Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration entwickelt Richtlinie für kommunales Förderprogramm in Bremen; bis zu 1,0 Mio. € 2026
In der Senatssitzung am 11. August 2026 beschlossene Fassung
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration 10.08.2026 Vorlage für die Sitzung des Senats am 11.08.2026 Kommunales Förderprogramm „Investitionen in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen“ A. Problem Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Senat u.a. die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration gebeten, ein kommunales Investitionsprogramm für die Stadt Bremen für die Jahre 2026 und 2027 für soziale Einrichtungen aufzulegen. Ziel ist es, sozialen Einrichtungen finanzielle Mittel für Maßnahmen der Sanierung, des Klimaschutzes sowie der Bauinstandset- zung bereitzustellen.
Viele soziale Einrichtungen stehen vor erheblichen baulichen und energetischen Herausforde- rungen. Gleichzeitig fehlen häufig die notwendigen Eigenmittel, um entsprechende Investitio- nen umzusetzen. B. Lösung Die zuständige Fachbehörde hat eine Richtlinie für ein entsprechendes kommunales Förder- programm entwickelt. Ziel des Programms ist die Förderung investiver Projekte an Einrichtun- gen der sozialen Infrastruktur in der Stadtgemeinde Bremen.
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die: • einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten oder • eine Anpassung an den Klimawandel leisten oder • einen erheblichen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarf decken.
Das Programm dient der Beseitigung baulicher Missstände und/oder unterstützt Einrichtungen dabei, eigenständig Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Dadurch soll die Zukunftsfähigkeit und Resilienz der sozialen Infrastruktur nachhaltig gestärkt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend oder vollständig über Entgelte finanziert wird, insbesondere wenn: • eine Finanzierung auf Grundlage von Leistungs-, Vergütungs- oder Entgeltvereinba- rungen nach dem Sozialgesetzbuch erfolgt (z. B. nach SGB VIII, IX, XI oder XII) oder • die Refinanzierung maßgeblich über individuelle Leistungsabrechnungen gegenüber Kostenträgern oder Nutzenden erfolgt. Die Laufzeit des Förderprogramms ist zunächst auf das Kalenderjahr 2026 befristet soll aber, bei erfolgreicher Zwischenevaluierung, für das folgende Jahr 2027 neu aufgesetzt und ent- sprechend des Beschlusses des Senats vom 09.12.2025 verlängert werden.
Details der geplanten Richtlinie sind der Anlage zu entnehmen.
2 C. Alternativen Werden nicht empfohlen. Ohne eine entsprechende Förderung ist davon auszugehen, dass bestehende bauliche Defizite fortbestehen oder sich weiter verschärfen. Dies kann die Leis- tungsfähigkeit sozialer Einrichtungen erheblich beeinträchtigen.
D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klimacheck
Finanzielle Auswirkungen Für das Förderprogramm 2026 stehen bis zu 1,0 Mio. € zur Verfügung. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt im Produktplan 41, Jugend und Soziales (S), durch die zuständige Fachbe- hörde auf der neu einzurichtenden Haushaltsstelle 3400.893 01-1 “Förderprogramm - Investi- tionen in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen”. Zur haushaltstechnischen Umsetzung ist in 2026 eine Nachbewilligung in Höhe von 1,0 Mio. € mit Deckung durch Einsparung bei den veranschlagten Mitteln der Haushaltsstelle 3995.799 20- 0, Zentrale Investitionsmittel („Investitionsfonds“), im Produktplan 93, Zentrale Finanzen, er- forderlich. Ggf. nicht verausgabte Mittel sind im Rahmen des Jahresabschlusses in den Pro- duktplan 93 Zentrale Finanzen zurückzuführen.
Die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen für das Förderprogramm 2027 werden im Zusam- menhang mit einer entsprechenden Fortführung in einer separaten Senatsbefassung einge- holt. Über die (Wieder-)Verwendung etwaiger nicht verausgabter Mittel aus der Förderperiode 2026 wird in diesem Rahmen zu entscheiden sein.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Umsetzung erfolgt mit den vorhandenen Personalressourcen der zuständigen Verwaltung. Zusätzlicher Personalbedarf entsteht nicht.
Genderprüfung Das Förderprogramm steht allen förderfähigen sozialen Einrichtungen unabhängig von Ge- schlecht oder sonstigen personenbezogenen Merkmalen der Nutzenden offen. Eine unter- schiedliche Betroffenheit einzelner Geschlechter ist nicht erkennbar.
Klima-Check Das Programm trägt voraussichtlich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei und hat somit positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Zudem fördert es das Bewusstsein für nachhaltiges Handeln in der Zivilgesellschaft. Eine konkrete Betrachtung ist abstrakt nicht möglich und hängt vom jeweils geförderten Vorhaben ab. E. Beteiligung / Abstimmung Die Vorlage wird mit dem Senator für Finanzen abgestimmt. F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entge- gen. G. Beschluss 1. Der Senat stimmt dem kommunalen Förderprogramm „Investitionen in Sanierung, Kli- maschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen“ sowie dem Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinie für 2026 zu. 2. Der Senat stimmt der dargestellten Finanzierung des Förderprogramms und somit ei- ner Nachbewilligung in Höhe von 1.000.000 € bei der im PPL 41 (Jugend und Soziales) neu einzurichtenden Haushaltsstelle 3400.893 01-1, “Förderprogramm - Investitionen
3 in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen”, mit De- ckung durch Einsparung bei der Haushaltsstelle 3995.799 20-0, Zentrale Investitions- mittel („Investitionsfonds“), im PPL 93 (Zentrale Finanzen) im Haushalt 2026 zu. 3. Der Senat bittet die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, eine Ent- scheidungsvorlage zur Frage der Neuauflage des Förderprogramms für 2027 im ersten Quartal 2027 vorzulegen und in diesem Rahmen über das Förderprogramm 2026 zu berichten. 4. Der Senat bittet die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, die städti- sche Deputation für Soziales, Jugend und Integration zu befassen und über den Sena- tor für Finanzen die haushaltsrechtliche Ermächtigung beim Haushalts- und Finanz- ausschuss (Stadt) einzuholen.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des kommunalen Förderprogramms „Investitionen in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen“
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1.1. Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Senat die zuständige Fachbehörde gebeten, ein kommunales Investitionsprogramm für die Stadt Bremen für die Jahre 2026 und 2027 aufzulegen, aus dem soziale Einrichtungen Investitionsmittel für Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung beantragen können. Ziel ist die Förderung von baulichen Projekten an Einrichtungen der Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe, der Wohnungslosenhilfe sowie der Begegnungszentren für Senior:innen in der Stadtgemeinde Bremen. Die Projekte sind entweder von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung oder dienen der Behebung eines erheblichen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarfs. Das Programm unterstützt die Beseitigung bestehender baulicher Defizite und/oder die Umsetzung eigeninitiierter Klimaschutzmaßnahmen. Ziel ist es, die Nutzungs- und Zukunftsfähigkeit sowie die Resilienz sozialer Einrichtungen nachhaltig zu stärken. 1.2. Die Stadtgemeinde Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und VV-LHO nebst Anlagen Zuwendungen in Form von Zuschüssen zu Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1. 1.3. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegenstand der Förderung 2.1. Förderfähig sind Projekte an Gebäuden und Liegenschaften in der Stadtgemeinde Bremen, die der sozialen Infrastruktur dienen und sich im Eigentum oder in einem auf Dauer angelegten Nutzungsverhältnis der antragstellenden Einrichtung befinden. Es darf sich nicht um Projekte handeln, bei denen es für die Maßnahme bereits eine Förderung gab (reine Instandhaltung) oder die Maßnahme eine Obliegenheit einer Dritten Partei ist. 2.2. Die Fördergegenstände unterteilen sich in die Bereiche „Sanierung und Bauinstandsetzung“ sowie „Klimaschutz“.
2.2.1. Sanierung und Bauinstandsetzung Gefördert werden bauliche Sanierungen, Modernisierungen sowie die Wiederherstellung oder Reparatur von Gebäuden und Außenanlagen. Hierzu zählen auch energetische Sanierungen. Ziel ist die Wiederherstellung oder Verbesserung der Nutzbarkeit. 2.2.2. Klimaschutz Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (z. B. Hitzeschutz, Starkregenvorsorge). 3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Wohnungslosenhilfe, sowie der Begegnungszentren, die in der Stadtgemeinde Bremen tätig sind und dort entsprechende Angebote vorhalten. 4. Ausschluss der Förderung 4.1. Nicht förderfähig sind Neubaumaßnahmen. 4.2. Es werden keine Maßnahmen an Einrichtungen gefördert, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich betrieben werden. 4.3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend oder vollständig über Entgelte finanziert wird, insbesondere wenn: • eine Finanzierung auf Grundlage von Leistungs-, Vergütungs- oder Entgeltvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch erfolgt (z. B. nach SGB VIII, IX, XI oder XII) oder • die Refinanzierung maßgeblich über individuelle Leistungsabrechnungen gegenüber Kostenträgern oder Nutzenden erfolgt. Eine überwiegende Entgeltfinanzierung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der laufenden Betriebskosten hierüber gedeckt werden. Nicht als Entgeltfinanzierung im Sinne dieser Richtlinie gelten: • projektbezogene Fördermittel der öffentlichen Hand, • institutionelle Zuwendungen, • Spenden oder sonstige freiwillige Zuwendungen. 4.4. Ein Antragsteller ist von der Förderung ausgeschlossen, wenn und soweit für die beantragte Maßnahme Mittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden können. Vorrangig sind Bundes- und Landesmittel einzusetzen. 4.5. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Maßnahme bereits vor Bewilligung begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann auf Antrag im Einzelfall genehmigt werden.
4.6. Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Fristversäumnis ist eine Förderung ausgeschlossen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Fördergegenstände können innerhalb eines Projekts kombiniert werden. Der Zuschuss wird in der Regel als Anteilsfinanzierung der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Ein Eigenanteil der antragstellenden Einrichtung ist erforderlich. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Vollfinanzierung möglich. Förderfähig sind Projekte mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000 EUR und maximal 250.000 EUR. Zuwendungsart: Die Zuwendung erfolgt in der Form eines Zuschusses/einer Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung. 6. Verfahren 6.1. Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Fachbehörde der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration (SASJI) zu stellen. Das Referat 22 ist für Träger der Jugendhilfe zuständig, bei Trägern der Wohnungslosenhilfe ist der Abschnitt 3-02 31 und für Träger der Begegnungszentren ist das Referat 34 zuständig. 6.2. Mit dem Antrag ist die Maßnahme darzustellen und zu begründen. Entsprechende Unterlagen sind beizufügen. Ein Antragsformular wird online zur Verfügung gestellt. 6.3. Anträge können im Rahmen der von SASJI kommunizierten Aufrufe gestellt werden. 6.4. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge und erlässt einen schriftlichen Bescheid. Für die Bewilligung, Au