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title: "Gemeinde Twist Einsichtnahme in Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen, Rathaus Twist; Termine 24.–28.08.2026 festgelegt"
sdDatePublished: "2026-08-11T14:58:00Z"
source: "https://www.twist-emsland.de/pdf_files/bekanntmachung-ueber-das-recht-zur-einsichtnahme-das-wvz-und_2983_1.pdf"
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  - name: "election"
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  - "Twist"
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Gemeinde Twist Einsichtnahme in Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen, Rathaus Twist; Termine 24.–28.08.2026 festgelegt

Bekanntmachung der Gemeinde Twist
über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Kommunal- und Direktwahlen am 13.09.2026 und
einer eventuell durchzuführenden Stichwahl am 27.09.2026

1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen sowie zur Direktwahl der
Landrätin/des Landrats und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Gemeinde
Twist kann in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026 während der
allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

bei der Gemeinde Twist, Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 0.04, Flensbergstraße 7, 49767

Twist, von den wahlberechtigten Personen eingesehen werden.

Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene

Personen erreichbar.

Das
Recht
der
Einsichtnahme
besteht
nicht
hinsichtlich
der Daten
der

Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des

Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.

Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen

wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die

Begründung eines Wahleinspruchs gem. § 46 NKWG verwendet werden. Das

Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein
Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die
Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können von jeder/jedem
Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person innerhalb der
Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12.30 Uhr bei der Gemeinde
Twist, Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 0.04, Flensbergstraße 7, 49767 Twist, schriftlich
gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen
Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

4. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein erhalten hat.
Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.

5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen
worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung

des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die

Berichtigung entstanden ist

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bis zum 11. September 2026, 13.00

Uhr, bei der Gemeinde Twist, Flensbergstraße 7, 49767 Twist, beantragt werden.

Die Schriftform wird auch durch Telefax (05936/9330-44), E-Mail (wahlen@twist-

emsland.de)
oder
die
Nutzung
des
elektronischen
Antragsformulars

(www.twist-emsland.de) gewahrt.

Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus

den unter 5. a) und b) angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00

Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass

sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht

zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Die beantragende Person muss Familienamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre

Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für

eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht

nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Bewerberinnen, Bewerber und

Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige

einen Antrag stellen.

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der

Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein

nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (12.09.2026), 12.00 Uhr,

ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person

übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die

wahlberechtigte
Person
dürfen
Wahlschein
und
Briefwahlunterlagen
nur

ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage

einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur

Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier

Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu

versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können

a) bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen

b) bei der einzelnen Direktwahl oder einer Stichwahl durch Stimmabgabe in einem

beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

- die amtlichen Stimmzettel der Wahlen, für welche die Person wahlberechtigt ist

- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene weiße Stimmzettelumschlag mit den

Stimmzetteln und dem unterschriebenen weißen Wahlschein im verschlossenen

roten Wahlbrief an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle so rechtzeitig übersandt

werden, dass der Wahlbrief dort bis spätestens 13. September 2026, 18.00 Uhr

eingeht.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben

werden.
Holt
die
wahlberechtigte
Person
den
Wahlschein
und
die

Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde Twist ab, wird ihr Gelegenheit

gegeben, die Briefwahl vor Ort auszuüben.

49767 Twist, den 10. August 2026

Gemeinde Twist

Der Gemeindewahlleiter

Reiners