Staatsbetrieb Sachsenforst Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern in Sachsen; einmalig innerhalb der fünfjährigen Zweckbindungsfrist
Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern – Hinweise für die Beantragung
Staatsbetrieb Sachsenforst Referat 51 – Obere Forst- und Jagdbehörde Juli 2026
Hinweise für die Beantragung von Mitteln aus der Jagdabgabe zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bestandesförderung gefährdeter Wildarten
Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern
- Zweck der Unterstützung In den letzten Jahrzehnten sind im Freistaat Sachsen – wie auch in vielen Regionen Deutschlands - zahlreiche Niederwildarten und andere Arten der Agrarlandschaft in ihrem Bestand nachweislich deutlich im Rückgang. Die intensive Landnutzung und damit verknüpft ein Nahrungs- und Lebensraumverlust sowie der negative Einfluss von Fressfeinden gelten als Hauptursachen für diese Entwicklung.
Um diesem negativen Trend entgegen zu wirken und das vorhandene Engagement der sächsischen Jägerschaft zu unterstützen, sollen in der Fläche bewusst niederschwellige Angebote geschaffen werden, um die Situation des Niederwildes im Freistaat Sachsen zu verbessern. Damit verbunden sind zu erwartende positive Synergieeffekte auf weitere gefährdete und geschützte Tierarten – insbesondere mit Fokus auf heimische Brutvögel.
Primärer Zweck der Unterstützung mit Mitteln der Jagdabgabe ist hierbei die anteilige Förderung von Einrichtungen zur Ausübung der tierschutzgerechten Fangjagd auf Raubwild in Verbindung mit der begleitenden Umsetzung bestandesfördernder Maßnahmen. Diese bestandesfördernden Maßnahmen sollen i. S. der Habitataufwertung einer, im Revier oder dessen Umfeld vorkommenden gefährdeten Wildart dienen, im Projektzeitraum umgesetzt werden und möglichst als kleine, wirkungsvolle und einfach/leicht zu realisierende Maßnahme wertvolle Trittsteine schaffen. Durch die Beteiligung möglichst vieler Jagdbezirke soll in der Fläche auf eine Vernetzung hingewirkt werden.
Derartige Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes dienen der Förderung des Jagdwesens und der Jagd und der damit verbundenen Hegeverpflichtung im Freistaat Sachsen und sollen deshalb mit Mitteln der Jagdabgabe unterstützt werden.
- Gegenstand der Zuwendung Unterstützt wird auf Grundlage von Ziffer III. Nr. 1 Buchstabe a) bb) i. V. m. Nr. 1 b) der VwV Jagdabgabe die Beschaffung von
a) Kunstbauen, b) Fallensystemen c) einschließlich Fallenmelder
für die Raubwildbejagung im Rahmen von Projekten gemäß Buchstabe b.
Im Einzelfall entscheidet die Obere Jagdbehörde auf Grundlage von Ziffer III. Nr. 1 Buchstabe b) der VwV Jagdabgabe über die anteilige Unterstützung von Kosten der begleitenden bestandesfördernden Maßnahmen i.S. der Habitataufwertung. Die Obere Jagdbehörde behält sich in diesen Fällen die Festlegung des konkreten Fördersatzes vor.
Zuwendungsempfängerinnen Zuwendungsempfängerinnen für Maßnahmen nach Nr. 2.a) bis c) können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften gemäß Ziffer IV. Nr. 4 VwV Jagdabgabe sein.
Zuwendungsvoraussetzungen Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein. Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe der beschafften Gegenstände gegen Entgelt ist unzulässig.
Staatsbetrieb Sachsenforst Referat 51 – Obere Forst- und Jagdbehörde Juli 2026
Die Antragsteller müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben und einen gültigen sächsischen Jagdschein vorweisen. Ist der Antragsteller nicht der Jagdausübungsberechtigte, so hat er der Jagdausübungsberechtigte seine Zustimmung formlos zu erklären unter der Angabe der Laufzeit des bestehenden Jagdpachtvertrages.
Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften müssen ihren Sitz und ihren hauptsächlichen Wirkungsbereich im Freistaat Sachsen haben.
Die Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern wird nur unterstützt, wenn sie dem gegenwärtigen Stand der Technik einer tierschutzgerechten Ausführung entsprechen. Die Zuwendungsempfänger haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie über die gesetzlichen Bestimmungen informiert und in die Funktion und Handhabung der einzelnen Fallen eingewiesen sind.
Die Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern wird innerhalb der fünfjährigen Zweckbindungsfrist einmalig unterstützt. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Ersatzbeschaffung, z. B. bei Defekt oder Verschleiß, von einer Unterstützung ausgeschlossen. Anmelde- und Netzgebühren sowie Betriebskosten (betrifft Fallenmelder) sind nicht Gegenstand der Unterstützung mit Mitteln der Jagdabgabe.
Die Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern wird weiterhin grundsätzlich erst unterstützt, wenn der Zuwendungszweck neben der Beschaffung der Fangeinrichtungen in Folge auch auf die Durchführung/Intensivierung der Fallenjagd abzielt und im Rahmen einer 5-jährigen Projektlaufzeit weitere Rahmenbedingungen gegeben sind, also
o sich der Antrag auf eine geeignete und ausreichend große Projektkulisse (mindestens 200 ha) ggf. auch mit mehreren Jagdausübungsberechtigten bezieht, o mind. eine gefährdete Wildart im Jagdbezirk oder dessen nahem Umfeld nachweislich vorkommt, o mindestens eine habitataufwertende, der gefährdeten Wildart dienende, Maßnahme geplant und im Projektzeitraum umgesetzt wird, es erfolgt die Dokumentation der Maßnahme im Rahmen des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis, o die Ergebnisse der Prädatorenbejagung mindestens unter Nutzung der jährlichen Jagdstreckenmeldung im Online-Portal Sächsisches Wildmonitoring dokumentiert werden, o der Niederwildbesatz im Projektgebiet zu Beginn und Ende des Projektes (jeweils im März/April) erfasst und dokumentiert wird unter Nutzung der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Formblätter.
Erläuterung hierzu: Die Antragsteller sind aufgefordert, sich im Frühjahr ein Bild über die Größenordnung und Verteilung der in Rede stehenden Wildarten bspw. mit Hilfe schriftlicher Aufzeichnungen und Karten während der Reviertätigkeiten und zusätzlicher Beobachtungsgänge zu verschaffen. Je nach Wildart sind die Bestände für das Projektgebiet einzuschätzen. Auch Hinweise zum Vorkommen bodenbrütender Vogelarten wie Braunkehlchen, Feldlerche und Kiebitz, die nicht Wild im Sinne des Gesetzes sind, sind erwünscht.
Welche Wildarten gelten als gefährdet? Leitet man den Gefährdungsstatus nach der Roten Liste der Wirbeltiere Sachen 2015 her, kommen folgende Wildarten in Betracht (Auswahl nicht abschließend):
Rebhuhn (Perdix perdix) – 1 (vom Aussterben bedroht) Feldhase (Lepus europaeus) – 3 (gefährdet) Löffelente (Anas clypeata) – 1 (vom Aussterben bedroht) Krickente (Anas crecca) – 1 (vom Aussterben bedroht, 1999 noch 3 - gefährdet) Schnatterente (Anas strepera) – 3 (gefährdet) Tafelente (Aythya ferina) – 3 (gefährdet, 1999 noch auf Vorwarnliste) Turteltaube (Streptopelia turtur) – 3 (gefährdet) Gänsesäger (Mergus merganser) - R (extrem selten) Waldschnepfe (Scolopax rusticola) - V (Vorwarnliste)
Staatsbetrieb Sachsenforst Referat 51 – Obere Forst- und Jagdbehörde Juli 2026 Weitere Informationen zur Roten Liste der Wirbeltiere sind unter : https://www.natur.sachsen.de/RL_WirbeltiereSN_Tab_20160407_final.pdf eingestellt.
Anregungen zu möglichen habitataufwertenden Maßnahmen in Ihrem Jagdbezirk finden Sie in der Veröffentlichung: https://ljv-sachsen.de/wp-content/uploads/2025/05/LJVSN_Broschuere- Hegemassnahmen_2025_Web.pdf
Die geforderten Angaben sind in der Projektbeschreibung gem. Pkt. 2 des Jagdabgabeantrages zu ergänzen oder ggf. gesondert niederzuschreiben.
Ab dem mitgeteilten Datum des Antragseingangs ist der Vorhabensbeginn zugelassen (gilt für sämtliche Maßnahmen mit Ausgaben von weniger als 100.000 Euro, vgl. zu § 44 SäHO, A. Nummer 1.4). Ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Zuwendung oder eine Aussage zur Förderfähigkeit ist damit nicht verbunden.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung – in Form einer Anteilsfinanzierung – gewährt und beträgt für die Maßnahmen nach Nr. 2. 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Die Bagatellgrenze beträgt gemäß Ziffer III. Nr. 3 VwV Jagdabgabe 500 Euro. Das heißt, die Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben 500 Euro unterschreiten.
Die Zuwendung wird im Rahmen des Auszahlungsverfahrens ausgereicht. Demnach werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabenbeginns durch den Zuwendungsempfänger 40 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
- Verfahrensregeln Die Beschaffung von Kunstbauen und Fallensystemen einschließlich Fallenmeldern kann in einem Antrag zusammengefasst werden.
Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
a) vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular. Die jeweils aktuelle Version ist unter http://www.wald.sachsen.de/jagdabgabe-4588.html zu finden.
b) ergänzend zum Finanzierungsplan unter Nr. 3 des Antragsformulars ein aussagefähiges Kostenangebot. Die Vorlage von Vergleichsangeboten ist entbehrlich.
c) Kopie vom gültigen Jagdschein des Antragstellenden
d) Verpflichtung zur Projektlaufzeit von fünf Jahren (bitte formlos erklären)
e) formlose, schriftliche Zustimmungserklärung des Jagdausübungsberechtigten (wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist)
f) Auszug Kopie Jagdpachtvertrag (zum Nachweis der ausreichenden Laufzeit)
g) Angaben zur Größe und Lage des/der Jagdbezirke/s und eine Projektbeschreibung (im Antrag unter Nr. 2) entsprechend der Anforderungen gemäß Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.