Stadt Köln erteilt Ausnahmegenehmigung nach StVO für Bewohnerinnen, Pflegedienste und Handwerkerinnen in Lochnerstraße, Kretzerstraße, Horststraße, Laufenbergstraße, Hardenbergstraße; In Kraft ab 02.09.2026.

Allgemeinverfügung: Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsordnung im Rahmen des Projektes Schulstraßen

Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 11.08.2026

Die Stadt Köln erlässt folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG: Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) Den jeweiligen Bewohnerinnen der im Rahmen des Projektes Schulstraßen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) teileingezogenen Bereiche, sowie Pflegediensten und Handwerkerinnen, die zu Sperrzeiten in den Bereichen tätig sein müssen, wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der Rechte Dritter die Ausnahmegenehmigung erteilt, entgegen den nachstehenden Bestimmungen der StVO mit ihrem Kraftfahrzeug die durch Zeichen 260 StVO (Verbot der Einfahrt für Krafträder, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge) mit Zusatzschild 1042-38 StVO (werktags außer samstags) und Zusatzschild 1040-31 StVO (zeitliche Beschränkung zweizeilig) gesperrten Schulstraßen Lochnerstraße in Köln Neustadt/Süd (Sperrzeit 7.45 – 8.30 h und 14.45 – 16.15 h) Kretzerstraße in Köln Nippes (Sperrzeit 7:45 – 8:30 h und 14.45 – 16.15 h) Horststraße, Laufenbergstraße, Hardenbergstraße in Köln Mülheim (Sperrzeit 7.45 – 8.30 h und 14.45 – 16.15 h) während der Sperrzeiten zu befahren. Der jeweilige Bereich der Teileinziehung ist in den Anlagen 1-3 gekennzeichnet. Die nachfolgend aufgeführten Auflagen, Bedingungen und Hinweise sowie die Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Auflage: Die Nutzungsberechtigung ist während der Sperrzeiten entsprechend nachzuweisen (z.B. durch Personalausweis, Pflegedienst- und Handwerkerparkausweis). Hinweise: Auf den Fußgänger*innen- und Fahrradverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Verkehrsbehinderungen und -beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Diese Allgemeinverfügung berechtigt nicht zum Befahren von Umweltzonen (z.B. Köln), wenn das Fahrzeug nicht als ausreichend schadstoffarm gekennzeichnet ist (Feinstaub- plakette) bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung nicht vorliegt.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 11.08.2026 Seite 2 Auf § 36 der StVO (Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten) wird besonders hingewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, in Köln, eingelegt werden. Hinweis: Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für weitere Hinweise verweisen wir auf die Internetseite www.justiz.nrw.de, Gerichte und Behörden, Oft gestellte Fragen, Klageverfahren “In welcher Form muss eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden?”. Inkrafttreten: Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.09.2026 in Kraft. In Vertretung Andrea Blome Stadtdirektorin Anlage 1 Plan zur Teileinziehung Lochnerstr. Anlage 2 Plan zur Teileinziehung Kretzerstr. Anlage 3 Plan zur Teileinziehung Horststraße, Laufenbergstraße, Hardenbergstraße

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Abbildung 1: Übersichtsplan Lochnerstraße

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Abbildung 2: Übersichtsplan Kretzerstraße

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Abbildung 3: Übersichtsplan Horststr., Laufenbergstr., Hardenbergstraße