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title: "Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration entwickelt Richtlinie für kommunales Förderprogramm in Bremen; bis zu 1,0 Mio. € 2026"
sdDatePublished: "2026-08-11T20:29:00Z"
source: "https://www.rathaus.bremen.de/sixcms/media.php/13/20260811_top_14_Kommunales_Foerderprogramm_N.pdf"
topics:
  - name: "government aid"
    identifier: "medtop:20000367"
  - name: "environmental policy"
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  - name: "construction and property"
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  - name: "social services"
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locations:
  - "Bremen (Stadt)"
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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration entwickelt Richtlinie für kommunales Förderprogramm in Bremen; bis zu 1,0 Mio. € 2026

In der Senatssitzung am 11. August 2026 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
10.08.2026
Vorlage für die Sitzung des Senats am 11.08.2026
Kommunales Förderprogramm
„Investitionen in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei
sozialen Einrichtungen“
A. Problem
Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Senat u.a. die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend
und Integration gebeten, ein kommunales Investitionsprogramm für die Stadt Bremen für die
Jahre 2026 und 2027 für soziale Einrichtungen aufzulegen. Ziel ist es, sozialen Einrichtungen
finanzielle Mittel für Maßnahmen der Sanierung, des Klimaschutzes sowie der Bauinstandset-
zung bereitzustellen.

Viele soziale Einrichtungen stehen vor erheblichen baulichen und energetischen Herausforde-
rungen. Gleichzeitig fehlen häufig die notwendigen Eigenmittel, um entsprechende Investitio-
nen umzusetzen.
B. Lösung
Die zuständige Fachbehörde hat eine Richtlinie für ein entsprechendes kommunales Förder-
programm entwickelt. Ziel des Programms ist die Förderung investiver Projekte an Einrichtun-
gen der sozialen Infrastruktur in der Stadtgemeinde Bremen.

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die:
•
einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten oder
•
eine Anpassung an den Klimawandel leisten oder
•
einen erheblichen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarf decken.

Das Programm dient der Beseitigung baulicher Missstände und/oder unterstützt Einrichtungen
dabei, eigenständig Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Dadurch soll die Zukunftsfähigkeit
und Resilienz der sozialen Infrastruktur nachhaltig gestärkt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend oder
vollständig über Entgelte finanziert wird, insbesondere wenn:
•
eine Finanzierung auf Grundlage von Leistungs-, Vergütungs- oder Entgeltvereinba-
rungen nach dem Sozialgesetzbuch erfolgt (z. B. nach SGB VIII, IX, XI oder XII) oder
•
die Refinanzierung maßgeblich über individuelle Leistungsabrechnungen gegenüber
Kostenträgern oder Nutzenden erfolgt.
Die Laufzeit des Förderprogramms ist zunächst auf das Kalenderjahr 2026 befristet soll aber,
bei erfolgreicher Zwischenevaluierung, für das folgende Jahr 2027 neu aufgesetzt und ent-
sprechend des Beschlusses des Senats vom 09.12.2025 verlängert werden.

Details der geplanten Richtlinie sind der Anlage zu entnehmen.

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C. Alternativen
Werden nicht empfohlen. Ohne eine entsprechende Förderung ist davon auszugehen, dass
bestehende bauliche Defizite fortbestehen oder sich weiter verschärfen. Dies kann die Leis-
tungsfähigkeit sozialer Einrichtungen erheblich beeinträchtigen.

D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klimacheck

Finanzielle Auswirkungen
Für das Förderprogramm 2026 stehen bis zu 1,0 Mio. € zur Verfügung. Die Bewirtschaftung
der Mittel erfolgt im Produktplan 41, Jugend und Soziales (S), durch die zuständige Fachbe-
hörde auf der neu einzurichtenden Haushaltsstelle 3400.893 01-1 "Förderprogramm - Investi-
tionen in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen". Zur
haushaltstechnischen Umsetzung ist in 2026 eine Nachbewilligung in Höhe von 1,0 Mio. € mit
Deckung durch Einsparung bei den veranschlagten Mitteln der Haushaltsstelle 3995.799 20-
0, Zentrale Investitionsmittel („Investitionsfonds“), im Produktplan 93, Zentrale Finanzen, er-
forderlich. Ggf. nicht verausgabte Mittel sind im Rahmen des Jahresabschlusses in den Pro-
duktplan 93 Zentrale Finanzen zurückzuführen.

Die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen für das Förderprogramm 2027 werden im Zusam-
menhang mit einer entsprechenden Fortführung in einer separaten Senatsbefassung einge-
holt. Über die (Wieder-)Verwendung etwaiger nicht verausgabter Mittel aus der Förderperiode
2026 wird in diesem Rahmen zu entscheiden sein.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Umsetzung erfolgt mit den vorhandenen Personalressourcen der zuständigen Verwaltung.
Zusätzlicher Personalbedarf entsteht nicht.

Genderprüfung
Das Förderprogramm steht allen förderfähigen sozialen Einrichtungen unabhängig von Ge-
schlecht oder sonstigen personenbezogenen Merkmalen der Nutzenden offen. Eine unter-
schiedliche Betroffenheit einzelner Geschlechter ist nicht erkennbar.

Klima-Check
Das Programm trägt voraussichtlich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei und
hat somit positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Zudem fördert es das Bewusstsein für
nachhaltiges Handeln in der Zivilgesellschaft. Eine konkrete Betrachtung ist abstrakt nicht
möglich und hängt vom jeweils geförderten Vorhaben ab.
E. Beteiligung / Abstimmung
Die Vorlage wird mit dem Senator für Finanzen abgestimmt.
F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entge-
gen.
G. Beschluss
1.
Der Senat stimmt dem kommunalen Förderprogramm „Investitionen in Sanierung, Kli-
maschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen“ sowie dem Inkrafttreten
der entsprechenden Richtlinie für 2026 zu.
2.
Der Senat stimmt der dargestellten Finanzierung des Förderprogramms und somit ei-
ner Nachbewilligung in Höhe von 1.000.000 € bei der im PPL 41 (Jugend und Soziales)
neu einzurichtenden Haushaltsstelle 3400.893 01-1, "Förderprogramm - Investitionen

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in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen Einrichtungen", mit De-
ckung durch Einsparung bei der Haushaltsstelle 3995.799 20-0, Zentrale Investitions-
mittel („Investitionsfonds“), im PPL 93 (Zentrale Finanzen) im Haushalt 2026 zu.
3.
Der Senat bittet die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, eine Ent-
scheidungsvorlage zur Frage der Neuauflage des Förderprogramms für 2027 im ersten
Quartal 2027 vorzulegen und in diesem Rahmen über das Förderprogramm 2026 zu
berichten.
4.
Der Senat bittet die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, die städti-
sche Deputation für Soziales, Jugend und Integration zu befassen und über den Sena-
tor für Finanzen die haushaltsrechtliche Ermächtigung beim Haushalts- und Finanz-
ausschuss (Stadt) einzuholen.

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des kommunalen
Förderprogramms
„Investitionen in Sanierung, Klimaschutz und Bauinstandsetzung bei sozialen
Einrichtungen“

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1.
Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat der Senat die zuständige Fachbehörde gebeten, ein
kommunales Investitionsprogramm für die Stadt Bremen für die Jahre 2026 und 2027
aufzulegen, aus dem soziale Einrichtungen Investitionsmittel für Sanierung, Klimaschutz und
Bauinstandsetzung beantragen können.
Ziel ist die Förderung von baulichen Projekten an Einrichtungen der Infrastruktur der Kinder-
und Jugendhilfe, der Wohnungslosenhilfe sowie der Begegnungszentren für Senior:innen in
der Stadtgemeinde Bremen.
Die Projekte sind entweder von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die
Klimawandelanpassung oder dienen der Behebung eines erheblichen Instandsetzungs- oder
Sanierungsbedarfs. Das Programm unterstützt die Beseitigung bestehender baulicher
Defizite und/oder die Umsetzung eigeninitiierter Klimaschutzmaßnahmen. Ziel ist es, die
Nutzungs- und Zukunftsfähigkeit sowie die Resilienz sozialer Einrichtungen nachhaltig zu
stärken.
1.2.
Die Stadtgemeinde Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und VV-LHO
nebst Anlagen Zuwendungen in Form von Zuschüssen zu Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.
1.3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Gegenstand der Förderung
2.1.
Förderfähig sind Projekte an Gebäuden und Liegenschaften in der Stadtgemeinde Bremen,
die der sozialen Infrastruktur dienen und sich im Eigentum oder in einem auf Dauer
angelegten Nutzungsverhältnis der antragstellenden Einrichtung befinden. Es darf sich nicht
um Projekte handeln, bei denen es für die Maßnahme bereits eine Förderung gab (reine
Instandhaltung) oder die Maßnahme eine Obliegenheit einer Dritten Partei ist.
2.2.
Die Fördergegenstände unterteilen sich in die Bereiche „Sanierung und Bauinstandsetzung“
sowie „Klimaschutz“.

2.2.1. Sanierung und Bauinstandsetzung
Gefördert werden bauliche Sanierungen, Modernisierungen sowie die Wiederherstellung
oder Reparatur von Gebäuden und Außenanlagen. Hierzu zählen auch energetische
Sanierungen. Ziel ist die Wiederherstellung oder Verbesserung der Nutzbarkeit.
2.2.2. Klimaschutz
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels (z. B. Hitzeschutz, Starkregenvorsorge).
3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der
Wohnungslosenhilfe, sowie der Begegnungszentren, die in der Stadtgemeinde Bremen tätig
sind und dort entsprechende Angebote vorhalten.
4. Ausschluss der Förderung
4.1.
Nicht förderfähig sind Neubaumaßnahmen.
4.2.
Es werden keine Maßnahmen an Einrichtungen gefördert, die ausschließlich oder
überwiegend gewerblich betrieben werden.
4.3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend oder
vollständig über Entgelte finanziert wird, insbesondere wenn:
•
eine Finanzierung auf Grundlage von Leistungs-, Vergütungs- oder
Entgeltvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch erfolgt (z. B. nach SGB VIII, IX,
XI oder XII) oder
•
die Refinanzierung maßgeblich über individuelle Leistungsabrechnungen gegenüber
Kostenträgern oder Nutzenden erfolgt.
Eine überwiegende Entgeltfinanzierung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der laufenden
Betriebskosten hierüber gedeckt werden.
Nicht als Entgeltfinanzierung im Sinne dieser Richtlinie gelten:
•
projektbezogene Fördermittel der öffentlichen Hand,
•
institutionelle Zuwendungen,
•
Spenden oder sonstige freiwillige Zuwendungen.
4.4.
Ein Antragsteller ist von der Förderung ausgeschlossen, wenn und soweit für die beantragte
Maßnahme Mittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden können.
Vorrangig sind Bundes- und Landesmittel einzusetzen.
4.5.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Maßnahme bereits vor Bewilligung begonnen
wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann auf Antrag im Einzelfall genehmigt werden.

4.6.
Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Fristversäumnis ist eine Förderung
ausgeschlossen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Fördergegenstände können innerhalb eines Projekts kombiniert werden.
Der Zuschuss wird in der Regel als Anteilsfinanzierung der als zuwendungsfähig
anerkannten Ausgaben gewährt. Ein Eigenanteil der antragstellenden Einrichtung ist
erforderlich. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Vollfinanzierung
möglich.
Förderfähig sind Projekte mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000 EUR und
maximal 250.000 EUR.
Zuwendungsart: Die Zuwendung erfolgt in der Form eines Zuschusses/einer Zuweisung im
Rahmen einer Projektförderung.
6. Verfahren
6.1.
Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Fachbehörde der Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration (SASJI) zu stellen. Das Referat 22 ist für Träger der Jugendhilfe
zuständig, bei Trägern der Wohnungslosenhilfe ist der Abschnitt 3-02 31 und für Träger der
Begegnungszentren ist das Referat 34 zuständig.
6.2.
Mit dem Antrag ist die Maßnahme darzustellen und zu begründen. Entsprechende
Unterlagen sind beizufügen. Ein Antragsformular wird online zur Verfügung gestellt.
6.3.
Anträge können im Rahmen der von SASJI kommunizierten Aufrufe gestellt werden.
6.4.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge und erlässt einen schriftlichen
Bescheid.
Für die Bewilligung, Au