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title: "Angeklagter verurteilt am Amtsgericht Flensburg wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz; 10 Monate Bewährung, 3.000 € Geldauflage an Tierheim"
sdDatePublished: "2026-08-11T14:13:00Z"
source: "https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGFlensburg/DasGericht/Aktuelles/Meldungen_AG_Flensburg_spez/Meldungen/Urteil_Hund"
topics:
  - name: "criminal law"
    identifier: "medtop:20000125"
locations:
  - "Flensburg"
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Angeklagter verurteilt am Amtsgericht Flensburg wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz; 10 Monate Bewährung, 3.000 € Geldauflage an Tierheim

schleswig-holstein.de - Amtsgericht Flensburg - Urteil im Fall um einen Pudelmischling: Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Amtsgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

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Urteil im Fall um einen Pudelmischling: Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Das Amtsgericht Flensburg hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung nebst Geldauflage in Höhe von 3.000 € zugunsten eines Tierheimes verurteilt. Darüber hinaus darf der Angeklagte während der dreijährigen Bewährungszeit keine Tiere halten oder betreuen.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seinen Hund im Wald mit einem Seil getötet zu haben. Obwohl die Tat niemand gesehen hatte, war das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er die Tat begangen habe. Das Tierschutzgesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In diesem Rahmen hatte das Gericht sämtliche für und gegen den Mann sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten sei unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass er seit den letzten zehn Jahren keine Straftaten begangen habe und er in den sozialen Medien vorverurteilt worden sei. Gegen ihn habe unter anderem gesprochen, dass er ein junges und gesundes Lebewesen getötet habe, weil es ihn gestört habe. Die Freiheitsstrafe sei wegen der stabilen sozialen Verhältnisse des Mannes zur Bewährung auszusetzen gewesen, künftige Straftaten des Mannes seien nicht zu erwarten. Das Gericht folgte damit der Forderung der Staatsanwaltschaft. Das Urteil vom 11.8.2026 (Aktenzeichen: 455 Ds 115 Js 9928

25) ist nicht rechtskräftig. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

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