenverkehr
besteht.

Für die Sperrung der Veranstaltungsstrecke ist durch die Straßenverkehrsbehörde gegenüber
dem Veranstalter eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) zu erlassen. Zur Umsetzung der
VAO muss sich der Veranstalter gegebenenfalls eines Verkehrssicherungsunternehmens
bedienen. Zur Ermittlung der hierfür entstehenden Kosten wird den Veranstaltern empfohlen,
möglichst frühzeitig mit dem in Frage kommenden Unternehmen in Kontakt zu treten.

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Die Entscheidung über die Anzahl der teilnehmenden Fahrzeuge ist abhängig von der
Fahrzeuglänge, der Örtlichkeit, der Länge der Strecke sowie der Streckenführung. Bei der
Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t soll
die Gesamtzahl 40 Fahrzeuge nicht übersteigen.

Dem Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungserlaubnis (Anlage 1 – soweit die
Erlaubnisbehörden nicht eigene Formulare bereitstellen) ist die vom Veranstalter
unterzeichnete
Veranstaltererklärung
(Anlage
2)
sowie
eine
Bestätigung
der
Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
(Anlage 3) beizufügen. Ohne eine solche Bestätigung kann die Erlaubnis nicht erteilt werden.

Um den Anforderungen der StVZO für die zusätzlichen Beleuchtungsmittel oder -gegenstände
an den Fahrzeugen, die nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
des Fahrzeuges gehören, zu genügen, muss der Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung
nach § 70 StVZO beantragen. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Durchführung der
geplanten Veranstaltung bei der Erlaubnisbehörde einzureichen. Diese wiederum leitet den
Antrag unverzüglich an das zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständige LASuV. Die
Ausnahmegenehmigung wird für alle teilnehmenden Fahrzeuge erstellt. Der Veranstalter erhält
vom LASuV das Original und die für die teilnehmenden Fahrzeuge nummerierten Abschriften.
Diese hat der Veranstalter rechtzeitig vor Fahrtantritt an die Teilnehmer zu übergeben.

Neben dem Antrag nach § 70 StVZO (Anlage 4) ist eine Teilnehmerliste (Anlage 5) vollständig
ausgefüllt einzureichen. Diese Liste muss enthalten: eine Startnummer, Art des Kfz, Name des
Halters, Name des Fahrers des teilnehmenden Fahrzeuges und amtliches Kennzeichen sowie
die Unterschrift des Halters und des Fahrers. Die Vorlage eines Gutachtens ist nicht
erforderlich.

Der Veranstalter muss den teilnehmenden Fahrzeugführern das ‚Merkblatt für die
Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO zur Durchführung einer „Lichterfahrt“ im
Freistaat Sachsen‘ zur Kenntnis reichen. Deren Kenntnisnahme wird mit der Unterschrift auf
der Teilnehmerliste dokumentiert.

An der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) teilnehmen, die
zugelassen und verkehrssicher sind.

Die zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen
lichttechnischen Einrichtungen weder ersetzen noch sonst in der Funktionsweise
beeinträchtigen. Sie sind vorübergehend so fest mit dem Fahrzeug zu verbinden, dass ein
Herunterfallen oder sonstige Gefährdungen des Umfeldes ausgeschlossen sind. Die
Bedienung der zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen muss innerhalb des Fahrzeugs (vom
Fahrer- oder Beifahrersitz aus) möglich sein. Sie dürfen nicht blenden und müssen so
angebracht sein, dass die Fahrzeugführer nach hinten, zur Seite und unmittelbar vor dem
Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern – alle für sie wesentlichen Verkehrsvorgänge
beobachten können.

Nur mit der Ausnahmegenehmigung dürfen die teilnehmenden Fahrzeuge bereits bei der
unmittelbaren An- oder Abfahrt zur/ von der beantragten Veranstaltung mit anderen als den
zulässigen
lichttechnischen
Einrichtungen
versehen
sein.
Diese
zusätzlichen
Beleuchtungsmittel oder -gegenstände müssen jedoch außerhalb des abgesperrten
Veranstaltungsbereichs ausgeschaltet sein.

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Als
Nachweis
über
die
Berechtigung
dient
die
nummerierte
Abschrift
der
Ausnahmegenehmigung, die in jedem teilnehmenden Fahrzeug vorzeigebereit vorhanden sein
muss. Darüber hinaus hat jeder Teilnehmer die Startnummer (DIN A4) gut sichtbar rechts
oben in der Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite anzubringen. Die Pflicht zur
ausschließlichen Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
bei
der
An-
und
Abfahrt
zur
Veranstaltung
und
außerhalb
der
abgesperrten
Veranstaltungsstrecke bleibt unberührt.

Für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen,
die den Versicherungsschutz für Fahrten anlässlich der Teilnahme an einer Veranstaltung
gewährleistet.

Hinweis: Die An- und Abfahrten sind üblicherweise von der Versicherung des Veranstalters
nicht abgedeckt, sodass hierfür gegebenenfalls eine separate Haftpflichtversicherung
abzuschließen ist. Zur Klärung des erforderlichen Versicherungsschutzes wird dazu geraten,
der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitzuteilen, dass mit den Fahrzeugen auch Fahrten
im Rahmen von Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO durchgeführt werden, die das
Anbringen von zusätzlichen Beleuchtungsmitteln beinhaltet. Die Versicherungsgesellschaft
soll
um
eine
Bescheinigung
gebeten
werden,
aus
der
hervorgeht,
dass
der
Versicherungsschutz auch solche Fahrten mitumfasst.

Die Anwohner bzw. von den Einschränkungen Betroffenen entlang der angemeldeten Strecke
sind frühzeitig ortsüblich zu informieren. Alle weiteren Einschränkungen z. B. des ÖPNV oder
der Rettungskräfte sind über die Erlaubnisbehörde zu klären.

Die Lichterfahrt kann bei schlechten Witterungsverhältnissen (z. B. starker Schneefall /
Eisregen) abgesagt werden.

Durchführungs- und Verhaltensvorgaben zur Veranstaltung

Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen oder Aufbauten sind so an den Fahrzeugen
anzubringen, dass jegliche Gefährdung durch herabfallende/ umherfliegende Teile
ausgeschlossen ist.

Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen oder Aufbauten dürfen nicht zu einer
Überschreitung der nach StVO und StVZO allgemein zulässigen Fahrzeugmaße führen.

Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtun