Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis versteigert zwei Fahrzeuge im Dorfsaal Benken; Zuschlag erst nach dreimaligem Aufruf

Steigerungsanzeige für bewegliche Sachen (Art. 125 ff SchKG)

Steigerungsanzeige für bewegliche Sachen (Art. 125 ff SchKG) Der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis verwertet gegen Barzahlung und sofortige Wegnahme, zwangsrechtlich die folgenden Fahrzeuge (Die Fahrzeuge werden einzeln und getrennt voneinander versteigert.): Personenwagen Mercedes-Benz CLA 200 d, Kombi, Chassis-Nr. WDD 117 908 1N6 372 28, Stamm-Nr. 652.218.740, Farbe schwarz, 1. Inverkehrsetzung am 29.08.2018, Kilometerstand 229'253 km per 21.05.2026, letzte Prüfung (MFK) 24.12.2024, allgemeiner Zustand: Parkschaden linke Frontseite und diverse Gebrauchsspuren, es sind 2 Autoschlüssel vorhanden Personenwagen Jeep Compass 2.4, Chassis-Nr. 1CA NJD CB2 FD1 622 19, Stamm-Nr. 678.346.070, Farbe grau met., 1. Inverkehrsetzung am 27.11.2014, Kilometerstand 138'074 km per 07.07.2026, letzte Prüfung (MFK) 02.03.2026, allgemeiner Zustand: diverse Gebrauchsspuren und nur 1 Autoschlüssel vorhanden (Keine Zentralverriegelung) Weitere Informationen zu den Fahrzeugen liegen dem Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis nicht vor. Tag und Zeit der Steigerung: 06. Oktober 2026 um 14.00 Uhr Steigerungsort: Dorfsaal Benken, Dorfplatz 6, 8717 Benken Besichtigung: am Steigerungstag, ab 13.30 – 14.00 Uhr (Probefahrten sind für beide Fahrzeuge nicht möglich.) Steigerungsbedingungen: - Es findet nur eine einzige Steigerung statt. Die Fahrzeuge werden einzeln und getrennt voneinander versteigert. - Die Verwertungsgegenstände werden dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf des Höchstangebotes zugeschlagen. - Für sämtliche Steigerungsgegenstände übernimmt der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis keinerlei Gewährleistung. Jede Garantie und

oder jedes Umtauschrecht ist ausgeschlossen. - Die Gegenstände oder Maschinen werden - wie ausgestellt und gesehen - ersteigert. Der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis übernimmt keinerlei Garantie für das ordentliche Funktionieren der Geräte bzw. Maschinen. Die Maschinen bzw. Geräte funktionstüchtig zu machen, ist ausschließlich Sache des Ersteigerers. Diesbezügliche Kosten etc. übernimmt der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis keine. - Es ist Barzahlung (keine Checks, EC, Kreditkarten etc.) gefordert. Nach der Erteilung des Zuschlags ist der Steigerungspreis sofort in bar zu bezahlen. Es ist der gesamte Zuschlagspreis zu bezahlen. Aufschübe und

oder Stundungen können keine gewährt werden. - Nach Erteilung des Zuschlages sowie vollständiger Bezahlung in bar geht das Eigentum an den Ersteigerer über. Der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis entschlägt sich jeder Verantwortung bei allfälligem Abhandenkommen oder Untergang von zugeschlagenem Steigerungsgut. - Kann der Zuschlagspreis nicht sofort bezahlt werden, so wird der Zuschlag durch die Steigerungsbehörde aufgehoben und der Steigerungsgegenstand nochmals zum Verkauf (resp. Steigerung) ausgerufen. - Das Minimalangebot beträgt CHF 0.00. Jedes weitere Angebot muss um mindestens CHF 100.00 höher liegen als das Vorangegangene. - Wir machen darauf aufmerksam, dass der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis für in einer Zwangsverwertung veräussertes Gantgut nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. - Die Fahrzeuge können 30 Minuten vor der Versteigerung besichtigt werden. - Der Ersteigerer hat dem Steigerungsleiter auf Verlangen seinen Namen und die Wohnadresse anzugeben. - Bei der Ersteigerung von Maschinen und

oder Geräten werden zugehörige Unterlagen

Handbücher, falls vorhanden, dem Ersteigerer überlassen. Falls keine Unterlagen

Handbücher vorhanden sind übernimmt der Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis keinerlei Verantwortung. Das Beschaffen allfälliger Unterlagen

Handbücher ist Sache des Ersteigerers. - Sämtliche ersteigerten Gegenstände müssen am Tag der Steigerung abtransportiert werden. Die Fahrzeuge sind nicht eingelöst und verfügen über keine Kontrollschilder. Das Organisieren der entsprechenden Kontrollschilder ist Sache des Ersteigerers. - Bezüglich einer allfälligen Anfechtung des Zuschlages wird auf Art. 132a SchKG verwiesen.