Bremer Senat beschließt BremSÜGDVO in Bremen; IT-Rechenzentren der Öffentlichen Hand sicherheitsempfindlich
In der Senatssitzung am 11. August 2026 beschlossene Fassung
Die Senatorin für Inneres und Sport 04.08.2026 Vorlage für die Sitzung des Senats am 11.08.2026 Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDVO) A. Problem Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist am 21. Juni 2026 in Kraft getreten. Es ergänzt das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz im Wesentlichen um Vorschriften zum vorbeugenden Sabotageschutzes. § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 BremSÜG regelt seitdem, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt und damit einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung bedarf, wer in einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik oder einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll. Die Bestimmung von sicherheitsempfindlichen Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen, erfolgt gemäß § 2 Satz 2 BremSÜG durch Rechtsverordnung des Senats. B. Lösung Zur Bestimmung der entsprechenden sicherheitsempfindlichen Bereiche legt die Senatorin für Inneres und Sport dem Senat den als Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vor. § 1 der Verordnung enthält eine Querschnittsregelung für den IT-Bereich, die die Rechen- zentren der öffentlichen Hand als sicherheitsempfindlich definiert. § 2 enthält nach Vorschlag der jeweils zuständigen Ressorts die als sicherheitsempfindlich bewerteten Bereiche. Die nähere Festlegung, welche konkreten Organisationseinheiten und Einzelpersonen jeweils betroffen sind, erfolgt im Verwaltungsvollzug in Abstimmung der jeweils zuständigen Dienststelle mit der mitwirkenden Stelle. C. Alternativen Zum Vollzug der gesetzlichen Regelungen zum Sabotageschutz ist der Erlass der Rechtsverordnung erforderlich. Alternativen werden nicht empfohlen. D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klimacheck Die Durchführung der personellen Sabotageschutzprüfungen erfolgt fachlich in der Verfassungsschutzbehörde als mitwirkender Behörde. Dezentral fällt ein administrativer Aufwand zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung in Abhängigkeit der Anzahl der durchzuführen den Sicherheitsüberprüfungen durch die betroffenen Ressorts an. Der Mehraufwand ist derzeit nicht bezifferbar.
Darüberhinausgehende finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Genderprüfung Es ist bisher nicht erkennbar, dass eines der Geschlechter von der Verordnung stärker betroffen ist, da dies von der personellen Zusammensetzung der jeweils betroffenen Bereiche und der individuellen und konkreten Stellenbesetzung abhängt. Dies kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, da sich die individuelle Betroffenheit erst im weiteren Vollzug der Verordnung ergeben wird. Klimacheck Die Verordnung hat auf Basis des Klimachecks voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. E. Beteiligung und Abstimmung Die Senatsvorlage ist mit dem Senator für Finanzen, der Senatorin für Justiz und Verfassung, der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, dem Senator für Kultur, dem Senator für Kinder und Bildung, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Aufgrund der Betroffenheit der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft ist der Entwurf auch mit der Bürgerschaftskanzlei abgestimmt worden. Die Abstimmung der Senatsvorlage mit der Senatskanzlei ist eingeleitet. Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den Entwurf rechtsförmlich geprüft. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sah die ursprünglich vorgesehene Einbeziehung der „Strafverfolgung“ als sehr weitgehend an. Diesen Bedenken wird nunmehr mit einer eingeschränkten Verpflichtung für lediglich Teilbereiche in Form einer detaillierten Regelung in § 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung entsprochen. F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet. Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen. G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Inneres und Sport vom 4.8.2026 die „Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungs- gesetzes (BremSÜGDVO)“ sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen. Anlage Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDVO)
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV) Vom Der Senat verordnet auf Grund des § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Satz 2 bis 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist: § 1 Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 4 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungs- gesetzes sind die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der für das Gemeinwesen unerlässlichen Rechenzentren oder der damit verbundenen informationstechnischen Strukturen ist. § 2 Lebenswichtige Einrichtungen Lebenswichtige öffentliche Einrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5, Satz 4 und 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten 1. der Bürgerschaftskanzlei, die für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Abläufe der Bürgerschaft von erheblicher Bedeutung sind, 2. der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden, deren Beeinträchtigung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes oder die Gewährleistung der zivilen Verteidigung erheblich gefährden würde, 3. der Senatskanzlei, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der senatsleitenden Tätigkeiten ist, 4. der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, soweit diese ihre Aufgaben wahrnehmen auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extre- mismus- und Terrorismusbekämpfung, der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, 5. die für die Wasserversorgung zuständig sind und deren Beeinträchtigung die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gefährden würde.
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Signatur