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title: "Bremer Senat beschließt BremSÜGDVO in Bremen; IT-Rechenzentren der Öffentlichen Hand sicherheitsempfindlich"
sdDatePublished: "2026-08-11T20:29:00Z"
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  - "Bremerhaven"
  - "Bremen"
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Bremer Senat beschließt BremSÜGDVO in Bremen; IT-Rechenzentren der Öffentlichen Hand sicherheitsempfindlich

In der Senatssitzung am 11. August 2026 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Inneres und Sport
04.08.2026
Vorlage für die Sitzung des Senats am 11.08.2026
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(BremSÜGDVO)
A. Problem
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist am 21.
Juni 2026 in Kraft getreten. Es ergänzt das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz im
Wesentlichen um Vorschriften zum vorbeugenden Sabotageschutzes. § 2 Satz 1 Nummer 4
und 5 BremSÜG regelt seitdem, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt und damit
einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung bedarf, wer in einem durch Rechtsverordnung
bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik
oder einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden
soll. Die Bestimmung von sicherheitsempfindlichen Bereichen der Informations- und
Kommunikationstechnik sowie von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen
Einrichtungen, erfolgt gemäß § 2 Satz 2 BremSÜG durch Rechtsverordnung des Senats.
B. Lösung
Zur Bestimmung der entsprechenden sicherheitsempfindlichen Bereiche legt die Senatorin für
Inneres und Sport dem Senat den als Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung zur
Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vor.
§ 1 der Verordnung enthält eine Querschnittsregelung für den IT-Bereich, die die Rechen-
zentren der öffentlichen Hand als sicherheitsempfindlich definiert.
§ 2 enthält nach Vorschlag der jeweils zuständigen Ressorts die als sicherheitsempfindlich
bewerteten Bereiche.
Die nähere Festlegung, welche konkreten Organisationseinheiten und Einzelpersonen jeweils
betroffen sind, erfolgt im Verwaltungsvollzug in Abstimmung der jeweils zuständigen
Dienststelle mit der mitwirkenden Stelle.
C. Alternativen
Zum Vollzug der gesetzlichen Regelungen zum Sabotageschutz ist der Erlass der
Rechtsverordnung erforderlich. Alternativen werden nicht empfohlen.
D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung /
Klimacheck
Die Durchführung der personellen Sabotageschutzprüfungen erfolgt fachlich in der
Verfassungsschutzbehörde als mitwirkender Behörde. Dezentral fällt ein administrativer
Aufwand zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung in Abhängigkeit der Anzahl der
durchzuführen den Sicherheitsüberprüfungen durch die betroffenen Ressorts an. Der
Mehraufwand ist derzeit nicht bezifferbar.

Darüberhinausgehende finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Genderprüfung
Es ist bisher nicht erkennbar, dass eines der Geschlechter von der Verordnung stärker
betroffen ist, da dies von der personellen Zusammensetzung der jeweils betroffenen Bereiche
und der individuellen und konkreten Stellenbesetzung abhängt. Dies kann derzeit nicht
verlässlich beurteilt werden, da sich die individuelle Betroffenheit erst im weiteren Vollzug der
Verordnung ergeben wird.
Klimacheck
Die Verordnung hat auf Basis des Klimachecks voraussichtlich keine Auswirkungen auf den
Klimaschutz.
E. Beteiligung und Abstimmung
Die Senatsvorlage ist mit dem Senator für Finanzen, der Senatorin für Justiz und Verfassung,
der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, der Senatorin für Bau, Mobilität und
Stadtentwicklung, der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, der Senatorin für
Umwelt, Klima und Wissenschaft, dem Senator für Kultur, dem Senator für Kinder und Bildung,
der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, dem Magistrat der Stadt
Bremerhaven und dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
abgestimmt. Aufgrund der Betroffenheit der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft ist der
Entwurf auch mit der Bürgerschaftskanzlei abgestimmt worden. Die Abstimmung der
Senatsvorlage mit der Senatskanzlei ist eingeleitet.
Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den Entwurf rechtsförmlich geprüft.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sah die ursprünglich
vorgesehene Einbeziehung der „Strafverfolgung“ als sehr weitgehend an. Diesen Bedenken
wird nunmehr mit einer eingeschränkten Verpflichtung für lediglich Teilbereiche in Form einer
detaillierten Regelung in § 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung entsprochen.
F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet.
Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts
entgegen.
G. Beschluss
Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Inneres und Sport vom
4.8.2026 die „Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes (BremSÜGDVO)“ sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.
Anlage
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(BremSÜGDVO)

Verordnung zur Durchführung des Bremischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV)
Vom
Der Senat verordnet auf Grund des § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Satz 2 bis 5
des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl.
S. 185), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl.
S. 437) geändert worden ist:
§ 1
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und
Kommunikationstechnik
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik
gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 4 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes sind die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der für das Gemeinwesen unerlässlichen Rechenzentren oder der
damit verbundenen informationstechnischen Strukturen ist.
§ 2
Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige öffentliche Einrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5, Satz 4 und
5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten
1.
der Bürgerschaftskanzlei, die für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen
Abläufe der Bürgerschaft von erheblicher Bedeutung sind,
2.
der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden, deren Beeinträchtigung
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich des
Katastrophen- und Zivilschutzes oder die Gewährleistung der zivilen Verteidigung
erheblich gefährden würde,
3.
der Senatskanzlei, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der senatsleitenden
Tätigkeiten ist,
4.
der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, soweit diese ihre
Aufgaben wahrnehmen auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extre-
mismus- und Terrorismusbekämpfung, der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten
Kriminalität,
5.
die für die Wasserversorgung zuständig sind und deren Beeinträchtigung die
Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gefährden würde.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Signatur