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title: "Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (KEZ) Winterthur legt Geschäftsordnung fest; Eigenständiges Organ des Reformierten Stadtverbands Winterthur"
sdDatePublished: "2026-08-11T12:57:00Z"
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  - name: "religion"
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  - "Winterthur"
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Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (KEZ) Winterthur legt Geschäftsordnung fest; Eigenständiges Organ des Reformierten Stadtverbands Winterthur

Geschäftsordnung der Kommission für Entwicklung und
Zusammenarbeit (KEZ)
(vom 30. März 2026)

Signatur 01.09.10

Geschäftsordnung der Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (KEZ)
Seite 2

Präambel
Die vorliegende Geschäftsordnung verzichtet in der Regel darauf, Bestimmungen
wiederzugeben, welche sich aus der übergeordneten Gesetzgebung ergeben (insbesondere dem
Statut des Zweckverbands "Reformierter Stadtverband Winterthur" sowie dem Zürcher
Gemeindegesetz). Ausnahmen dazu werden dort gemacht, wo es zum Verständnis der
Geschäftsordnung notwendig erscheint.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung legt die Grundprinzipien, die Aufgaben, die Verantwortung, die
Kompetenzen und die Geschäftsbehandlung der Kommission für Entwicklung und
Zusammenarbeit (KEZ) fest und regelt den Verkehr mit der Stadtsynode, dem
Verbandsvorstand und der Verbandsgemeinden.

§ 2. Rechtsgrundlagen
1 Die KEZ ist als eigenständige Kommission ein selbständiges Organ des Reformierten
Stadtverbands Winterthur.
2 Die KEZ plant und leitet die Verbandsaktivitäten in den Bereichen Dienst am Wort,
Seelsorge, diakonisches Handeln, Bildung und Kultur. Sie koordiniert diese Aktivitäten
mit den Verbandsgemeinden. Zwecks Umsetzung der Aktivitäten arbeitet sie mit den
Verbandsgemeinden und Fachkonventen zusammen.
3 Der Auftrag und die Aufgaben der KEZ sind im Übrigen im Statut des Zweckverbands
"Reformierter Stadtverband Winterthur" (Statut) in Art. 35 geregelt.

B. Organisation
§ 3 Zusammensetzung
Die Zusammensetzung und die Konstituierung sind in Art. 36 des Verbandsstatuts
geregelt.

§ 4 Sekretariat
1 Die Tätigkeiten der KEZ werden administrativ und strukturell durch die Geschäftsstelle
des Stadtverbandes unterstützt.
2 Das Sekretariat ist dem Präsidium unterstellt und besorgt alle administrativen Belange
der KEZ. Insbesondere obliegen dem Sekretariat folgende Aufgaben:
a) Sekretariats- und Kanzleiarbeiten
b) die Geschäftsverwaltung einschliesslich Ausfertigung, Publikation, Zustellung
und Aufbewahrung von Akten (Anträge, Beschlüsse, Protokolle etc.)
c) die Protokollführung, soweit diese nicht von einem Mitglied der KEZ erledigt
wird
d) weitere ihm vom Präsidium zugewiesene Aufgaben

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Seite 3

C. Geschäftsbehandlung/Sitzungen
§ 5 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
1 Die ordentlichen Sitzungen der KEZ finden vierteljährlich statt. Mangels Traktanden
kann das Präsidium ordentliche Sitzungen absagen.
2 Auf schriftliches Begehren von mindestens vier Mitgliedern der KEZ sowie aus
eigenem Antrieb kann das Präsidium weitere, ausserordentliche Sitzungen anberaumen
und abhalten.
3 Für alle Sitzungen der KEZ legt das Präsidium das Sitzungsdatum und -ort sowie die
Traktandenliste fest.

§ 6 Einladung, Teilnahme, Vorbereitung
1 Mindestens 7 Tage vor der Sitzung erhalten die Mitglieder eine Einladung mit einer
Traktandenliste. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf minimal drei
Werktage verkürzt werden.
2 Die Mitglieder der KEZ sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
3 Zeitgleich mit der Einladung sind die Akten aufzuschalten bzw. aufzulegen. Vor- und
Nachversände sind bei besonderen Geschäften möglich.
4 Die Aktenauflage findet in elektronischer Form statt. Für Unterlagen, die nicht oder nur
mit grossem Aufwand digitalisiert werden können, bleibt eine analoge Auflage
vorbehalten. Die Mitglieder der KEZ sind verpflichtet, die Akten vor der Sitzung
einzusehen.

§ 7 Zirkularbeschlüsse, Präsidialentscheide und dringliche Fälle an einer ordentlichen
Sitzung
1 Sämtliche Zirkularbeschlüsse und Präsidialverfügungen werden an der nächstfolgenden
Sitzung zur Kenntnisnahme aufgenommen. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 39
Abs. 2 und § 41 Gemeindegesetz.
2 Ein an einer ordentlichen Sitzung nicht traktandiertes Geschäft darf nur bei zeitlicher
Dringlichkeit und mit dem Einverständnis der Mehrheit der Behördenmitglieder
behandelt werden. Nach Möglichkeit ist der Antrag dennoch (kurzfristig) zu formulieren
und den Behördenmitgliedern spätestens an der Sitzung zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Protokoll
1 Über die Verhandlungen wird durch die protokollführende Person ein Beschluss-
protokoll erstellt.
2 Jedes Mitglied kann verlangen, dass im Protokoll festgehalten wird, dass, und
gegebenenfalls warum, es einem Beschluss nicht zugestimmt hat.
3 Das Protokoll wird i.d.R. innert zweier Wochen erstellt und an der nächsten Sitzung
genehmigt.

§ 9 Protokollauszüge
Die Beschlüsse werden den betroffenen Stellen und Personen in Form eines
Protokollauszuges elektronisch mitgeteilt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Vorschriften,
die eine Zustellung in Papierform verlangen.

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D. Anträge an die Stadtsynode und an die KEZ
§ 10 Zustellung an den Verbandsvorstand
1 Die KEZ kann in ihrem Zuständigkeitsbereich der Stadtsynode selbständig Geschäfte
zur Beratung und Entscheidung unterbreiten. Vorlagen zuhanden der Stadtsynode müssen
einen ausformulierten Beschlussantrag und eine Begründung enthalten.
2 Anträge der KEZ an die Stadtsynode sind im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Ziffer 5 des
Status auch dem Verbandsvorstand zu übergeben, welcher dazu eine Abstimmungs-
empfehlung abzugeben hat.
3 Die Termine werden in der Regel so gelegt, dass die Stellungnahme des Verbands-
vorstandes vor dem Antrag an die Stadtsynode vorliegt.

§ 11 Anträge und Postulate an die KEZ
Es gelten die Bestimmungen von Art. 26 f des Statuts.

E. Budgetierung
§ 12 Budget
Die KEZ erstellt im Sinne von Art. 37 Ziffer 1 des Statuts zuhanden des
Verbandsvorstands das Budget für ihren Aufgabenbereich zwecks Antragstellung an die
Stadtsynode.

F. Erlass von Richtlinien und Weisungen
§ 13 Verbindliche Richtlinien und Weisungen
Die KEZ ist berechtigt, für die Verbandsgemeinden und Fachkonvente verbindliche
Richtlinien und Weisungen in ihrem Aufgabenbereich zu erlassen, soweit es sich nicht
um solche von grundlegender Bedeutung handelt.

G. Publikation und Information
§ 14 Amtliche Publikationen
Allfällige amtlichen Publikationen erfolgen gemäss der Regelung des Verbandsvorstands.

§ 15 Information nach Aussen
Am Schluss jeder Sitzung der KEZ werden das Vorgehen und die Zuständigkeiten in
Bezug auf die Kommunikation festgelegt.

§ 16 Veröffentlichung von Richtlinien und Weisungen
Allfällige allgemeinverbindliche Richtlinien und Weisungen sind nach
Ordnungsnummern auf der Website des Stadtverbandes zu veröffentlichen und laufend
nachzuführen.

H. Datenschutz
§ 17 Datenschutz
Es gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz (IDG) und die entsprechenden Anweisungen der/des
Datenschutzbeauftragten.

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I. Kompetenzen, Unterschriften und Visum
§ 18 Finanz- und Sachkompetenzen der KEZ
Die Kompetenzen der KEZ richten sich nach Artikel 37 des Status des Zweckverbandes.

§ 19 Unterschriftsregelung
Die Erlasse, Beschlüsse und bindende Korrespondenz der KEZ werden von der
Präsidentin/dem Präsidenten und der Sekretärin/dem Sekretär der KEZ - oder im
Verhinderungsfall deren Stellvertretungen - unterzeichnet.

§ 20 Visumsregelung
Es gilt die vom Verbandsvorstand erlassene Visumsregelung.

J. Schlussbestimmungen
§ 21 Genehmigung
Die KEZ hat diese Geschäftsordnung an der Sitzung vom 20. Februar 2026
verabschiedet.

Die Stadtsynode hat dieses Geschäftsreglement gestützt auf Art. 37 Ziffer 4 des Statuts
am 30. März 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt.