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title: "Rinderhalter in Deutschland Verbringung von Rindern nach IBR‑Vorschriften und Hygieneauflagen; Risikobasierte Reduzierung der Überwachungsuntersuchungen in BW ab 2025"
sdDatePublished: "2026-08-11T15:10:00Z"
source: "https://stua-aulendorf.de/de-wAssets/docs/05-Informationen_Merkblaetter/merkblaetter/Wiederkaeuer/816-bhv-1-verbringen-rinder-barrierefrei-ks-06-2026.pdf"
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  - name: "health"
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  - "Germany"
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Rinderhalter in Deutschland Verbringung von Rindern nach IBR‑Vorschriften und Hygieneauflagen; Risikobasierte Reduzierung der Überwachungsuntersuchungen in BW ab 2025

IBR (BHV-1) – Vorschriften für das Verbringen von Rindern Stand 06/2026

Seit dem 06. Juni 2017 gilt Deutschland als
seuchenfrei in Bezug auf die Infektiöse Bovine
Rhinotracheitis (IBR, auch BHV-1 genannt). Mit
Einführung des EU-Tiergesundheitsrechts und
weiteren, das Tiergesundheitsrecht ergänzende
EU-Verordnungen, wurde der Status „seuchen-
frei“ beibehalten und gleichzeitig die Vorschriften
für die Überwachung und das Verbringen von
Tieren neu geregelt. Aufgrund der langjährigen
IBR-Seuchenfreiheit wurde in Baden-Württem-
berg im Jahr 2025 von der rechtlich gegebenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Umfang der
Überwachungsuntersuchungen risikobasiert für
manche
Betriebsarten
in
Häufigkeit
und
Probenmenge zu reduzieren (siehe Merkblatt
IBR-Intervalländerung von 05/2025). Für viele
Landwirtinnen und Landwirte stellt dies eine
deutliche Erleichterung dar. Allerdings gewinnen
in diesem Zusammenhang die Verbringungs-
regelungen immens an Bedeutung, um eine
Einschleppung der IBR über den Tierhandel, die
nun ggf. länger unerkannt bliebe, zu vermeiden.

Hauptrisikofaktoren für eine Einschleppung der IBR in freie Bestände sind durchaus bekannt
Epidemiologische Auswertungen der IBR-Ausbrüche in Deutschland seit der Zuerkennung der IBR-
Freiheit 2017, haben die maßgeblichen Risikofaktoren für einen Viruseintrag in Betriebe und für die
Verbreitung aufgedeckt:
▪ Hoher Tier-, Vektoren- (Geräte, Transportfahrzeuge) und Personenverkehr mit Lücken in der Bio-
sicherheit und im Hygienemanagement
▪ Verbringungen von Rindern aus Mitgliedsstaaten (MS) oder assoziierten Staaten ohne IBR-freien
Status bzw. Betriebe mit Standorten / Tieraufenthalten im Ausland (Abbildung 1).
▪ Zusammentreffen von Rindern unterschiedlicher Herkunft (z. B. Auktionen, Schauen)
▪ Überdurchschnittliche Betriebsgröße und kurze Verweildauer im Betrieb (z. B. Fresserbetriebe)

Die „Passive Überwachung“ – Ein wichtiger Baustein für die Früherkennung von Tierseuchen
Um eine Neuinfektion mit IBR im Bestand möglichst früh-
zeitig zu erkennen ist es wichtig, bei Tieren, die klinische
Symptome entwickeln, welche auf eine IBR-Infektion
hindeuten
(Fieber,
Atemwegserkrankungen,
Aborte),
Abklärungsuntersuchungen zu veranlassen (Tupferproben,
Sektionen, Blutproben). Bei der Früherkennung spielen die
Tierhalter selbst eine große Rolle. Sie sind verpflichtet, auf
die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Betrieb
und auf jegliche Veränderung der normalen Produktions-
parameter, auf eine anormale Mortalität und auf andere
Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren zu
achten und stellen sicher, dass ihr Betrieb von einem
Tierarzt besucht wird, sobald Anzeichen einer Infektions-
krankheit vorliegen (Abbildung 2).

Baden – Württemberg
Staatliches Tierärztliches Untersuchungsamt
Aulendorf - Diagnostikzentrum -

Abbildung 1: Stand der IBR-Bekämpfung in den EU-
Mitgliedsstaaten (06/2023):

Grün:
IBR-freie Gebiete;

Orange: Gebiete mit Tilgungsprogramm;

Blau:
Keine IBR-Bekämpfung!
Abbildung 2: An IBR erkranktes Tier mit
Nasenausfluss

Was muss beim Verbringen von Rindern beachtet werden?
Wie in Abbildung 1 dargestellt, gelten in der EU außer Deutschland auch Österreich, die
Tschechische Republik, die Region Aostatal und die autonome Provinz Bozen in Italien, Dänemark,
Finnland und Schweden als frei von IBR. Auch Norwegen und die Schweiz sind IBR-frei.
Um den Freiheitsstatus zu schützen, gibt es Vorschriften bei der Verbringung von Rindern.
Weitere Informationen zur IBR können die Veterinärämter, die Rindergesundheitsdienste der
Tierseuchenkasse BW sowie das STUA Aulendorf - Diagnostikzentrum erteilen.
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Bearbeiter: Dres. Seeger, Miller, Schneider

 Rindergesundheitsdienst Aulendorf, STUA Aulendorf – Diagnostikzentrum
Allgemein gilt:
✓ Auch für freie Betriebe in freien MS gelten Untersuchungsverpflichtungen zur
Aufrechterhaltung des freien Status (siehe Merkblatt IBR-Intervalländerung von 05/2025)
✓ Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Rindern ist eine Tiergesundheits-
bescheinigung mitzuführen (Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 688).
✓ Beim Verbringen von Rindern innerhalb DE bedarf es nicht zwingend einer BHV1-
Bescheinigung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-Verordnung).
✓ Die folgenden Anforderungen gelten nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.
Verbringung von Zucht-, Nutz- und Mastrindern, die aus nicht IBR-freien Betrieben in nicht
IBR-freien MS (oder Zonen) stammen:
✓ Rinder, die in IBR-freie MS verbracht werden sollen, dürfen nicht gegen IBR geimpft sein
und müssen zuvor mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbestand gehalten worden sein.
✓ Die Rinder sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der
zuständigen Behörde zugelassenen Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!).
✓ Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Rind klinische Anzeichen einer IBR-Infektion
auftreten.
✓ Alle Rinder in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen des
letzten Tieres mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das BHV-1-
Virus zu untersuchen (Vollvirus- oder gB-Test).
❖ Empfehlung für Quarantäne:
✓ Zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstallung, da bei der Quarantäne-
Blutuntersuchung (frühestens ab 21. Tag nach Einstallung) ein positives Ergebnis bei nur
einem Tier dazu führt, dass die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf.
Verbringung von Zucht-, Nutz- und Mastrindern, die aus einem IBR-freien Betrieb in einem
IBR-freien MS (oder einer IBR-freien Zone) stammen
✓ Rinder, die in IBR-freie MS verbracht werden sollen, dürfen nicht gegen IBR geimpft sein
und müssen zuvor mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbestand gehalten worden sein.
Verbringung von Zucht-, Nutz- und Mastrindern, die aus einem IBR-freien Betrieb aus
einem nicht IBR-freien MS (oder einer nicht IBR-freien Zone) stammen
✓ Rinder, die in IBR-freie MS verbracht werden sollen, dürfen nicht gegen IBR geimpft sein
und müssen zuvor mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbestand gehalten worden sein.
✓ die Rinder standen mindestens 30 Tage vor der Verbringung unter Quarantäne und wurden
innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Verbringen mit negativem Ergebnis serologisch
auf Antikörper gegen das BHV-1-Virus untersucht (Vollvirus- oder gB-Test).