Rinderhalter in Deutschland Verbringung von Rindern nach IBR‑Vorschriften und Hygieneauflagen; Risikobasierte Reduzierung der Überwachungsuntersuchungen in BW ab 2025
IBR (BHV-1) – Vorschriften für das Verbringen von Rindern Stand 06/2026
Seit dem 06. Juni 2017 gilt Deutschland als seuchenfrei in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR, auch BHV-1 genannt). Mit Einführung des EU-Tiergesundheitsrechts und weiteren, das Tiergesundheitsrecht ergänzende EU-Verordnungen, wurde der Status „seuchen- frei“ beibehalten und gleichzeitig die Vorschriften für die Überwachung und das Verbringen von Tieren neu geregelt. Aufgrund der langjährigen IBR-Seuchenfreiheit wurde in Baden-Württem- berg im Jahr 2025 von der rechtlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Umfang der Überwachungsuntersuchungen risikobasiert für manche Betriebsarten in Häufigkeit und Probenmenge zu reduzieren (siehe Merkblatt IBR-Intervalländerung von 05/2025). Für viele Landwirtinnen und Landwirte stellt dies eine deutliche Erleichterung dar. Allerdings gewinnen in diesem Zusammenhang die Verbringungs- regelungen immens an Bedeutung, um eine Einschleppung der IBR über den Tierhandel, die nun ggf. länger unerkannt bliebe, zu vermeiden.
Hauptrisikofaktoren für eine Einschleppung der IBR in freie Bestände sind durchaus bekannt Epidemiologische Auswertungen der IBR-Ausbrüche in Deutschland seit der Zuerkennung der IBR- Freiheit 2017, haben die maßgeblichen Risikofaktoren für einen Viruseintrag in Betriebe und für die Verbreitung aufgedeckt: ▪ Hoher Tier-, Vektoren- (Geräte, Transportfahrzeuge) und Personenverkehr mit Lücken in der Bio- sicherheit und im Hygienemanagement ▪ Verbringungen von Rindern aus Mitgliedsstaaten (MS) oder assoziierten Staaten ohne IBR-freien Status bzw. Betriebe mit Standorten / Tieraufenthalten im Ausland (Abbildung 1). ▪ Zusammentreffen von Rindern unterschiedlicher Herkunft (z. B. Auktionen, Schauen) ▪ Überdurchschnittliche Betriebsgröße und kurze Verweildauer im Betrieb (z. B. Fresserbetriebe)
Die „Passive Überwachung“ – Ein wichtiger Baustein für die Früherkennung von Tierseuchen Um eine Neuinfektion mit IBR im Bestand möglichst früh- zeitig zu erkennen ist es wichtig, bei Tieren, die klinische Symptome entwickeln, welche auf eine IBR-Infektion hindeuten (Fieber, Atemwegserkrankungen, Aborte), Abklärungsuntersuchungen zu veranlassen (Tupferproben, Sektionen, Blutproben). Bei der Früherkennung spielen die Tierhalter selbst eine große Rolle. Sie sind verpflichtet, auf die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Betrieb und auf jegliche Veränderung der normalen Produktions- parameter, auf eine anormale Mortalität und auf andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren zu achten und stellen sicher, dass ihr Betrieb von einem Tierarzt besucht wird, sobald Anzeichen einer Infektions- krankheit vorliegen (Abbildung 2).
Baden – Württemberg Staatliches Tierärztliches Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum -
Abbildung 1: Stand der IBR-Bekämpfung in den EU- Mitgliedsstaaten (06/2023):
Grün: IBR-freie Gebiete;
Orange: Gebiete mit Tilgungsprogramm;
Blau: Keine IBR-Bekämpfung! Abbildung 2: An IBR erkranktes Tier mit Nasenausfluss
Was muss beim Verbringen von Rindern beachtet werden? Wie in Abbildung 1 dargestellt, gelten in der EU außer Deutschland auch Österreich, die Tschechische Republik, die Region Aostatal und die autonome Provinz Bozen in Italien, Dänemark, Finnland und Schweden als frei von IBR. Auch Norwegen und die Schweiz sind IBR-frei. Um den Freiheitsstatus zu schützen, gibt es Vorschriften bei der Verbringung von Rindern. Weitere Informationen zur IBR können die Veterinärämter, die Rindergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse BW sowie das STUA Aulendorf - Diagnostikzentrum erteilen.
Bearbeiter: Dres. Seeger, Miller, Schneider
Rindergesundheitsdienst Aulendorf, STUA Aulendorf – Diagnostikzentrum Allgemein gilt: ✓ Auch für freie Betriebe in freien MS gelten Untersuchungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des freien Status (siehe Merkblatt IBR-Intervalländerung von 05/2025) ✓ Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Rindern ist eine Tiergesundheits- bescheinigung mitzuführen (Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 688). ✓ Beim Verbringen von Rindern innerhalb DE bedarf es nicht zwingend einer BHV1- Bescheinigung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-Verordnung). ✓ Die folgenden Anforderungen gelten nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden. Verbringung von Zucht-, Nutz- und Mastrindern, die aus nicht IBR-freien Betrieben in nicht IBR-freien MS (oder Zonen) stammen: ✓ Rinder, die in IBR-freie MS verbracht werden sollen, dürfen nicht gegen IBR geimpft sein und müssen zuvor mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbestand gehalten worden sein. ✓ Die Rinder sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!). ✓ Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Rind klinische Anzeichen einer IBR-Infektion auftreten. ✓ Alle Rinder in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen des letzten Tieres mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das BHV-1- Virus zu untersuchen (Vollvirus- oder gB-Test). ❖ Empfehlung für Quarantäne: ✓ Zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstallung, da bei der Quarantäne- Blutuntersuchung (frühestens ab 21. Tag nach Einstallung) ein positives Ergebnis bei nur einem Tier dazu führt, dass die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf. Verbringung von Zucht-, Nutz- und Mastrindern, die aus einem IBR-freien Betrieb in einem IBR-freien MS (oder einer IBR-freien Zone) stammen ✓ Rinder, die in IBR-freie MS verbracht werden sollen, dürfen nicht gegen IBR geimpft sein und müssen zuvor mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbestand gehalten worden sein. Verbringung von Zucht-, Nutz- und Mastrindern, die aus einem IBR-freien Betrieb aus einem nicht IBR-freien MS (oder einer nicht IBR-freien Zone) stammen ✓ Rinder, die in IBR-freie MS verbracht werden sollen, dürfen nicht gegen IBR geimpft sein und müssen zuvor mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbestand gehalten worden sein. ✓ die Rinder standen mindestens 30 Tage vor der Verbringung unter Quarantäne und wurden innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Verbringen mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das BHV-1-Virus untersucht (Vollvirus- oder gB-Test).