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title: "Land Baden-Württemberg zahlt jährlich rund 9,4 Mio. € an rund 1.900 körperschaftliche Waldbesitzende in Baden-Württemberg; Bagatellgrenze spart rund 25% der Anträge."
sdDatePublished: "2026-08-12T07:15:00Z"
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  - name: "environmental policy"
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  - "Freiburg (im Breisgau)"
  - "Baden-Württemberg"
  - "France"
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Land Baden-Württemberg zahlt jährlich rund 9,4 Mio. € an rund 1.900 körperschaftliche Waldbesitzende in Baden-Württemberg; Bagatellgrenze spart rund 25% der Anträge.

Drucksache 18 / 319

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
Drucksache 18 / 319
16.7.2026
1
Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026
Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1-
25/3/3:

Das Land zahlt seit 2020 auf Antrag jährlich rund 9,4 Mio. € an rund
1.900 körperschaftliche Waldbesitzende zum Ausgleich der Mehrbelas­
tungen, die sich bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswalds aus
der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung ergeben. Durch Einfüh­
rung einer Bagatellgrenze könnten jährlich rund 25 % der Antrags­
vorgänge und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen.
Weiter kann durch ein vereinfachtes, antragsfreies und automatisiertes
Verwaltungsverfahren der Mehrbelastungsausgleich künftig effizienter
abgewickelt werden.
19.1  Ausgangslage
19.1.1  Körperschaftswald in Baden-Württemberg
Das Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) unterscheidet drei Waldei­
gentumsarten: Staatswald, Körperschaftswald sowie Privatwald. Rund 38 % der
Landesfläche ist Wald. Davon entfallen rund 40 % auf die Waldeigentumsart Kör­
perschaftswald. Der Anteil des Privatwaldes liegt bei rund 36 % und der Staats­
waldanteil bei rund 24 %.
Körperschaftswald ist in § 3 Absatz 2 LWaldG definiert als „Wald im Allein­
eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonsti­
Mitteilung
des Rechnungshofs
Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024
(vgl. Drucksache 18/300)
hier: Beitrag Nr. 19 –	Weniger Papier, mehr Wald:

automatisiertes Verwaltungsverfahren
als gelungenes Beispiel der modernen
baden-württembergischen Forstverwal­
tung möglich (Kapitel 0831)
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 319
gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterstehen.“ Auf Kirchenwald werden die Vorschriften über
Körperschaftswald entsprechend angewendet.
19.1.2  Forstneuorganisation 2020
Vor 2020 wurden die Waldbesitzenden aller Waldeigentumsarten im Land in
„Einheitsforstämtern“ beraten und betreut. Die Einheitsforstämter fassten die
Holzmengen des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes inklusive Kirchenwälder
sowie des Privatwaldes zusammen und organisierten den Holzverkauf. Die Wäl­
der von körperschaftlichen Waldbesitzenden wurden zu pauschalen Kostensätzen
(Forstverwaltungskostenbeitrag) betreut. Der Forstverwaltungskostenbeitrag lag
unter den Gestehungskosten. Dies stellte nach einer Entscheidung des Bundes­
kartellamts eine unzulässige indirekte institutionelle Förderung durch das Land
dar. Änderungen der forstlichen Gesetzgebung, die insbesondere wettbewerbs­
rechtliche Gründe hatten, erforderten eine grundlegende Neustrukturierung der
Landesforstverwaltung.
19.1.3  Auswirkungen der Neustrukturierung und Einführung eines Mehrbelas­
tungsausgleichs
Durch die zum 1. Januar 2020 in Baden-Württemberg umgesetzte Forstneuorga­
nisation wurde für den Staatswald eine Anstalt des öffentlichen Rechts (ForstBW)
gegründet. Körperschafts- und Privatwald kann seither zwar weiterhin durch die
Landesforstverwaltung betreut werden, die Betreuung erfolgt jedoch nur gegen
Entgelt. Es müssen dabei die für die Betreuungsleistungen entstehenden Geste­
hungskosten der unteren Forstbehörden vollständig berechnet werden. Hierdurch
wurde die unzulässige indirekte institutionelle Förderung behoben.
Für den Körperschaftswald wurde im Zuge der Forstreform ein Mehrbelastungs­
ausgleich eingeführt. Körperschaftliche Waldbesitzende unterliegen gemäß Wald­
gesetz – wie der Staatswald – einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Die
Pflicht zur sachkundigen und planmäßigen Bewirtschaftung des Körperschafts­
waldes führt zu einem Mehraufwand für die körperschaftlichen Forstbetriebe im
Vergleich zu Privatwaldbesitzenden. Nach dem Wegfall der indirekten institutio­
nellen Förderung (kostenreduzierte Betreuung) für Körperschaftswälder, war es
das Ziel, diese Mehrbelastungen der betroffenen Forstbetriebe durch eine zuläs­
sige direkte und transparente Regelung auszugleichen.
Beim Mehrbelastungsausgleich handelt es sich um Geldleistungen, auf die ein
dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar durch das LWaldG und die Körper­
schaftswaldverordnung (KWaldVO) begründeter gesetzlicher Anspruch besteht,
dessen Erfüllung nicht im Ermessen der bewilligenden Stelle liegt und deshalb
nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden kann. Diese
Geldleistungen sind daher keine Zuwendungen. Die für Zuwendungen einschlä­
gigen §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gelten insoweit für den Mehrbe­
lastungsausgleich nicht. Ungeachtet des gesetzlichen Anspruchs wird der Mehr­
belastungsausgleich derzeit nur auf Antrag ausbezahlt.
19.2  Prüfungsergebnisse
19.2.1  Auszahlung von Kleinstbeträgen
In den ersten 5 Jahren seit 2020 unterlag der Mehrbelastungsausgleich erwar­
tungsgemäß keiner signifikanten Dynamik. Das jährliche Auszahlungsvolumen
bewegte sich zwischen 9,328 Mio. € und 9,435 Mio. € bei jeweils rund 1.900 zu
Grunde liegenden Antragsvorgängen.
Der Rechnungshof bewertet den Mehrbelastungsausgleich als grundsätzlich ge­
rechtfertigt. Das Fehlen einer Bagatellgrenze führte jedoch zu einer kritischen

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Entwicklung: Antragsvorgänge mit einem Auszahlungsbetrag unter 500 € mach­
ten beispielsweise in 2024 rund 44 % der Antragsvorgänge aus. Das Auszahlungs­
volumen dieser 820 Anträge lag bei nicht einmal einem Prozent des gesamten
Auszahlungsvolumens von 9,435 Mio. € im Jahr 2024. 27 % der Antragsvorgänge
lagen unter einem Auszahlungsbetrag von 100 €. Im Durchschnitt erhielten diese
510 körperschaftlichen Waldbesitzenden jährlich rund 36 €. Die 20 geringsten
jährlichen Auszahlungsbeträge lagen zwischen 0,30 € und 3,00 €. Anträge mit
Auszahlungsbeträgen über 500 € machten lediglich 56 % aller gestellten Anträge,
gleichzeitig aber 99 % des Auszahlungsvolumens aus (siehe Abbildung 19-1).
In den anderen Jahren waren vergleichbare Verhältnisse feststellbar.
19.2.2  Fehlende Digitalisierung und zu aufwendiges Verwaltungsverfahren
Im ersten Jahr (2020) stellten 1.878 körperschaftliche Waldbesitzende über die
unteren Forstbehörden einen Antrag auf einen Mehrbelastungsausgleich beim
Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium) als landesweit zuständige
Forstdirektion. Das Verwaltungsverfahren weist die Besonderheit auf, dass das
Regierungspräsidium den Mehrbelastungsausgleich mit Bescheid für die Dauer
der jeweiligen Forsteinrichtung (periodische Betriebsplanung, die grundsätzlich
10 Jahre umfasst) festsetzt und jährlich in Sammelbeträgen an die unteren Forst­
behörden auszahlt. Diese leiten den Mehrbelastungsausgleich an die einzelnen
körperschaftlichen Waldbesitzenden weiter oder verrechnen diesen mit dem Ent­
gelt für den forstlichen Revierdienst. Die unteren Forstbehörden müssen in den
spätestens zum jeweiligen Jahresende beim Regierungspräsidium vorzulegenden,
unterschriebenen Verwendungsnachweisen die zweckbestimmte Verwendung
bestätigen. Flächenänderungen über 10 ha während des Bewilligungszeitraums
müssen die körperschaftlichen Waldbesitzenden über die unteren Forstbehörden
dem Regierungspräsidium mitteilen, das in diesen Fällen eine Neuberechnung des
Mehrbelastungsausgleichs durchführt und mit Bescheid festsetzt. Nach Ablauf
der 10-jährigen periodischen Betriebsplanung (Forstneueinrichtung) müssen die
körperschaftlichen Waldbesitzenden Folgeanträge über die unteren Forstbehörden
an das Regierungspräsidium stellen.
Bis 2023 wurden die Auszahlungsanträge in Papierform über die unteren Forst­
behörden dem Regierungspräsidium übermittelt. Seit 2024 können dem Regie­
Abbildung 19-1: Antragsvorgänge und Auszahlungsbeträge
>500 €
100 - 500 €
 50 -
100 €
10 - 50 €
<10 €
Anteil an den
Antragsvorgängen
56,2 %
Auszahlungsvolumen
1 %
Auszahlungsvolumen
99 %
Anteil an den
Antragsvorgängen
43,8 %
Anträge bis 500 €
Anträge ab 500 €

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rungspräsidium die Anträge und Verwendungsnachweise infolge der Einführung
der elektronischen Akte per E-Mail als Scan durch die unteren Forstbehörden
zugesandt werden. Die Originale müssen nicht eingereicht werden. Sie verbleiben
bei den unteren Forstbehörden.
Im Regierungspräsidium werden Antragsdaten mit Daten im Forstlichen Ope­
rations-Kommunikations-Unternehmensführungs-System (FOKUS) abgeglichen
und in Einzelfällen zwischen Referaten plausibilisiert. Die rechtlichen Grund­
lagen und Verfahren für den Mehrbelastungsausgleich wurden im Zuge der
Forstreform unter erheblichem Zeitdruck ausgearbeitet. Das Regierungspräsi­
dium hat das Verfahren unter den gegebenen Regelungen pragmatisch und gut
organisiert. Gleichwohl hat es sich in den ersten 5 Jahren nach unseren Prü­
fungserkenntnissen als zu aufwendig erwiesen.
Konzeptionelle Anpassungen, um das Verfahren grundsätzlich zu vereinfachen
und darauf aufbauend zu digitalisieren, wurden von der Landesforstverwaltung
bisher nicht vorgenommen.
19.2.3  Fehlende Rechtsgrundlage für Zahlungen an französische Kommunen
Die Landesforstverwaltung zahlt den Mehrbelastungsausgleich auch an drei fran­
zösische Kommunen, die Waldflächen in Baden-Württemberg besitzen. Da auch
diese Waldflächen unter Beachtung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung
bewirtschaftet werden, ist die Einbeziehung der französischen Kommunen nach
Ansicht des Rechnungshofs – insbesondere auch im Hinblick auf den europä­
ischen Gedanken – zu befürworten. Im Rahmen der Prüfung zeigte sich jedoch,
dass diese Zahlungen durch die derzeitige Rechtslage nicht abgedeckt sind. Da
die französischen Kommunen nicht der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die
Definition der körperschaftlichen Waldbesitzenden im LWaldG nicht einschlägig.
19.3  Empfehlungen
19.3.1  Bagatellgrenze einführen
Wir empfehlen, spätestens bei der nächsten Anpassung der Vorschriften eine Ba­
gatellgrenze einzuführen. Sehr niedrige Bewilligungsbeträge, die in keinem an­
gemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen, werden dadurch aus­
geschlossen.
Durch das aus der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg resultierende Ge­
setz zur Reduktion bürokratischer Vorschriften (Regelungsbereinigungsgesetz)
vom 18. November 2025 erfolgte eine Anpassung des § 20 Absatz 1 LWaldG.
Seit 3. Dezember 2025 ist für körperschaftliche Forstbetriebe mit einer Forst­
betriebsgröße kleiner 5 ha weder eine periodische noch eine jährliche Betriebs­
planung gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer analogen Festlegung der Bagatell­
grenze für den Mehrbelastungsausgleich auf ebenfalls 5 ha forstlicher Betriebs­
fläche wäre in 2024 der Verwaltungsaufwand für 469 Antragsvorgänge (25 %
der Antragsvorgänge) mit einer Auszahlungssumme von insgesamt 15.734 € und
damit gerade einmal 0,2 % des Auszahlungsvolumens dauerhaft entfallen. Der
durchschnittliche Auszahlungsbetrag dieser Antragsvorgänge lag bei 33,55 € je
Jahr, der höchste Auszahlungsbetrag bei 150 €.

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Abbildung 19-2: Veränderung der Antragsvorgänge aufgrund einer Bagatellgrenze von 5 ha
Das Ministerium Ländlicher Raum erwägt aufgrund der Prüfung des Rechnungs­
hofs, nunmehr für den Mehrbelastungsausgleich eine Bagatellgrenze oder eine
Pauschale für kleinflächige Forstbetriebe einzuführen. Wegen des Wegfalls der
periodischen Betriebsplanung für kleinflächige körperschaftliche Forstbetriebe in
§ 20 Absatz 1 LWaldG ist es aus Sicht des Rechnungshofs folgerichtig, eine ent­
sprechende Bagatellgrenze von 5 ha forstlicher Betriebsfläche einzuführen. Eine
Pauschale bietet gegenüber einer Bagatellgrenze keine vergleichbaren Vorteile,
da der Verwaltungsaufwand nicht entfallen würde. Das Ministerium wird ohne­
hin die Rechtsvorschrift