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title: "FDP-Fraktion Bremen Umsetzung §42 SGB I; §41a SGB II verdrängt §42 SGB I."
sdDatePublished: "2026-08-11T20:29:00Z"
source: "https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20260811_top_2_Vorschuss_statt_Existenznot.pdf"
topics:
  - name: "social services"
    identifier: "medtop:20000820"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
locations:
  - "Bremen"
  - "Bremerhaven"
  - "Bremen (Stadt)"
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FDP-Fraktion Bremen Umsetzung §42 SGB I; §41a SGB II verdrängt §42 SGB I.

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Kleine Anfrage
der Fraktion der FDP vom 06.07.2026
und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026
„Vorschuss statt Existenznot: Wie setzen die Jobcenter im Land Bremen
§ 42 SGB I um?“
Vorbemerkung der Fragestellerin:
„Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (bis zum 30.
Juni 2026: Bürgergeld) stellt, hat bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit nach § 42 SGB I
Anspruch auf einen Vorschuss, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht,
über den Antrag jedoch noch nicht abschließend beschieden wurde.
Die Vorschussregelung dient dazu, existenzielle Notlagen während des laufenden
Antragsverfahrens zu vermeiden und eine Mittellosigkeit bis zur endgültigen
Leistungsentscheidung abzuwenden.
Damit tragen die Jobcenter eine zentrale Verantwortung für die Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums.“
Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung
Nach § 42 SGB I ist eine vorläufige Leistungsgewährung grundsätzlich möglich, sofern
das jeweilige Spezialgesetz keine eigene Regelung hierzu trifft. Im Bereich des SGB II
existiert jedoch mit § 41a SGB II eine spezielle Regelung zur vorläufigen Bewilligung von
Leistungen. § 41a SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz im Jahr 2016
eingeführt und stellt als lex specialis die maßgebliche Rechtsgrundlage für vorläufige
Leistungsbewilligungen im SGB II dar. Damit wird die Anwendung des § 42 SGB I im SGB
II-Bereich grundsätzlich verdrängt und kommt in den Jobcentern im Regelfall nicht zur
Anwendung.

Eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II ist immer dann möglich, wenn
eine abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II noch nicht
getroffen werden kann, ein Anspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
besteht oder zumindest dem Grunde nach bejaht werden kann, die genaue Höhe aber
noch nicht feststeht und die bestehenden Unsicherheiten nicht von der Antragstellerin
oder dem Antragsteller zu vertreten sind. Voraussetzung für eine vorläufige Bewilligung
ist somit, dass der Anspruch dem Grunde nach festgestellt werden kann. Dies umfasst
insbesondere die Prüfung des anspruchsberechtigten Personenkreises sowie die
Feststellung der Hilfebedürftigkeit.

Eine statistische Auswertung für Vorschüsse nach § 42 SGB I sowie für vorläufige
Leistungen nach § 41a SGB II stehen nicht zur Verfügung. Welche Daten statistisch
ausgewertet werden, ist in der „Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des

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Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ (Datenerhebungsverordnung) festgelegt. Diese legt
verbindlich auf Bundesebene alle Themen der amtlichen Statistik-Erhebungen im SGB II
fest.
1. Wann besteht bei (Folge-)Beantragung von Leistungen nach dem SGB II
Anspruch, einen Vorschussantrag nach § 42 SGB I beim Jobcenter zu stellen?
Anträge auf Vorschüsse können jederzeit gestellt werden. Die vorläufige Auszahlung von
Leistungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine finanzielle Notlage vorliegt.
Der grundsätzliche Leistungsanspruch muss allerdings mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegen. Bestehen noch erhebliche Zweifel am Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen ist eine Vorschusszahlung nicht möglich. Die vorläufige
Bewilligung erfolgt in den Jobcentern nach § 41a SGB II. Auf die Vorbemerkung wird
verwiesen.
2. Wie viele Vorschussanträge nach § 42 SGB I wurden in den vergangenen drei
Jahren jeweils jährlich gestellt? (Bitte getrennt für Bremen und Bremerhaven
angeben.)
a. Wie viele Vorschussanträge wurden bewilligt?
b. Wie viele wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?
c. Wie viele wurden zurückgezogen oder anderweitig erledigt?
d. Wie verhält sich die Quote der gestellten Anträge im Vergleich zum
Bundesdurchschnitt?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
3. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, ob und aus welchen Gründen
Vorschussanträge im Land Bremen besonders häufig abgelehnt werden?
Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse zu möglichen Ablehnungsgründen von
Vorschussanträgen vor.
4. Welche Nachweise sind bei Antragstellung in welcher Form zu erbringen?
Kund:innen können ihre Unterlagen auf verschiedenen Wegen einreichen: digital,
postalisch, als Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsstellen oder persönlich. Zur
Feststellung des Leistungsanspruchs sind verschiedene Nachweise einzureichen (z.B.
Personalausweise, Nachweis über Wohnkosten, Einkommensnachweise,
Vermögensnachweise, Kontoauszüge, Versicherungen für alle im Antrag aufgeführten
Personen). Eine abschließende Liste einzureichender Unterlagen gibt es nicht, da für die
Feststellung der Hilfebedürftigkeit sowie des anspruchsberechtigten Personenkreises –
je nach Lebensverhältnissen – teilweise unterschiedliche Unterlagen angefordert
werden müssen. So müssen beispielsweise bei der Einkommensermittlung von
Selbstständigen, bei der Prüfung von Vermögen oder bei der Feststellung des
Arbeitnehmerstatus von EU-Bürger:innen spezifische Nachweise beigebracht werden.
Vor einer Leistungsbewilligung ist in jedem Fall eine persönliche Vorsprache zur
Identitätsprüfung zwingend vorgeschrieben.

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a. Wie erfolgt der Nachweis der Mittellosigkeit?
Eine existentielle Notlage bzw. Mittellosigkeit kann über die Vorlage entsprechender
Kontoauszüge nachgewiesen werden. Es erfolgt im Jobcenter dann eine
Einzelfallabwägung und ganzheitliche Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft.
Insbesondere muss eine mögliche Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden. Bei
einem Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II kann in diesen Fällen eine vorläufige
Bewilligung nach § 41a SGB II erfolgen. Wenn bereits laufende Leistungen bezogen
werden, kann in besonderen Einzelfällen ein zusätzlicher, durch den Regelbedarf
abgedeckter und unabweisbarer Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines
Darlehens nach § 24 SGB II gewährt werden.
b. Wie wird seitens der Jobcenter Bremen und Bremerhaven jeweils
verfahren, wenn erforderliche Unterlagen kurzfristig nicht vorgelegt werden
können?
Wenn Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind die Umstände des Einzelfalls zu
betrachten. Liegt ein grundsätzlicher Anspruch vor, können vorläufige Leistungen gem.
§ 41a SGB II gewährt werden. Fehlen jedoch grundlegende Unterlagen (z.B.
Ausweisdokumente, Einkommensnachweise oder Kontoauszüge), die zur
Anspruchsprüfung zwingend erforderlich sind, ist eine vorläufige Bewilligung nicht
möglich. Beispielsweise kann eine vorläufige Bewilligung ohne Kosten der Unterkunft
erfolgen, wenn Nachweise zum Mietverhältnis fehlen. Oder es erfolgt eine vorläufige
Bewilligung unter Ausschluss einzelner Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, wenn z.B.
Ausweisdokumente/Aufenthaltstitel nicht vorliegen.
5. Wie gestaltete sich in den vergangenen 12 Monaten die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven
jeweils?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
6. In wie vielen Fällen erfolgte die Auszahlung eines Vorschusses
a. am Tag der Antragstellung?
c. innerhalb einer Woche?
d. nach einer Woche oder später?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
e. Welche Zielvorgaben existieren und welches Potential besteht bei der
Optimierung der Bearbeitungsdauer?
Es gibt keine Vorgaben zur Bearbeitung von Vorschussanträgen. Die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer von allen Neuanträgen wird bundeseinheitlich in allen
gemeinsamen Einrichtungen über zwei unterschiedliche Auswertungen erfasst. Die
isolierte Bearbeitungsdauer bildet ab, wie viele Arbeitstage zwischen dem Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen und der Bescheiderteilung liegen. Die erweiterte
Bearbeitungsdauer beschreibt die Zeitspanne zwischen dem Tag der Antragstellung und

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der Bescheiderteilung und ist für das Jobcenter nur bedingt beeinflussbar und hängt
auch an der Mitwirkung der Antragstellenden. Für die isolierte Bearbeitungsdauer von
Neuanträgen gilt eine Zielvorgabe von 14 Arbeitstagen. Für die erweiterte
Bearbeitungsdauer gilt erstmalig ab dem Jahr 2025 eine Zielvorgabe von 35
Arbeitstagen.

Um die Bearbeitungsdauer zu verbessern, haben im vergangenen Jahr im Jobcenter
Bremen mehrere Workshops und Prozessanpassungen stattgefunden. Im Jobcenter
Bremerhaven wurde der Neukundenprozess analysiert und angepasst. Im Zuge der
Prozessanpassung wurden auch im Bereich der Leistungsgewährung organisatorische
Veränderungen vorgenommen.

Um im gesetzlichen Rahmen kürzere Bearbeitungszeiten bei gleichzeitig gründlicher
Prüfung und rechtssicherer Leistungsgewährung zu erreichen, ist vor allem eine stabile
und gut qualifizierte Personalausstattung wichtig.
7. Welche fachlichen Weisungen oder Verfahrensregelungen bestehen zur
Bearbeitung von Vorschussanträgen in Bremen und Bremerhaven?
a. Wie wird die einheitliche Ausübung des Ermessensspielraums
sichergestellt?
Die Jobcenter im Land Bremen sind an die Fachliche Weisung der Bundesagentur für
Arbeit zu § 41a SGB II gebunden. Darüber hinaus gibt es keine gesonderten Weisungen.
Die Mitarbeiter:innen werden im Rahmen der Einarbeitung in der Rechtsanwendung
geschult. Die fachliche Qualität wird über die Fachaufsicht nachgehalten.
b. Welche Regelungen und Ermessensspielräume bestehen seitens der
Jobcenter Bremen und Bremerhaven in akute Notlagen und bei
Eilbedürftigkeit?
Leistungen werden gem. § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Akute Notlagen (z.B.
Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlender
Krankenversicherungsschutz) werden vorrangig bearbeitet. Damit eine Bewilligung
zeitnah erfolgen kann, ist es notwendig, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen,
um den Leistungsanspruch festzustellen und vorläufig nach § 41a SGB II oder
abschließend zu bescheiden. Eine Auszahlung kann bei nachgewiesener Mittellosigkeit
in diesem Fall auch per Barcode erfolgen. Ist ein Leistungsanspruch nach dem SGB II
nicht feststellbar, können keine Leistungen - auch nicht vorläufig nach § 41a SGB II -
gewährt werden.
8. Wie wird sichergestellt, dass mittellose Antragsteller bis zur endgültigen
Leistungsentscheidung nicht ohne existenzsichernde Leistungen bleiben?
Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen.

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9. Wie viele Fachaufsichts- oder Dienstbeschwerden sind in den vergangenen
drei Jahren im Zusammenhang mit Vorschussanträgen oder einer
verzögerten Leistungsgewährung in den Jobcentern Bremen und
Bremerhaven eingegangen?
Diese Daten werden statistisch nicht erfasst.

10. Wie viele Eilanträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
SGG sind bei Ablehnung des Vorschusses in den vergangenen fünf Jahren
beim Sozialgericht Bremen eingegangen und wie wurde darüber beschieden?
(Angabe bitte jeweils jährlich.)
Das Sozialgericht prüft in Fällen, in denen Antragsteller geltend machen, zu Unrecht
keine oder zu geringe Leistungen zu erhalten, gem. § 86b Abs. 2 SGB II, ob ein
Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und entscheidet
gegebenenfalls auch über die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen. Bei
eingehenden Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz wird nicht gesondert erfasst, ob
diesen eine Antragstellung auf vorläufige Leistungen vorausgegangen ist.
11. Inwiefern sieht der Senat angesichts der Bedeutung der Vorschussregelung
zur Sicherung des Existenzminimums Verbesserungsbedarfe, bspw. bei
Verwaltungsabläufen in den Jobcentern oder der Information der
Leistungsberechtigten; welche Maßnahmen sind geplant
Dem Senat ist es ein wichtiges Anliegen, dass alle Leistungsberechtigten –
insbesondere auch Menschen mit besonderen Unterstützungsbedarfen – einen
niedrigschwelligen und schnellen Zugang zu den Leistungen des Jobcenters erhalten.
Die Jobcenter sind dabei an die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu §
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