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title: "Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt Karlsruhe; 3. Juli 2026 Ministerpräsident auf Antrag des Innenministers"
sdDatePublished: "2026-08-12T09:13:00Z"
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  - name: "political development"
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  - "Baden-Württemberg"
  - "Karlsruhe"
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Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt Karlsruhe; 3. Juli 2026 Ministerpräsident auf Antrag des Innenministers

Drucksache 18 / 276

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Antrag
des Abg. Dr. Boris Weirauch u. a. SPD
und
Stellungnahme
des Ministeriums des Inneren,
für Digitalisierung und Europa
Versetzung der Karlsruher Regierungspräsidentin in den
einstweiligen Ruhestand
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.	wann, auf wessen Betreiben und durch wen die Karlsruher Regierungspräsiden­
tin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde;
2.	ob die Ablösung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. Gegenstand der
Koalitionsverhandlungen bzw. einer (Neben-)Abrede zwischen Regierungsmit­
gliedern, insbesondere zwischen dem Ministerpräsidenten und seinem Stellver­
treter, gewesen ist;
3.	auf welcher konkreten Rechts- bzw. Tatsachengrundlage die Versetzung der
Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand beruht;
4.	welche Begründung der Entscheidung, die Karlsruher Regierungspräsidentin
S. F. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zugrunde lag und dem
Ministerpräsidenten mitgeteilt wurde;
5.	wann, in welcher Form und durch wen die Karlsruher Regierungspräsidentin
S. F. erstmals davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden soll;
6.	in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Regierungspräsidentin S. F. Übergangs- bzw. Ruhegehalt zusteht;
Eingegangen: 14.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026
Drucksache 18 / 276
14.7.2026

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Drucksache 18 / 276
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7.	ob und wann die Landesregierung die Ablösung weiterer Regierungspräsiden­
tinnen und Regierungspräsidenten und sonstiger politischer Beamtinnen und
Beamten in Erwägung zieht und falls ja, welche Personen und Ämter davon
betroffen sind.
14.7.2026
Dr. Weirauch, Binder, Fink, Stoch, Wulff SPD
Begründung
Die Versetzung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen
Ruhestand hat Unverständnis und Fragen aufgeworfen, denen mit dieser Anfrage
nachgegangen werden soll.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 6. August 2026 Nr. IM1-0305-717/9/2 nimmt das Ministerium
des Inneren, für Digitalisierung und Europa im Einvernehmen mit dem Staatsmi­
nisterium und dem Ministerium der Justiz und für Migration zu dem Antrag wie
folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.	wann, auf wessen Betreiben und durch wen die Karlsruher Regierungspräsiden­
tin S. F. in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde;
Die Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. wurde am 3. Juli 2026 durch den
Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministers vom 29. Juni 2026 in den einst­
weiligen Ruhestand versetzt.
2.	ob die Ablösung der Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. Gegenstand der
Koalitionsverhandlungen bzw. einer (Neben-)Abrede zwischen Regierungsmit­
gliedern, insbesondere zwischen dem Ministerpräsidenten und seinem Stellver­
treter, gewesen ist;
Diese Frage liegt außerhalb des Fragerechts des Landtags.
3.	auf welcher konkreten Rechts- bzw. Tatsachengrundlage die Versetzung der
Karlsruher Regierungspräsidentin S. F. in den einstweiligen Ruhestand beruht;
4.	welche Begründung der Entscheidung, die Karlsruher Regierungspräsidentin
S. F. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, zugrunde lag und dem Minis­
terpräsidenten mitgeteilt wurde;
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet.
Nach § 30 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) können sogenannte
„politische Beamtinnen und Beamte“ auf Lebenszeit jederzeit in den einstweili­
gen Ruhestand versetzt werden. Die Regierungspräsidentinnen und Regierungs­
präsidenten bekleiden ein solches Amt im Sinne des § 30 Absatz 1 BeamtStG in
Verbindung mit § 42 Absatz 1 Nr. 4 Landesbeamtengesetz. Begründet wurde die

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Entscheidung damit, dass die erforderliche fortdauernde Übereinstimmung mit den
grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung und das jederzei­
tige volle Vertrauen der Regierung nicht mehr gegeben sei.
5.	wann, in welcher Form und durch wen die Karlsruher Regierungspräsidentin
S. F. erstmals davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden soll;
Am 18. Juni 2026 gab es zu diesem Sachverhalt ein Gespräch zwischen dem
Justizminister und Regierungspräsidentin S. F. Die maßgeblichen Gespräche
fanden telefonisch zwischen dem Innenminister und Regierungspräsidentin S. F.
am 26. Juni 2026 und am 28. Juni 2026 statt.
6.	in welcher Höhe und für welchen Zeitraum der in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Regierungspräsidentin S. F. Übergangs- bzw. Ruhegehalt zusteht;
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Regierungspräsidentin S. F. erhält
gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW)
für den Monat, in dem ihr die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt
worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihr am Tag
vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Die Funktion der
Regierungspräsidentin/des Regierungspräsidenten ist nach Besoldungsgruppe B 8
Landesbesoldungsgesetz besoldet.
Im Anschluss beträgt das Ruhegehalt der in den einstweiligen Ruhestand versetz­
ten Beamtin gemäß § 27 Absatz 5 Satz 1 LBeamtVGBW für die Dauer der Zeit,
die die Beamtin das Amt, aus dem sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt wor­
den ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die
Dauer von zwei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin zur Zeit ihrer Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Im Falle der Regierungspräsidentin
S. F. sind dies 2 Jahre.
Nach Ablauf dieser Übergangszeit wird das Ruhegehalt nach § 18 Absatz 3
LBeamtVGBW auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
7.	ob und wann die Landesregierung die Ablösung weiterer Regierungspräsiden­
tinnen und Regierungspräsidenten und sonstiger politischer Beamtinnen und
Beamten in Erwägung zieht und falls ja, welche Personen und Ämter davon
betroffen sind.
Die Landesregierung behält sich vor, auch künftig von der Entscheidungsmöglich­
keit nach § 30 Absatz 1 BeamtStG Gebrauch zu machen.
In Vertretung
Steinbacher
Staatssekretär