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title: "Gemeinde Owschlag erlässt Gebührensatzung für Freiwillige Feuerwehren in Owschlag, Schleswig-Holstein; Gebühren außerhalb des Gemeindegebietes direkt geltend gemacht"
sdDatePublished: "2026-08-11T13:41:00Z"
source: "https://www.zufish.schleswig-holstein.de/html2pdf?legalNormId=297635369"
topics:
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
locations:
  - "Schleswig-Holstein"
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Gemeinde Owschlag erlässt Gebührensatzung für Freiwillige Feuerwehren in Owschlag, Schleswig-Holstein; Gebühren außerhalb des Gemeindegebietes direkt geltend gemacht

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Gebührensatzung der Gemeinde
Owschlag über die Inanspruchnahme der
Freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrgebührensatzung)
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
§ 1 - Gebührenfreie Dienstleistungen
§ 2 - Gebührenpflichtige Dienstleistungen
§ 3 - Gebührenschuldner
§ 4 - Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebü
§ 5 - Erstattung der Auslagen
§ 6 - Entstehung und Fälligkeit
§ 7 - Stundung und Erlass
§ 8 - Datenschutz
§ 9 - Inkrafttreten
Aufgrund des § 4 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und des § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1 Satz 1 sowie § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 12.05.2026 folgende Gebührensatzung
erlassen:
§ 1 - Gebührenfreie Dienstleistungen
(1)
Die Freiwillige Feuerwehren der Gemeinde Owschlag (Feuerwehr) haben gem. § 6 Abs. 1 (BrSchG) bei
Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3
Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige
Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische
Hilfeleistungen). Diese Einsätze der Feuerwehren sind nach § 29 Abs. 1 und Abs. 7 BrSchG für die
Geschädigten grundsätzlich unentgeltlich zu leisten bei
Bränden,
Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,
der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden und
Rauchwarnmeldereinsätzen.
(2)
Darüber hinaus sind auch folgende Aufgaben der Feuerwehr grundsätzlich gebührenfrei zu leisten:
Mitwirkung im Katastrophenschutz (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BrSchG, §§ 8 und 10 Abs. 1
Landeskatastrophen-schutzgesetz), die zugleich eine gebührenfreie Hilfeleistung bei Not- und
Unglücksfällen ist, die durch Naturereignisse verursacht werden,
Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung (§ 6 Abs. 2 BrSchG), die dem
Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr zuzurechnen und nicht als gebührenpflichtige
Dienstleistung anzusehen ist, insbesondere Sicherheitsschulungen der Feuerwehr in Kindergärten,
Schulen und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,
Mitwirkung bei der Brandverhütungsschau
gemeindeübergreifende Hilfe bei Bränden innerhalb des Amtsgebietes, sowie bei nicht dem Amt
Hüttener Berge angehörenden Gemeinden bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern
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von der Grenze des Einsatzgebietes der Freiwilligen Feuerwehr Borgstedt. In allen anderen Fällen sind
der Gemeinde Borgstedt die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des
Einsatzortes zu erstatten.
Überprüfung von Einsatzplänen und Übungen (§§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 BrSchG).
§ 2 - Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1)
Alle übrigen, nicht unter § 1 fallenden Einsätze und Leistungen der Feuerwehr, sind gem. § 29 Abs. 2
BrSchG und nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind auch
ansonsten gebührenfreie Einsätze der Feuerwehr in folgenden Fällen:
vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,
vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr,
Fehlalarm an der Brandmeldeanlage,
bestehende Gefährdungshaftpflicht,
gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs
entstanden ist,
freiwillig wahrgenommene Aufgaben, außerhalb der Pflichtaufgaben des Brandschutzes, insbesondere
zeitweilige Überlassung von Feuerwehrpersonal, - fahrzeugen und -geräten,
Gestellung von Feuersicherheitswachen.
(2)
&nbspDie Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch
betroffene oder verantwortliche Personen (z.B. Veranstalter) oder Dritte erfolgen.
Gebühren können für gebührenpflichtige Einsätze nach Abs. 1 auch außerhalb des Gemeindegebietes direkt
beim jeweiligen Gebührenschuldner geltend gemacht werden. Gebührenpflichtig ist auch die Mitwirkung der
Feuerwehr bei der Abwehr einer Katastrophe, soweit der Landrat als Katastrophenschutzbehörde die
aufgewendeten Kosten geltend machen kann (§ 33 Landeskatastrophenschutzgesetz).
§ 3 - Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr verursacht, veranlasst oder zu vertreten
hat. Gebührenschuldner ist danach bei freiwilligen Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr der
Auftraggeber.
Auftraggeber ist auch die Behörde, die die Feuerwehr bei der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt
und die in Rechnung gestellten Gebühren den Verantwortlichen in Rechnung stellen kann. Bei
Feuersicherheitswachen ist der Veranstalter gebührenpflichtig. Bei Einsätzen der Feuerwehr im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben, die kostenpflichtig sind, ist gebührenpflichtig derjenige, der ein objektives
Interesse an der Dienstleistung der Feuerwehr hat.
(2)
Insbesondere sind Gebührenschuldner:
Im Falle einer vorsätzlichen Verursachung von Gefahr oder Schaden die Person, die die Gefahr oder
den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Handelt es sich bei diesen Personen um Minderjährige, so
können unter den Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die
Aufsichtspflichtigen in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei diesen Personen um
Verrichtungsgehilfen, so kann unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 und / oder Abs. 2 BGB der
Besteller der Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Bei vorsätzlicher, grundloser Alarmierung der Feuerwehr, die Person, die die Feuerwehr vorsätzlich
grundlos alarmiert hat. Handelt es sich bei diesen Personen um minderjährige, so können unter den
Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 BGB die Aufsichtspflichtigen in Anspruch genommen werden.
Handelt es sich bei diesen Personen um Verrichtungsgehilfen, so kann unter den Voraussetzungen
des § 831 Abs. 1 und / oder Abs. 2 BGB der Besteller der Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Im Falle eines Fehlalarms an der Brandmeldeanlage der Betreiber der Brandmeldeanlage.
Im Falle einer bestehenden Gefährdungspflicht der Betreiber einer Schienen- oder Schwebebahn,
einer Rohrleitungs- oder einer atomrechtlichen Anlage oder die Person, die durch Einleiten von Stoffen
bzw. Beschaffenheit des Wassers oder des Bodens verändert.
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Einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder
Wasserfahrzeugs entstanden ist, der Eigentümer (Halter) und der Besitzer (Fahrer) des Fahrzeugs.
§ 4 - Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebü
(1)
Die Benutzungsgebühr wird nach Stundensätzen erhoben. Für die Berechnung des Stundensatzes wird der
Zeitraum von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der zum Einsatz
gekommenen Fahrzeuge zugrunde gelegt. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung.
(2)
Es werden Gebühren für Fahrzeuge und Inanspruchnahme von Personen nach Maßgabe der in Absatz 1
festgelegten zeitlichen Inanspruchnahme erhoben. Grundlage sind die Gebührensätze, wie sie sich aus
Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergeben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt
zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils
festgelegten Höhe hinzu.
(3)
Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Anzahl der Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen
Ermessen der Einsatzleitung.
(4)
Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten der Betriebsmittel abgegolten; nicht eingeschlossen sind
die in § 5 genannten Auslagen.
(5)
Eine Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden
braucht und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.
§ 5 - Erstattung der Auslagen
Die Gemeinde macht Erstattung bzw. Ersatz der Auslagen geltend für:
Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewebe- und Industriebetrieben,
Kosten für Leistungen Dritter, so-weit deren Leistung in Anspruch genommen worden ist,
Entschädigungen nach § 33 Brandschutzgesetz für persönliche und sächliche Hilfeleistung,
Entgelte für die Wiederherstellung eingesetzter Feuerwehrgeräte,
Ausgaben für verbrauchte Stoffe, die unmittelbar im konkreten Einsatz verwendet wordensind,
insbesondere Ölbindemittel und andere Chemikalien,
Kosten der Ersatzbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung, z.B. Schutzanzügen sowie
deren Entsorgung,
Kosten für die Entsorgung von aufgenommenen Öl- oder Kraftstoffen, Ölbindemitteln, sonstigen
Chemikalien, unbrauchbar gewordenen Schutzanzügen oder sonstiger Ausrüstung oder verbrauchten
Stoffen.
Zu den zu erstattenden Kosten gehört auch ein pauschaler Zuschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 6%
des Betrages nach den Nummern 1 bis 7, höchstens jedoch 100,00 €.
§ 6 - Entstehung und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr oder des erteilten Auftrags.
(2)
Die Gebühren sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig.
(3)
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d.h., dass die erhobenen Gebühren im Fall
eines Widerspruches oder im Fall einer Klage zunächst zu entrichten sind.
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(4)
Eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühr kann gefordert werden.
§ 7 - Stundung und Erlass
(1)
Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.
(2)
Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG).
§ 8 - Datenschutz
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung
nach dieser Satzung wird die Gemeinde und das Amt Hüttener Begre gem. den Bestimmungen des
Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt, insbesondere bei
Polizeidienststellen
Katasterämtern
Staatsanwaltschaften
Steuerämtern
Standesämtern
Nachlassgerichten
Fahrzeugzulassungsstellen
Kraftfahrtbundesamt
Grundbuchämtern beim Amtsgericht
Bau-, Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern
die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben. Die Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden
Stelle und nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 9 - Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde
Owschlag über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) vom
01.01.2004 außer Kraft.
Owschlag, 12.05.2026
Stephan Lübbers
Bürgermeister
Anlagen zum Herunterladen
Anlage zur Gebührensatzung (PDF | 0.24 MB )
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