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title: "Stadt Dessau-Roßlau ermöglicht Einsicht in Wählerverzeichnis und Ausstellung von Wahlscheinen; Fristen Wahlscheine bis 04.09.2026 15:00 Uhr"
sdDatePublished: "2026-08-11T13:47:00Z"
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Stadt Dessau-Roßlau ermöglicht Einsicht in Wählerverzeichnis und Ausstellung von Wahlscheinen; Fristen Wahlscheine bis 04.09.2026 15:00 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dessau-Roßlau
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt
am 06. September 2026

1.
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Dessau-Roßlau wird in der Zeit vom
17.08.2026 bis zum 21.08.2026 während der Dienststunden
Dienstag

8:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung in der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Str. 4, Rathaus, Wahlamt, Zimmer
490 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Auslegung ist nicht barrierefrei zu
erreichen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter 0340 204-1813.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen
überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre
gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Zeit vom
20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 21.08.2026 bis 12:00 Uhr bei der
Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Str. 4, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 490
einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann bei der
Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum
16.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass
er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in den Wahlkreisen 26 Dessau-Roßlau und 27
Dessau-Roßlau-Wittenberg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweiligen
Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter und
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 der Landeswahlordnung (LWO) (bis zum 16.08.2026)
oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO (bis
zum 21.08.2026) versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14
Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist oder
c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 04.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein
neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer
5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch
bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
b) einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag,
c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
hellroten Wahlbriefumschlag und
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein
so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am
Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der
Wahlbrief
wird
innerhalb
der
Bundesrepublik
Deutschland
ohne
besondere
Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch
bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Dessau-Roßlau, 10.08.2026

Dr. Robert Reck
Oberbürgermeister