FTSV Komet Blankenese von 1907 e.V. Satzung Hamburg-Blankenese; Kultur des Hinsehens gegen sexualisierte Gewalt

KOMET Satzung

FTSV Komet Blankenese von 1907 e.V. Satzung und Ordnungen Satzung (beschlossen am 27.04.2026; eingetragen am 30.07.2026) | Seite 1 von 10 Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend grundsätzlich die maskuline Bezeichnung ver- wendet. Diese Bezeichnung ist geschlechtsneutral zu verstehen und umfasst stellvertretend sämtliche Geschlechter. Satzung I. Grundbestimmungen Name, Sitz, Vereinsfarben und Vereinsabzeichen 1. Die Freie Turn- und Sportvereinigung Komet Blankenese von 1907 e.V. hat ihren Sitz in Hamburg-Blankenese und ist unter dem Aktenzeichen 69 VR 3699 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. 2. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und der von ihm anerkannten Fachverbände. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen des HSB und seiner Fachverbände an. 3. Die Vereinsfarben sind braun und weiß. Das Vereinsabzeichen entspricht der nachstehenden Abbildung:

Sofern Spielordnungen für einzelne Sparten diese verbieten, kann von den Vereinsfarben und dem Vereinsabzei- chen mit Zustimmung des Vorstands abgewichen werden. 5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zweck und Aufgaben 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Integration der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Durchführung von geordneten Turn-, Sport-, Spielübungen und Wettkämpfen;

Bau und Instandhaltung von vereinseigenen Sportanlagen und des Vereinsheims sowie Pflege und Instand- haltung der Turn- und Sportgeräte;

Die Gründung von, die Kooperation mit, sowie die Beteiligung an juristischen Personen, deren Zweck die Planung, Finanzierung, Instandhaltung, sowie den Bau und Betrieb von Sportanlagen umfasst;

Durchführung von Herz-/Reha-/Gesundheitssport für Mitglieder/Teilnehmer/Patienten mit/ohne Verordnung;

Durchführung von sportlichen und musikalischen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen;

Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und die Förderung von deren Ausbildung;

Förderung und Integration der Vereinsjugend und -Senioren durch sportliche und gesellige Veranstaltungen; 3. Der Verein und seine Mitglieder wenden sich gegen jegliche Diskriminierung in Bezug auf Rasse, Ethnie, Natio- nalität, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität oder Behinderung. 4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexuali- sierter Art ist. Der Verein verpflichtet sich zur Implementierung einer „Kultur des Hinsehens“ in Bezug auf die se- xualisierte Gewalt im Sport. 5. Verstöße gegen die vorgenannten Grundsätze können mit Ausschluss aus dem Verein, den Vereinsorganen so- wie mit dem Entzug von Lizenzen geahndet werden. Gemeinnützigkeit

FTSV Komet Blankenese von 1907 e.V. Satzung und Ordnungen Satzung (beschlossen am 27.04.2026; eingetragen am 30.07.2026) | Seite 2 von 10 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe- günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Der Verein unterscheidet:

Aktive und passive ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Aktive und passive Kinder und jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Ehrenmitglieder

Kurzzeitmitglieder 3. Einzelheiten kann durch Beschlüsse des Vorstands geregelt werden. Aufnahme 4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung in Textform beantragt. Die Er- klärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 5. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang beim Vorstand ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt worden ist. Rechte 6. Die aktiven Mitglieder und die Kurzzeitmitglieder haben Anspruch auf sportliche Betätigung im Rahmen der vom Verein durchgeführten sportlichen Disziplinen. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie jugendliche Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht. Bei Wahlen und Ab- stimmungen im Rahmen der Vereinsjugend gelten darüber hinaus die Rechte der jeweils gültigen Jugendord- nung. 7. Passive Mitglieder verzichten auf sportliche Betätigung und haben alle Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder. 8. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. Pflichten 9. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Bestrebungen in jeder Weise zu fördern. Die Mitglieder sind an die Satzung, die Ordnung und an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen und geldlichen Verpflichtungen. Einzelheiten regelt die Finanzordnung. 10. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten, die in Verbindung mit dem Verein stehen, den Vorstand als Schiedsinstanz anzurufen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen beim Ältestenrat schriftlich oder elektronisch in Textform Berufung eingelegt werden. Das Verfahren regelt die Rechtsordnung. 11. Im Übrigen bestimmen sich sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins untereinander und in Beziehung zueinander nach den Maßgaben der Rechts-, Geschäfts-, Finanz-, Ehren-, Jugend-, Daten-

FTSV Komet Blankenese von 1907 e.V. Satzung und Ordnungen Satzung (beschlossen am 27.04.2026; eingetragen am 30.07.2026) | Seite 3 von 10 schutzordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Diese und etwaige, zusätzliche, zukünftige Ordnungen sind, mit Aus- nahme der Rechtsordnung, nicht Bestandteil der Satzung und werden durch Beschluss des Erweiterten Vor- stands inkraftgesetzt und geändert. Beendigung 12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Vereinseigen- tum ist unverzüglich zurückzugeben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Kurzzeit- mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit Wegfall des Aufnahmegrunds. Austritt 13. Der Austritt ist zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Der Austritt ist spätestens zum 15.5. bzw. zum 15.11. eines jeden Jahres dem Vorstand gegenüber in schriftlicher oder elektronischer Textform zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 14. Ausnahmen kann der Vorstand in Abstimmung mit den Abteilungen zulassen. Ausschluss 15. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

bei grobem Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten und gegen den Vereinszweck, insbesondere bei einem Verhalten, das dieser Satzung entgegensteht. Ein solcher Verstoß gilt auch als gegeben bei der Mit- gliedschaft oder Unterstützung einer Vereinigung, deren satzungsgemäße oder faktische Zwecke und Be- strebungen dieser Satzung entgegenstehen;

bei Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer geldlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn mindestens acht Wochen seit der Fälligkeit vergangen sind;

bei grober Verletzung des Ansehens des Vereins oder seiner Organe. 16. Einzelheiten regelt die Rechtsordnung. Haftung 17. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Ver- zicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten. 18. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. 19. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält. 20. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten 21. Die ausdrückliche Anerkennung der Datenschutz-Ordnung ist Grundlage für die Aufnahme und die Mitgliedschaft. Aufnahmegebühren, Beiträge, finanzielle Mittel und Vergütungen 1. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge und aller geldlichen Verpflichtungen (u.a. Umlagen) sowie die Ver- waltung der finanziellen Mittel werden durch die Finanzordnung geregelt. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich vierteljährlich im Voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Okto- ber eines Jahres fällig,

FTSV Komet Blankenese von 1907 e.V. Satzung und Ordnungen Satzung (beschlossen am 27.04.2026; eingetragen am 30.07.2026) | Seite 4 von 10 3. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Fi- nanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Höhe einer Umlage für den Gesamtverein darf einen Jahresbeitrag eines Mitgliedes nicht überschreiten und wird bei Ehepaaren und Familien auf einen Jahresbeitrag für Erwachsene begrenzt. Die Pflicht zur Leistung von Umlagen darf nur einmal jährlich auferlegt werden. 4. Das Mitglied bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft (30.6. bzw. 31.12.) verpflichtet seine Beiträge bzw. an- dere satzungsgemäße Verpflichtungen zu leisten. 5. Der Verein darf auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 26 und 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Obergrenze an Mitglieder von Organen und Funktionsträger zahlen. 6. Der Verein darf auf Grundlage der vom Vorstand abgeschlossenen Verträge Gehälter und Vergütungen an ne- ben- und hauptberufliche Mitarbeiter zahlen; dies gilt insbesondere für die Vereinsverwaltung, Abteilungsverwal- tung und Übungsleitung. 7. Für zusätzliche Aufgaben (z.B. Vereinsverwaltung, Abteilungsleitung, Übungsleitung), die von Mitgliedern der Vereinsorgane übernommen werden und den Umfang ehrenamtlicher Tätigkeiten überschreiten, können auch gesonderte Vergütungen vereinbart und durch den Vorstand beschlossen werden. II. Organisation Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlungen

Präsidium

Vorstand

Erweiterter Vorstand

Abteilungsversammlungen

Abteilungsleitungen 2. Die Organe des Vereins sowie alle Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. 3. Die Übernahme von mehreren Ehrenämtern und Funktionen innerhalb des Vereins (Ämterhäufung) ist grundsätz- lich zulässig, s