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title: "Johanne Greif Für einen funktionalen KI-Begriff im BetrVG ZFA 2026, 366-387; Vorschlag für funktionalen KI-Begriff statt rein technischer Begriff"
sdDatePublished: "2026-08-12T11:31:00Z"
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  - name: "artificial intelligence"
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  - "Germany"
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Johanne Greif Für einen funktionalen KI-Begriff im BetrVG ZFA 2026, 366-387; Vorschlag für funktionalen KI-Begriff statt rein technischer Begriff

Sebastian Kolbe und Johanne Greif – Für einen funktionalen KI-Begriff im BetrVG

Externer Link zum Verlag Dr. Otto Schmidt

Reichold, Hermann , Nachruf auf Reinhard Richardi , ZFA 2026, 329-331

Hartmann, Felix , Unternehmerische Organisationsstruktur und betriebliche Repräsentation , ZFA 2026, 332-365

Die betriebliche Mitbestimmung steht vor erheblichen Herausforderungen. Insbesondere die Einheiten und Ebenen der betrieblichen Repräsentation geraten zunehmend unter Druck. Digitalisierung, Plattformarbeit, Matrixorganisationen und agile Arbeitsformen lassen den tradierten Betriebsbegriff und die darauf aufbauenden Repräsentationsstrukturen an ihre Grenzen stoßen. Der folgende Beitrag nimmt diese Entwicklungen zum Anlass, die bisherigen Reformansätze kritisch zu würdigen und eine längerfristige Entwicklungsperspektive aufzuzeigen.

Greif, Johanne , Für einen funktionalen KI-Begriff im BetrVG , ZFA 2026, 366-387

Künstliche Intelligenz gilt als disruptive Entwicklung nicht nur für die Informationstechnologie, sondern auch für die Arbeitswelt. Im deutschen Betriebsverfassungsrecht ist die “KI“ seit 2021 angekommen. Juristen wissen wenig über diese Technologie, trotzdem müssen sie den Rechtsbegriff “Künstliche Intelligenz“ bestimmen – und nicht die Informatik. Wir schlagen vor, dabei die spezifische Funktionalität des Begriffs im BetrVG zu berücksichtigen.

Picker, Eduard , Die arbeitskampfrechtliche ultima-ratio-Regel – Teil 1 , ZFA 2026, 388-438

Das Privatrecht stellt seine Gestaltungsrechte generell unter Ausübungsschranken, die den willkürlichen, eigensinnigen oder unnötig schädigenden Gebrauch dieser einseitigen Eingriffsrechte verhindern oder erschweren sollen. Das Recht zum Arbeitskampf wird als besonders prekäres, weil kollektiv ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht von diesem Prinzip mitumfasst. Die ultimo-ratio Regel, die seit der Integration des Arbeitskampfs in die Rechtsordnung, als dessen zwingende Schranke anerkannt ist, verwirklicht das generelle Prinzip konkret durch eine auf Moderation und Mediation gerichtete, die Chance friedlicher Verhandlung sichernde Verfahrensgestaltung.

Bendix, Theresa , Das “vierte“ Geschlecht , ZFA 2026, 439-471

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.6.2024 – eingeführt während der Ampelkoalition – war und ist gesellschaftspolitisch umstritten. Die schwarz-rote Koalition will das Gesetz laut Koalitionsvertrag bis spätestens zum 31.7.2026 evaluieren. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes schlummern noch im Dornröschenschlaf. Der Beitrag will sie wachküssen und einer breiten Diskussion zuführen.

Bendix, Michael , Arbeitnehmerüberlassung – Konzernprivileg , ZFA 2026, 472-485

Das Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die beschäftigte Person zum Zwecke der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird.