Land Baden-Württemberg zahlt jährlich rund 9,4 Mio. € an rund 1.900 körperschaftliche Waldbesitzende in Baden-Württemberg; Bagatellgrenze spart rund 25% der Anträge.

Drucksache 18 / 319

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 319 16.7.2026 1 Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026 Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1- 25/3/3:

Das Land zahlt seit 2020 auf Antrag jährlich rund 9,4 Mio. € an rund 1.900 körperschaftliche Waldbesitzende zum Ausgleich der Mehrbelas­ tungen, die sich bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswalds aus der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung ergeben. Durch Einfüh­ rung einer Bagatellgrenze könnten jährlich rund 25 % der Antrags­ vorgänge und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen. Weiter kann durch ein vereinfachtes, antragsfreies und automatisiertes Verwaltungsverfahren der Mehrbelastungsausgleich künftig effizienter abgewickelt werden. 19.1  Ausgangslage 19.1.1  Körperschaftswald in Baden-Württemberg Das Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) unterscheidet drei Waldei­ gentumsarten: Staatswald, Körperschaftswald sowie Privatwald. Rund 38 % der Landesfläche ist Wald. Davon entfallen rund 40 % auf die Waldeigentumsart Kör­ perschaftswald. Der Anteil des Privatwaldes liegt bei rund 36 % und der Staats­ waldanteil bei rund 24 %. Körperschaftswald ist in § 3 Absatz 2 LWaldG definiert als „Wald im Allein­ eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonsti­ Mitteilung des Rechnungshofs Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024 (vgl. Drucksache 18/300) hier: Beitrag Nr. 19 – Weniger Papier, mehr Wald:

automatisiertes Verwaltungsverfahren als gelungenes Beispiel der modernen baden-württembergischen Forstverwal­ tung möglich (Kapitel 0831) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 319 gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.“ Auf Kirchenwald werden die Vorschriften über Körperschaftswald entsprechend angewendet. 19.1.2  Forstneuorganisation 2020 Vor 2020 wurden die Waldbesitzenden aller Waldeigentumsarten im Land in „Einheitsforstämtern“ beraten und betreut. Die Einheitsforstämter fassten die Holzmengen des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes inklusive Kirchenwälder sowie des Privatwaldes zusammen und organisierten den Holzverkauf. Die Wäl­ der von körperschaftlichen Waldbesitzenden wurden zu pauschalen Kostensätzen (Forstverwaltungskostenbeitrag) betreut. Der Forstverwaltungskostenbeitrag lag unter den Gestehungskosten. Dies stellte nach einer Entscheidung des Bundes­ kartellamts eine unzulässige indirekte institutionelle Förderung durch das Land dar. Änderungen der forstlichen Gesetzgebung, die insbesondere wettbewerbs­ rechtliche Gründe hatten, erforderten eine grundlegende Neustrukturierung der Landesforstverwaltung. 19.1.3  Auswirkungen der Neustrukturierung und Einführung eines Mehrbelas­ tungsausgleichs Durch die zum 1. Januar 2020 in Baden-Württemberg umgesetzte Forstneuorga­ nisation wurde für den Staatswald eine Anstalt des öffentlichen Rechts (ForstBW) gegründet. Körperschafts- und Privatwald kann seither zwar weiterhin durch die Landesforstverwaltung betreut werden, die Betreuung erfolgt jedoch nur gegen Entgelt. Es müssen dabei die für die Betreuungsleistungen entstehenden Geste­ hungskosten der unteren Forstbehörden vollständig berechnet werden. Hierdurch wurde die unzulässige indirekte institutionelle Förderung behoben. Für den Körperschaftswald wurde im Zuge der Forstreform ein Mehrbelastungs­ ausgleich eingeführt. Körperschaftliche Waldbesitzende unterliegen gemäß Wald­ gesetz – wie der Staatswald – einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Die Pflicht zur sachkundigen und planmäßigen Bewirtschaftung des Körperschafts­ waldes führt zu einem Mehraufwand für die körperschaftlichen Forstbetriebe im Vergleich zu Privatwaldbesitzenden. Nach dem Wegfall der indirekten institutio­ nellen Förderung (kostenreduzierte Betreuung) für Körperschaftswälder, war es das Ziel, diese Mehrbelastungen der betroffenen Forstbetriebe durch eine zuläs­ sige direkte und transparente Regelung auszugleichen. Beim Mehrbelastungsausgleich handelt es sich um Geldleistungen, auf die ein dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar durch das LWaldG und die Körper­ schaftswaldverordnung (KWaldVO) begründeter gesetzlicher Anspruch besteht, dessen Erfüllung nicht im Ermessen der bewilligenden Stelle liegt und deshalb nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden kann. Diese Geldleistungen sind daher keine Zuwendungen. Die für Zuwendungen einschlä­ gigen §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gelten insoweit für den Mehrbe­ lastungsausgleich nicht. Ungeachtet des gesetzlichen Anspruchs wird der Mehr­ belastungsausgleich derzeit nur auf Antrag ausbezahlt. 19.2  Prüfungsergebnisse 19.2.1  Auszahlung von Kleinstbeträgen In den ersten 5 Jahren seit 2020 unterlag der Mehrbelastungsausgleich erwar­ tungsgemäß keiner signifikanten Dynamik. Das jährliche Auszahlungsvolumen bewegte sich zwischen 9,328 Mio. € und 9,435 Mio. € bei jeweils rund 1.900 zu Grunde liegenden Antragsvorgängen. Der Rechnungshof bewertet den Mehrbelastungsausgleich als grundsätzlich ge­ rechtfertigt. Das Fehlen einer Bagatellgrenze führte jedoch zu einer kritischen

3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 319 Entwicklung: Antragsvorgänge mit einem Auszahlungsbetrag unter 500 € mach­ ten beispielsweise in 2024 rund 44 % der Antragsvorgänge aus. Das Auszahlungs­ volumen dieser 820 Anträge lag bei nicht einmal einem Prozent des gesamten Auszahlungsvolumens von 9,435 Mio. € im Jahr 2024. 27 % der Antragsvorgänge lagen unter einem Auszahlungsbetrag von 100 €. Im Durchschnitt erhielten diese 510 körperschaftlichen Waldbesitzenden jährlich rund 36 €. Die 20 geringsten jährlichen Auszahlungsbeträge lagen zwischen 0,30 € und 3,00 €. Anträge mit Auszahlungsbeträgen über 500 € machten lediglich 56 % aller gestellten Anträge, gleichzeitig aber 99 % des Auszahlungsvolumens aus (siehe Abbildung 19-1). In den anderen Jahren waren vergleichbare Verhältnisse feststellbar. 19.2.2  Fehlende Digitalisierung und zu aufwendiges Verwaltungsverfahren Im ersten Jahr (2020) stellten 1.878 körperschaftliche Waldbesitzende über die unteren Forstbehörden einen Antrag auf einen Mehrbelastungsausgleich beim Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium) als landesweit zuständige Forstdirektion. Das Verwaltungsverfahren weist die Besonderheit auf, dass das Regierungspräsidium den Mehrbelastungsausgleich mit Bescheid für die Dauer der jeweiligen Forsteinrichtung (periodische Betriebsplanung, die grundsätzlich 10 Jahre umfasst) festsetzt und jährlich in Sammelbeträgen an die unteren Forst­ behörden auszahlt. Diese leiten den Mehrbelastungsausgleich an die einzelnen körperschaftlichen Waldbesitzenden weiter oder verrechnen diesen mit dem Ent­ gelt für den forstlichen Revierdienst. Die unteren Forstbehörden müssen in den spätestens zum jeweiligen Jahresende beim Regierungspräsidium vorzulegenden, unterschriebenen Verwendungsnachweisen die zweckbestimmte Verwendung bestätigen. Flächenänderungen über 10 ha während des Bewilligungszeitraums müssen die körperschaftlichen Waldbesitzenden über die unteren Forstbehörden dem Regierungspräsidium mitteilen, das in diesen Fällen eine Neuberechnung des Mehrbelastungsausgleichs durchführt und mit Bescheid festsetzt. Nach Ablauf der 10-jährigen periodischen Betriebsplanung (Forstneueinrichtung) müssen die körperschaftlichen Waldbesitzenden Folgeanträge über die unteren Forstbehörden an das Regierungspräsidium stellen. Bis 2023 wurden die Auszahlungsanträge in Papierform über die unteren Forst­ behörden dem Regierungspräsidium übermittelt. Seit 2024 können dem Regie­ Abbildung 19-1: Antragsvorgänge und Auszahlungsbeträge

500 € 100 - 500 € 50 - 100 € 10 - 50 € <10 € Anteil an den Antragsvorgängen 56,2 % Auszahlungsvolumen 1 % Auszahlungsvolumen 99 % Anteil an den Antragsvorgängen 43,8 % Anträge bis 500 € Anträge ab 500 €

4 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 319 rungspräsidium die Anträge und Verwendungsnachweise infolge der Einführung der elektronischen Akte per E-Mail als Scan durch die unteren Forstbehörden zugesandt werden. Die Originale müssen nicht eingereicht werden. Sie verbleiben bei den unteren Forstbehörden. Im Regierungspräsidium werden Antragsdaten mit Daten im Forstlichen Ope­ rations-Kommunikations-Unternehmensführungs-System (FOKUS) abgeglichen und in Einzelfällen zwischen Referaten plausibilisiert. Die rechtlichen Grund­ lagen und Verfahren für den Mehrbelastungsausgleich wurden im Zuge der Forstreform unter erheblichem Zeitdruck ausgearbeitet. Das Regierungspräsi­ dium hat das Verfahren unter den gegebenen Regelungen pragmatisch und gut organisiert. Gleichwohl hat es sich in den ersten 5 Jahren nach unseren Prü­ fungserkenntnissen als zu aufwendig erwiesen. Konzeptionelle Anpassungen, um das Verfahren grundsätzlich zu vereinfachen und darauf aufbauend zu digitalisieren, wurden von der Landesforstverwaltung bisher nicht vorgenommen. 19.2.3  Fehlende Rechtsgrundlage für Zahlungen an französische Kommunen Die Landesforstverwaltung zahlt den Mehrbelastungsausgleich auch an drei fran­ zösische Kommunen, die Waldflächen in Baden-Württemberg besitzen. Da auch diese Waldflächen unter Beachtung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung bewirtschaftet werden, ist die Einbeziehung der französischen Kommunen nach Ansicht des Rechnungshofs – insbesondere auch im Hinblick auf den europä­ ischen Gedanken – zu befürworten. Im Rahmen der Prüfung zeigte sich jedoch, dass diese Zahlungen durch die derzeitige Rechtslage nicht abgedeckt sind. Da die französischen Kommunen nicht der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die Definition der körperschaftlichen Waldbesitzenden im LWaldG nicht einschlägig. 19.3  Empfehlungen 19.3.1  Bagatellgrenze einführen Wir empfehlen, spätestens bei der nächsten Anpassung der Vorschriften eine Ba­ gatellgrenze einzuführen. Sehr niedrige Bewilligungsbeträge, die in keinem an­ gemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen, werden dadurch aus­ geschlossen. Durch das aus der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg resultierende Ge­ setz zur Reduktion bürokratischer Vorschriften (Regelungsbereinigungsgesetz) vom 18. November 2025 erfolgte eine Anpassung des § 20 Absatz 1 LWaldG. Seit 3. Dezember 2025 ist für körperschaftliche Forstbetriebe mit einer Forst­ betriebsgröße kleiner 5 ha weder eine periodische noch eine jährliche Betriebs­ planung gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer analogen Festlegung der Bagatell­ grenze für den Mehrbelastungsausgleich auf ebenfalls 5 ha forstlicher Betriebs­ fläche wäre in 2024 der Verwaltungsaufwand für 469 Antragsvorgänge (25 % der Antragsvorgänge) mit einer Auszahlungssumme von insgesamt 15.734 € und damit gerade einmal 0,2 % des Auszahlungsvolumens dauerhaft entfallen. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag dieser Antragsvorgänge lag bei 33,55 € je Jahr, der höchste Auszahlungsbetrag bei 150 €.

5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 319 Abbildung 19-2: Veränderung der Antragsvorgänge aufgrund einer Bagatellgrenze von 5 ha Das Ministerium Ländlicher Raum erwägt aufgrund der Prüfung des Rechnungs­ hofs, nunmehr für den Mehrbelastungsausgleich eine Bagatellgrenze oder eine Pauschale für kleinflächige Forstbetriebe einzuführen. Wegen des Wegfalls der periodischen Betriebsplanung für kleinflächige körperschaftliche Forstbetriebe in § 20 Absatz 1 LWaldG ist es aus Sicht des Rechnungshofs folgerichtig, eine ent­ sprechende Bagatellgrenze von 5 ha forstlicher Betriebsfläche einzuführen. Eine Pauschale bietet gegenüber einer Bagatellgrenze keine vergleichbaren Vorteile, da der Verwaltungsaufwand nicht entfallen würde. Das Ministerium wird ohne­ hin die Rechtsvorschrift