Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (KEZ) Winterthur legt Geschäftsordnung fest; Eigenständiges Organ des Reformierten Stadtverbands Winterthur
Geschäftsordnung der Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (KEZ) (vom 30. März 2026)
Signatur 01.09.10
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Präambel Die vorliegende Geschäftsordnung verzichtet in der Regel darauf, Bestimmungen wiederzugeben, welche sich aus der übergeordneten Gesetzgebung ergeben (insbesondere dem Statut des Zweckverbands “Reformierter Stadtverband Winterthur” sowie dem Zürcher Gemeindegesetz). Ausnahmen dazu werden dort gemacht, wo es zum Verständnis der Geschäftsordnung notwendig erscheint.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zweck und Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung legt die Grundprinzipien, die Aufgaben, die Verantwortung, die Kompetenzen und die Geschäftsbehandlung der Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (KEZ) fest und regelt den Verkehr mit der Stadtsynode, dem Verbandsvorstand und der Verbandsgemeinden.
§ 2. Rechtsgrundlagen 1 Die KEZ ist als eigenständige Kommission ein selbständiges Organ des Reformierten Stadtverbands Winterthur. 2 Die KEZ plant und leitet die Verbandsaktivitäten in den Bereichen Dienst am Wort, Seelsorge, diakonisches Handeln, Bildung und Kultur. Sie koordiniert diese Aktivitäten mit den Verbandsgemeinden. Zwecks Umsetzung der Aktivitäten arbeitet sie mit den Verbandsgemeinden und Fachkonventen zusammen. 3 Der Auftrag und die Aufgaben der KEZ sind im Übrigen im Statut des Zweckverbands “Reformierter Stadtverband Winterthur” (Statut) in Art. 35 geregelt.
B. Organisation § 3 Zusammensetzung Die Zusammensetzung und die Konstituierung sind in Art. 36 des Verbandsstatuts geregelt.
§ 4 Sekretariat 1 Die Tätigkeiten der KEZ werden administrativ und strukturell durch die Geschäftsstelle des Stadtverbandes unterstützt. 2 Das Sekretariat ist dem Präsidium unterstellt und besorgt alle administrativen Belange der KEZ. Insbesondere obliegen dem Sekretariat folgende Aufgaben: a) Sekretariats- und Kanzleiarbeiten b) die Geschäftsverwaltung einschliesslich Ausfertigung, Publikation, Zustellung und Aufbewahrung von Akten (Anträge, Beschlüsse, Protokolle etc.) c) die Protokollführung, soweit diese nicht von einem Mitglied der KEZ erledigt wird d) weitere ihm vom Präsidium zugewiesene Aufgaben
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C. Geschäftsbehandlung/Sitzungen § 5 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen 1 Die ordentlichen Sitzungen der KEZ finden vierteljährlich statt. Mangels Traktanden kann das Präsidium ordentliche Sitzungen absagen. 2 Auf schriftliches Begehren von mindestens vier Mitgliedern der KEZ sowie aus eigenem Antrieb kann das Präsidium weitere, ausserordentliche Sitzungen anberaumen und abhalten. 3 Für alle Sitzungen der KEZ legt das Präsidium das Sitzungsdatum und -ort sowie die Traktandenliste fest.
§ 6 Einladung, Teilnahme, Vorbereitung 1 Mindestens 7 Tage vor der Sitzung erhalten die Mitglieder eine Einladung mit einer Traktandenliste. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf minimal drei Werktage verkürzt werden. 2 Die Mitglieder der KEZ sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 3 Zeitgleich mit der Einladung sind die Akten aufzuschalten bzw. aufzulegen. Vor- und Nachversände sind bei besonderen Geschäften möglich. 4 Die Aktenauflage findet in elektronischer Form statt. Für Unterlagen, die nicht oder nur mit grossem Aufwand digitalisiert werden können, bleibt eine analoge Auflage vorbehalten. Die Mitglieder der KEZ sind verpflichtet, die Akten vor der Sitzung einzusehen.
§ 7 Zirkularbeschlüsse, Präsidialentscheide und dringliche Fälle an einer ordentlichen Sitzung 1 Sämtliche Zirkularbeschlüsse und Präsidialverfügungen werden an der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme aufgenommen. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 39 Abs. 2 und § 41 Gemeindegesetz. 2 Ein an einer ordentlichen Sitzung nicht traktandiertes Geschäft darf nur bei zeitlicher Dringlichkeit und mit dem Einverständnis der Mehrheit der Behördenmitglieder behandelt werden. Nach Möglichkeit ist der Antrag dennoch (kurzfristig) zu formulieren und den Behördenmitgliedern spätestens an der Sitzung zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Protokoll 1 Über die Verhandlungen wird durch die protokollführende Person ein Beschluss- protokoll erstellt. 2 Jedes Mitglied kann verlangen, dass im Protokoll festgehalten wird, dass, und gegebenenfalls warum, es einem Beschluss nicht zugestimmt hat. 3 Das Protokoll wird i.d.R. innert zweier Wochen erstellt und an der nächsten Sitzung genehmigt.
§ 9 Protokollauszüge Die Beschlüsse werden den betroffenen Stellen und Personen in Form eines Protokollauszuges elektronisch mitgeteilt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine Zustellung in Papierform verlangen.
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D. Anträge an die Stadtsynode und an die KEZ § 10 Zustellung an den Verbandsvorstand 1 Die KEZ kann in ihrem Zuständigkeitsbereich der Stadtsynode selbständig Geschäfte zur Beratung und Entscheidung unterbreiten. Vorlagen zuhanden der Stadtsynode müssen einen ausformulierten Beschlussantrag und eine Begründung enthalten. 2 Anträge der KEZ an die Stadtsynode sind im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Ziffer 5 des Status auch dem Verbandsvorstand zu übergeben, welcher dazu eine Abstimmungs- empfehlung abzugeben hat. 3 Die Termine werden in der Regel so gelegt, dass die Stellungnahme des Verbands- vorstandes vor dem Antrag an die Stadtsynode vorliegt.
§ 11 Anträge und Postulate an die KEZ Es gelten die Bestimmungen von Art. 26 f des Statuts.
E. Budgetierung § 12 Budget Die KEZ erstellt im Sinne von Art. 37 Ziffer 1 des Statuts zuhanden des Verbandsvorstands das Budget für ihren Aufgabenbereich zwecks Antragstellung an die Stadtsynode.
F. Erlass von Richtlinien und Weisungen § 13 Verbindliche Richtlinien und Weisungen Die KEZ ist berechtigt, für die Verbandsgemeinden und Fachkonvente verbindliche Richtlinien und Weisungen in ihrem Aufgabenbereich zu erlassen, soweit es sich nicht um solche von grundlegender Bedeutung handelt.
G. Publikation und Information § 14 Amtliche Publikationen Allfällige amtlichen Publikationen erfolgen gemäss der Regelung des Verbandsvorstands.
§ 15 Information nach Aussen Am Schluss jeder Sitzung der KEZ werden das Vorgehen und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Kommunikation festgelegt.
§ 16 Veröffentlichung von Richtlinien und Weisungen Allfällige allgemeinverbindliche Richtlinien und Weisungen sind nach Ordnungsnummern auf der Website des Stadtverbandes zu veröffentlichen und laufend nachzuführen.
H. Datenschutz § 17 Datenschutz Es gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) und die entsprechenden Anweisungen der/des Datenschutzbeauftragten.
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I. Kompetenzen, Unterschriften und Visum § 18 Finanz- und Sachkompetenzen der KEZ Die Kompetenzen der KEZ richten sich nach Artikel 37 des Status des Zweckverbandes.
§ 19 Unterschriftsregelung Die Erlasse, Beschlüsse und bindende Korrespondenz der KEZ werden von der Präsidentin/dem Präsidenten und der Sekretärin/dem Sekretär der KEZ - oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen - unterzeichnet.
§ 20 Visumsregelung Es gilt die vom Verbandsvorstand erlassene Visumsregelung.
J. Schlussbestimmungen § 21 Genehmigung Die KEZ hat diese Geschäftsordnung an der Sitzung vom 20. Februar 2026 verabschiedet.
Die Stadtsynode hat dieses Geschäftsreglement gestützt auf Art. 37 Ziffer 4 des Statuts am 30. März 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt.