Bundesfinanzhof entscheidet Nießbrauch bei Schenkung einer Kapitallebensversicherung in Münster; Schenkungsteuer entsteht bei Übertragung

Schenkung einer Kapitallebensversicherung mit Nießbrauch | Finance | Haufe

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Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkung von Kapitallebensversicherung

Bei Schenkung einer Kapitallebensversicherung mindert ein Nießbrauchsvorbehalt die Schenkungssteuer erst bei Kündigung und Erhalt des Rückkaufswerts.

Für viele Menschen stellt die Kapitallebensversicherung einen wichtigen Baustein ihrer privaten Altersvorsorge dar. Immer mehr kommen im Rahmen der Nachfolgeplanung darauf ihre Police bereits zu Lebzeiten auf Kinder oder andere Nachkommen zu übertragen. Eines der Ziele ist dann oft, die Vermögensnachfolge frühzeitig nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Noch wichtiger ist für die meisten allerdings, wenn sie steuerliche Vorteile nutzen können. Nicht übersehen sollten sie dabei jedoch, dass gerade die Schenkungssteuer in diesem Fall einige Fallstricke bereithält.

Wie komplex die Schenkung einer Kapitallebensversicherung sein kann, musste ein Mann erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 28.1.2026, II R 27

22 ) entschieden hat. Von seiner Mutter hatte er mit Zustimmung der Versicherung deren Police übernommen. Dabei handelte es sich um einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 49 Jahren. Die vereinbarte Kapitalleistung belief sich auf 2.500.000 EUR. Der Beitrag wurde im Rahmen einer Einmalzahlung geleistet.

Im Erlebensfall sollte die Versicherung wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung zahlen. Für den Todesfall war der Mann als begünstigte Person im Vertrag eingetragen. Außerdem konnte die Kapitallebensversicherung jederzeit vollständig oder teilweise durch den Mann oder die Mutter gekündigt werden. In diesem Fall hätte die Versicherung den anteiligen Rückkaufwert auszahlen müssen. Im Rahmen ihrer Schenkung behielt die Mutter sich den Nießbrauch an der Rückkaufleistung vor.

Nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt gab der Mann eine Schenkungssteuererklärung ab. Bei der Wertermittlung zog er den Nießbrauch vom von der Versicherung mit 2.460.093 EUR angegebenen Rückkaufswert ab. So kam er zu einem Wert der Schenkung von 630.820 EUR.

Die Finanzbehörde kam in ihrer Bewertung des Vorgangs jedoch auf einen deutlich höheren Betrag. Denn bei der Steuerfestsetzung zog sie von der Rückkaufleistung lediglich den persönlichen Freibetrag des Mannes ab. Den vorbehaltenen Nießbrauch berücksichtigte sie nicht. Auch den Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

Bei Nießbrauch entscheidet die zeitliche Betrachtung

Gegen die Entscheidung klagte der Mann schließlich vor dem Finanzgericht Münster. Dort gaben ihm die Richter zumindest teilweise recht. Nach ihrer Einschätzung blieb der Nießbrauch tatsächlich unberechtigterweise unberücksichtigt. Anders sah dies in der Revision allerdings der Bundesfinanzhof. Dabei betonten die Richter, dass die Schenkungssteuer zu dem Zeitpunkt entstanden war, zu dem die Schenkung ausgeführt und die Versicherungspolice übertragen wurde. Grundlage für die Bewertung ist demnach der Rückkaufswert.

Zwar ist es tatsächlich so, dass ein Nießbrauch sich steuermindernd auswirkt. Dies gilt aber erst dann, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Bei der Kapitallebensversicherung wäre das der Fall, wenn die Mutter oder der Mann den Versicherungsvertrag kündigen würden. Denn erst zu diesem Zeitpunkt würde der Anspruch auf die Rückkaufleistung entstehen. Gleichzeitig würde damit der vereinbarte Nießbrauch wirksam.

Gesetzlich ist dies so geregelt, dass Lasten, deren Eintritt von einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der steuerlichen Wertermittlung unberücksichtigt bleiben. Treten die entsprechenden Voraussetzungen dann jedoch ein, lässt sich die Schenkung auf den tatsächlichen Wert berichtigen. Dazu muss der Steuerpflichtige die Schenkungssteuerfestsetzung beantragen.

Ein Nießbrauchsvorbehalt wird häufig bei der Schenkung von Immobilienvermögen vereinbart. Grundsätzlich lässt sich dieses Instrument jedoch auch bei anderen Vermögensgegenständen anwenden. Es beinhaltet das unverkäufliche und unvererbbare Recht, das zugrundeliegende Gut zu nutzen und Erträge daraus zu ziehen. Wer den Nießbrauch bei einer Immobilie genießt, erhält die Mieterträge. Er muss aber auch die öffentlichen Lasten wie Grundsteuer oder die Kosten für gewöhnliche Reparaturen tragen. Lediglich außergewöhnliche Ausgaben wie die Neuanschaffung einer Heizung muss der Eigentümer übernehmen.

Vorteil des Nießbrauchs bei einer Schenkung ist, dass der Beschenke seine Schenkungssteuer reduzieren kann. Der Schenkende erhält dagegen weiter die Erträge. Außerdem kann er die Immobilie bewohnen. Ein Nießbrauchsvorbehalt ist notariell zu beurkunden und wird bei Immobilien im Grundbuch eingetragen.

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