Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt Karlsruhe; 3. Juli 2026 Ministerpräsident auf Antrag des Innenministers

Drucksache 18 / 276

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Antrag des Abg. Dr. Boris Weirauch u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Europa Versetzung der Karlsruher Regierungspräsidentin in den einstweiligen Ruhestand Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

  1. wann, auf wessen Betreiben und durch wen die Karlsruher Regierungspräsiden­ tin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde;
  2. ob die Ablösung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. Gegenstand der Koalitionsverhandlungen bzw. einer (Neben-)Abrede zwischen Regierungsmit­ gliedern, insbesondere zwischen dem Ministerpräsidenten und seinem Stellver­ treter, gewesen ist;
  3. auf welcher konkreten Rechts- bzw. Tatsachengrundlage die Versetzung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand beruht;
  4. welche Begründung der Entscheidung, die Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zugrunde lag und dem Ministerpräsidenten mitgeteilt wurde;
  5. wann, in welcher Form und durch wen die Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. erstmals davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden soll;
  6. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Regierungspräsidentin S. F. Übergangs- bzw. Ruhegehalt zusteht; Eingegangen: 14.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026 Drucksache 18 / 276 14.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 276 2 7. ob und wann die Landesregierung die Ablösung weiterer Regierungspräsiden­ tinnen und Regierungspräsidenten und sonstiger politischer Beamtinnen und Beamten in Erwägung zieht und falls ja, welche Personen und Ämter davon betroffen sind. 14.7.2026 Dr. Weirauch, Binder, Fink, Stoch, Wulff SPD Begründung Die Versetzung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand hat Unverständnis und Fragen aufgeworfen, denen mit dieser Anfrage nachgegangen werden soll. Stellungnahme Mit Schreiben vom 6. August 2026 Nr. IM1-0305-717/9/2 nimmt das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa im Einvernehmen mit dem Staatsmi­ nisterium und dem Ministerium der Justiz und für Migration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

  1. wann, auf wessen Betreiben und durch wen die Karlsruher Regierungspräsiden­ tin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde; Die Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. wurde am 3. Juli 2026 durch den Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministers vom 29. Juni 2026 in den einst­ weiligen Ruhestand versetzt.
  2. ob die Ablösung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. Gegenstand der Koalitionsverhandlungen bzw. einer (Neben-)Abrede zwischen Regierungsmit­ gliedern, insbesondere zwischen dem Ministerpräsidenten und seinem Stellver­ treter, gewesen ist; Diese Frage liegt außerhalb des Fragerechts des Landtags.
  3. auf welcher konkreten Rechts- bzw. Tatsachengrundlage die Versetzung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand beruht;
  4. welche Begründung der Entscheidung, die Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zugrunde lag und dem Minis­ terpräsidenten mitgeteilt wurde; Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Nach § 30 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) können sogenannte „politische Beamtinnen und Beamte“ auf Lebenszeit jederzeit in den einstweili­ gen Ruhestand versetzt werden. Die Regierungspräsidentinnen und Regierungs­ präsidenten bekleiden ein solches Amt im Sinne des § 30 Absatz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Nr. 4 Landesbeamtengesetz. Begründet wurde die

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 276 3 Entscheidung damit, dass die erforderliche fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung und das jederzei­ tige volle Vertrauen der Regierung nicht mehr gegeben sei. 5. wann, in welcher Form und durch wen die Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. erstmals davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden soll; Am 18. Juni 2026 gab es zu diesem Sachverhalt ein Gespräch zwischen dem Justizminister und Regierungspräsidentin S. F. Die maßgeblichen Gespräche fanden telefonisch zwischen dem Innenminister und Regierungspräsidentin S. F. am 26. Juni 2026 und am 28. Juni 2026 statt. 6. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Regierungspräsidentin S. F. Übergangs- bzw. Ruhegehalt zusteht; Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Regierungspräsidentin S. F. erhält gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) für den Monat, in dem ihr die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihr am Tag vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Die Funktion der Regierungspräsidentin/des Regierungspräsidenten ist nach Besoldungsgruppe B 8 Landesbesoldungsgesetz besoldet. Im Anschluss beträgt das Ruhegehalt der in den einstweiligen Ruhestand versetz­ ten Beamtin gemäß § 27 Absatz 5 Satz 1 LBeamtVGBW für die Dauer der Zeit, die die Beamtin das Amt, aus dem sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt wor­ den ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Im Falle der Regierungspräsidentin S. F. sind dies 2 Jahre. Nach Ablauf dieser Übergangszeit wird das Ruhegehalt nach § 18 Absatz 3 LBeamtVGBW auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 7. ob und wann die Landesregierung die Ablösung weiterer Regierungspräsiden­ tinnen und Regierungspräsidenten und sonstiger politischer Beamtinnen und Beamten in Erwägung zieht und falls ja, welche Personen und Ämter davon betroffen sind. Die Landesregierung behält sich vor, auch künftig von der Entscheidungsmöglich­ keit nach § 30 Absatz 1 BeamtStG Gebrauch zu machen. In Vertretung Steinbacher Staatssekretär