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title: "Fraktion BÜNDNISDEUTSCHLAND Kleine Anfrage zu Vorschüssen nach §42 SGB I im Jobcenter Bremen, Bremen; Daten zu Vorschüssen nicht statistisch erfasst."
sdDatePublished: "2026-08-11T20:29:00Z"
source: "https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20260811_top_1_Vorschuesse_nach_%C2%A7_42_SGB_I.pdf"
topics:
  - name: "social services"
    identifier: "medtop:20000820"
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  - "Bremen (Stadt)"
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Fraktion BÜNDNISDEUTSCHLAND Kleine Anfrage zu Vorschüssen nach §42 SGB I im Jobcenter Bremen, Bremen; Daten zu Vorschüssen nicht statistisch erfasst.

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Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND vom 03.07.2026
und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026
„Vorschüsse nach § 42 SGB I im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Bremen –
Bearbeitungsdauer, Bewilligungspraxis und Sicherung des Existenzminimums“
Vorbemerkung der Fragestellerin:
„Das Jobcenter Bremen ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadtgemeinde Bremen und
der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven. Es ist für zahlreiche Menschen in der Stadt-
gemeinde Bremen zentrale Anlaufstelle bei der Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II.
Nach § 42 SGB I können Vorschüsse auf Geldleistungen gewährt werden, wenn ein An-
spruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich län-
gere Zeit erforderlich ist. Auf Antrag der leistungsberechtigten Person sind Vorschüsse
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu zahlen; die Vorschusszahlung beginnt spä-
testens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Gerade im Bereich
existenzsichernder Leistungen ist eine zügige, rechtssichere und nachvollziehbare Bear-
beitung von Vorschussanträgen von besonderer Bedeutung.“
Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung:
Nach § 42 SGB I ist eine vorläufige Leistungsgewährung grundsätzlich möglich, sofern das
jeweilige Spezialgesetz keine eigene Regelung hierzu trifft. Im Bereich des SGB II existiert
jedoch mit § 41a SGB II eine spezielle Regelung zur vorläufigen Bewilligung von Leistun-
gen. § 41a SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz im Jahr 2016 eingeführt und
stellt als lex specialis die maßgebliche Rechtsgrundlage für vorläufige Leistungsbewilli-
gungen im SGB II dar. Damit wird die Anwendung des § 42 SGB I im SGB II-Bereich grund-
sätzlich verdrängt und kommt in den Jobcentern im Regelfall nicht zur Anwendung.
Eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II ist immer dann möglich, wenn eine
abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II noch nicht getroffen wer-
den kann, ein Anspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht oder zu-
mindest dem Grunde nach bejaht werden kann, die genaue Höhe aber noch nicht fest-
steht und die bestehenden Unsicherheiten nicht von der Antragstellerin oder dem Antrag-
steller zu vertreten sind. Voraussetzung für eine vorläufige Bewilligung ist somit, dass der
Anspruch dem Grunde nach festgestellt werden kann. Dies umfasst die Prüfung des an-
spruchsberechtigten Personenkreises sowie die Feststellung der Hilfebedürftigkeit.
Eine statistische Auswertung für Vorschüsse nach § 42 SGB I sowie für vorläufige Leis-
tungen nach § 41a SGB II stehen nicht zur Verfügung. Welche Daten statistisch ausge-
wertet werden, ist in der „Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten

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Buches Sozialgesetzbuch“ (Datenerhebungsverordnung) festgelegt. Diese legt verbind-
lich auf Bundesebene alle Themen der amtlichen Statistik-Erhebungen im SGB II fest.
1. Wie viele Anträge auf Vorschüsse nach § 42 SGB I wurden in den Jahren 2021
bis 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 im Zuständigkeitsbereich des Jobcen-
ters Bremen gestellt, bewilligt, teilweise bewilligt, abgelehnt oder anderwei-
tig erledigt? Bitte jährlich darstellen.
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.
2. Werden Anträge auf Vorschüsse nach § 42 SGB I im Jobcenter Bremen statis-
tisch getrennt von vorläufigen Entscheidungen, Darlehen, Überbrückungs-
leistungen oder sonstigen kurzfristigen Zahlungen erfasst? Falls ja, wie erfolgt
die Abgrenzung? Falls nein, warum nicht?
Nein, diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird ver-
wiesen.
3. Wie lange dauerte in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026
durchschnittlich die Bearbeitung eines Vorschussantrags bis zur Entschei-
dung und bis zur Auszahlung? Bitte jeweils nach Jahr darstellen.
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.
4. In wie vielen Fällen erfolgte die Auszahlung eines bewilligten Vorschusses in
den Jahren 2021 bis 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 innerhalb von drei Ar-
beitstagen, innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb ei-
nes Monats oder erst nach Ablauf eines Monats nach Antragseingang?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.
5. Welche verbindlichen Bearbeitungsfristen, internen Zielvorgaben oder Priori-
sierungsregeln für die Entscheidung über Vorschussanträge gibt es im Job-
center Bremen?
Die Zielwerte für die Bearbeitung von Neuanträgen werden von der Bundesagentur
für Arbeit vorgegeben. Für die Bearbeitungsdauer von Weiterbewilligungsanträgen
gibt es keine vorgegebenen Zielwerte. Für die isolierte Bearbeitungsdauer von
Neuanträgen – also der Bearbeitungszeit zwischen der vollständigen Vorlage von
Unterlagen und Bescheiderteilung – gilt eine Zielvorgabe von 14 Arbeitstagen.
Die erweiterte Bearbeitungsdauer hingegen beschreibt die Zeitspanne zwischen
dem Tag der Antragstellung und der Bescheiderteilung und ist nur bedingt beein-
flussbar, da das Jobcenter auf die Mitwirkung der Leistungsberechtigten angewie-
sen ist. Für die erweiterte Bearbeitungsdauer gilt erstmalig ab dem Jahr 2025 eine
Zielvorgabe von 35 Arbeitstagen.

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Das Jobcenter bearbeitet Anträge von gefährdeten Personengruppen (z.B. Haft-
entlassene, Bewohnerinnen in Frauenhäusern und Wohnungslosen) prioritär.
Zielvorgaben für Vorschussanträge gibt es nicht.
6. Gibt es interne Dienstanweisungen, Arbeitshilfen, Weisungen oder sonstige
Vorgaben des Jobcenters Bremen zum Umgang mit Vorschussanträgen, die
über die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit hinausgehen
oder diese konkretisieren? Falls ja, welchen wesentlichen Inhalt haben
diese?
Das Jobcenter Bremen ist an die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit
zu § 41a SGB II gebunden. Darüber hinaus gibt es keine gesonderten Weisungen.
7. In welcher Weise werden im Jobcenter Bremen akute Notlagen, etwa fehlende
Mittel für Ernährung, Unterkunft, Strom, medizinische Bedarfe oder sonstige
existenzielle Bedarfe, im Zusammenhang mit Vorschussanträgen dokumen-
tiert, priorisiert und geprüft?
Akute Notlagen (z.B. Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlender
Krankenversicherungsschutz) werden vorrangig bearbeitet. Dies betrifft grund-
sätzlich alle Anträge, bei denen eine akute Notlage vorliegt – unabhängig, ob die
Entscheidung vorläufig getroffen wird.
8. Gibt es im Jobcenter Bremen Möglichkeiten einer besonders schnellen Aus-
zahlung, etwa Barauszahlung, Barscheck, Lebensmittelgutschein, Sofortaus-
zahlung oder sonstige kurzfristige Zahlungswege, wenn eine akute existenzi-
elle Notlage geltend gemacht wird? Falls ja, wie häufig wurden diese Möglich-
keiten in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026 genutzt?
In Notfällen können Barcodes ausgehändigt werden, die von den Leistungsbe-
rechtigten bei einer Vielzahl von Anbietern (z.B. Drogerien, Supermärkte) eingelöst
werden können.
Eine statistische Auswertung steht nicht zur Verfügung.
9. Wie viele Widersprüche gegen Entscheidungen über Vorschüsse nach § 42
SGB I gab es im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Bremen in den Jahren
2021 bis 2025 sowie im ersten Halbjahr 2026? Bitte nach Jahr, Ausgang des Wi-
derspruchs und durchschnittlicher Bearbeitungsdauer darstellen.
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.

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10. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im ersten Halb-
jahr 2026 zu Klagen oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Zusammen-
hang mit Vorschussentscheidungen des Jobcenters Bremen, und in wie vielen
Fällen haben die Leistungsberechtigten ganz oder teilweise obsiegt?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.
11. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im ersten Halb-
jahr 2026 vom Jobcenter Bremen gewährte Vorschüsse zurückgefordert, auf
laufende Leistungen angerechnet, gestundet, niedergeschlagen oder erlas-
sen? Bitte nach Jahren und Art der Erledigung darstellen.
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.
12. Welche Gründe führten in den Jahren 2021 bis 2025 sowie im ersten Halbjahr
2026 zur Ablehnung von Vorschussanträgen nach § 42 SGB I? Bitte nach den
häufigsten Ablehnungsgründen aufschlüsseln, soweit dies statistisch oder
aktenmäßig auswertbar ist.
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwie-
sen.
13. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Leistungsbe-
rechtigte nach Beantragung eines Vorschusses oder während der Bearbeitung
eines Vorschussantrags auf Lebensmittelbanken, Notunterkünfte, Bera-
tungsstellen oder sonstige Nothilfeeinrichtungen verwiesen wurden? Falls ja,
bitte nach Jahren und Art der Verweisung darstellen.
Nein, diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird ver-
wiesen.
14. Wie stellen der Senat beziehungsweise das Jobcenter Bremen sicher, dass
Leistungsberechtigte über die Möglichkeit eines Vorschusses nach § 42 SGB I
verständlich, niedrigschwellig und mehrsprachig informiert werden?
Machen Antragsteller:innen eine finanzielle Notlage geltend und weisen diese
nach, erfolgt eine Weiterleitung an das zuständige Leistungsteam des Jobcenters
Bremen, das dann die Möglichkeit einer vorläufigen Bewilligung nach § 41a SGB II
prüft. Auf der Homepage des Jobcenters Bremen wird umfangreich über finanzi-
elle Notlagen und die Hilfsangebote des Jobcenters Bremen informiert. Diese In-
formationen sind in zehn verschiedenen Sprachen abrufbar.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Existenzminimum in
der Warteschleife - Gibt es Verbesserungspotential in Leistungsgewährung und
Arbeitsmarktintegration durch das Jobcenter Bremen?“ vom 28.04.2026 verwie-
sen.

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Hinsichtlich der Anwendung des § 42 SGB I wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus der Entwicklung der Vor-
schussanträge, Bearbeitungszeiten, Widersprüche, Klagen und Rückforde-
rungen für die Verwaltungspraxis des Jobcenters Bremen?
Dem Senat ist es ein wichtiges Anliegen, dass alle Leistungsberechtigten nied-
rigschwelligen Zugang zu den Leistungen des Jobcenters erhalten. Die Arbeit im
Jobcenter hat sich dabei stets an den bundesgesetzlichen Vorgaben zu orientie-
ren. Als steuerfinanzierte Leistung ist es unerlässlich, dass Ansprüche nach dem
SGB II vor einer Bewilligung umfassend geprüft werden.

Um im gesetzlichen Rahmen kürzere Bearbeitungszeiten bei gleichzeitig hoher Ar-
beitsqualität zu erreichen, hält der Senat neben diesen Maßnahmen insbesondere
eine stabile und gut qualifizierte Personalausstattung sowie Respekt und ein
grundsätzliches Vertrauen in die Arbeit der Mitarbeitenden im Jobcenter für unver-
zichtbar. Die Mitarbeiter:innen im Jobcenter Bremen leisten tagtäglich engagierte
Arbeit unter herausfordernden Bedingungen.
Beschlussempfehlung:
Die Stadtbürgerschaft nimmt von der Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage
Kenntnis.