Rechnungshof Baden-Württemberg prüft Ersatzgeld für Windkraftanlagen im Außenbereich; 8,3 Mio € zweckgebundene Ersatzzahlungen

Drucksache 18 / 322

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 322 16.7.2026 1 Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026 Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1- 25/3/3:

Das gutachterliche Verfahren zur Bewertung des Eingriffs in das Land­ schaftsbild ist sehr aufwendig und die Ermittlung der Höhe des Ersatz­ gelds nicht objektiv nachvollziehbar. In Anbetracht der steigenden An­ zahl an Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen ist es wichtig, das Verfahren zur Festsetzung der Ersatzgelder zu vereinfachen und damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Das Ersatzgeld sollte in angemessener Höhe und auf der Grundlage landeseinheitlicher objektiver und klar nachvollziehbarer Kriterien erhoben werden. 22.1  Ausgangslage Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise). Diese Genehmigung schließt grundsätzlich andere die Anlage betreffende Genehmigungen und Festsetzungen mit ein. Die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich stellt gemäß Naturschutzrecht einen Ein­ griff in Natur und Landschaft dar. Sie beeinträchtigen in der Regel das Land­ schaftsbild erheblich. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Soweit dies nicht möglich ist, haben die Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Dies tritt bei der Errichtung von Windkraftanlagen für den Eingriff in das Landschaftsbild regelmäßig ein. Die Höhe der Ersatzzahlung wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgesetzt. Mitteilung des Rechnungshofs Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024 (vgl. Drucksache 18/300) hier: Beitrag Nr. 22 – Windkraftanlagen im Außenbereich – Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild durch Ersatzgeld

(Kapitel 1008) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 322 Der Ausbau der Windenergie hat sich in den vergangenen 10 Jahren in Baden- Württemberg erheblich gesteigert. Waren in 2015 noch 441 Windkraftanlagen in Betrieb, so hat sich ihre Anzahl bis Anfang 2026 auf 817 Windkraftanlagen fast verdoppelt. Aktuell beschleunigt sich der Ausbau der Windenergie nochmals deutlich. So ist – neben den bereits in Betrieb befindlichen Anlagen – mit 1.790 derzeit eine doppelt so hohe Anzahl an Windkraftanlagen in Planung bzw. ge­ nehmigt. Der Rechnungshof prüfte die Kompensation von Eingriffen in das Landschafts­ bild durch Ersatzgeld bei der Genehmigung von Windkraftanlagen im Außenbe­ reich. Der geprüfte Zeitraum erstreckt sich auf die Haushaltsjahre 2019 bis 2024. Im Prüfungszeitraum wurden bei 23 Stadt- und Landkreisen 189 Windkraftanla­ gen genehmigt und naturschutzrechtliche Ersatzzahlungen für Windkraftanlagen von insgesamt 8,3 Mio. € zweckgebunden von der Stiftung Naturschutzfonds ver­ einnahmt. 22.2  Prüfungsergebnisse Die Ausgleichsabgabeverordnung des Landes regelt auf der Grundlage des Bun­ desnaturschutzgesetzes die Festsetzung der Ersatzzahlung. Die Höhe bemisst sich innerhalb eines Rahmensatzes von 1 bis 5 % der Baukos­ ten. Dabei sind folgende Bemessungsgrundsätze einzubeziehen: • die Dauer und Schwere des nicht ausgleichbaren Eingriffs, • der Wert oder Vorteil für den Verursacher, • die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Zu diesen abstrakt-generellen Regelungen enthalten der 2019 außer Kraft getrete­ ne Windenergieerlass Baden-Württemberg, der den Genehmigungsbehörden noch als „praxisorientierte Arbeitshilfe“ dienen soll, sowie ergänzende Erlasse nur zum Teil weitergehende Ausführungen. Diese bieten den Genehmigungsbehörden je­ doch keine ausreichende Hilfestellung bzw. Konkretisierungen für die Berech­ nung des Ersatzgelds. 22.2.1  Die Berechnung der Baukosten wird von den Genehmigungsbehörden nicht einheitlich vorgenommen Die Baukosten der Windkraftanlagen sind für die Ermittlung der Höhe des Ersatz­ gelds von elementarer Bedeutung. Der Windenergieerlass sowie ein ergänzender Erlass enthalten Ausführungen zur Berechnung der Baukosten auf Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen. Da­ bei enthält der ergänzende Erlass widersprüchliche Vorgaben. In den von uns untersuchten Fällen haben die Genehmigungsbehörden nicht alle oder nicht vorgesehene zusätzliche Kostengruppen der DIN 276 bei der Berech­ nung der Baukosten berücksichtigt. Eine Umfrage bei den im Prüfungszeitraum betroffenen Genehmigungsbehörden ergab, dass zwei Fünftel die Vorgaben des Ministeriums zur Baukostenberechnung nur teilweise umgesetzt haben. Die Baukosten der Windkraftanlagen sind das Element bei der Festsetzung des Ersatzgelds, welches objektiv und nachvollziehbar berechenbar wäre. Allerdings wird die Berechnung der Baukosten von den Genehmigungsbehörden nicht ein­ heitlich vorgenommen.

3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 322 22.2.2  Das gutachterliche Verfahren zur Bewertung des Eingriffs in das Land­ schaftsbild ist sehr aufwendig und das Ergebnis nicht objektiv nachvoll­ ziehbar Der Verursacher eines geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft hat im Rah­ men des Genehmigungsverfahrens einen landschaftspflegerischen Begleitplan vorzulegen. Dieser soll die Umweltauswirkungen eines Eingriffs gutachterlich bewerten und Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich bzw. zum Ersatz festlegen. Er ist ein zentrales Instrument der Eingriffsregelung nach dem Bun­ desnaturschutzgesetz. Im Rahmen der Genehmigung einer Windkraftanlage wird auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans auch die Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild vorgenommen. Für die Erstellung des land­ schaftspflegerischen Begleitplans gibt es keine verbindlichen einheitlichen Vor­ gaben hinsichtlich des Umfangs, der einzuhaltenden Standards oder der anzuwen­ denden wissenschaftlichen Grundlagen. Die von den Antragstellern beauftragten Ingenieurbüros wählen in der Regel nach eigenem Ermessen die Methodik und bestimmen Umfang und Erhebungstiefe bei der Erstellung des jeweiligen Gut­ achtens. Für die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen wurde in der Mehrzahl der im Prüfungszeitraum betrof­ fenen Fälle das Verfahren nach Nohl1 zugrunde gelegt. Dieses sieht vor, dass im jeweiligen Einzelfall innerhalb eines festgelegten Wirkraums drei ästhetische Wirkzonen mit abnehmender Eindrucksstärke definiert werden. Die Eingriffsin­ tensität wird daraufhin anhand von Sichtbarkeitsanalysen mit Hilfe von topografi­ schen Karten, Höhenlinien und Fotosimulationen ermittelt. Ergänzt werden diese Erhebungen um einen verbal-argumentativen Ansatz, der beispielsweise die im Wirkraum betroffenen Natur- und Kulturgüter (z. B. Naturschutzgebiete, Schlös­ ser, Kirchen) miteinschließt. Das Ergebnis dieser Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wird regelmäßig auf der Basis einer daraus erstellten Matrix durchgeführt. Wir haben zahlreiche landschaftspflegerische Begleitpläne hinsichtlich ihrer Aus­ führungen zur Erfassung und Bewertung der prognostizierten Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ausgewertet. Der Umfang der Ausführungen reichte von pauschalen Bewertungen innerhalb weniger Seiten bis zu den zuvor beschriebe­ nen umfassenden Erhebungen auf bis zu 60 Seiten. Ungeachtet der Komplexität und des Aufwands der gutachterlichen Untersuchun­ gen münden die Ergebnisse letztlich in einer einfachen Festlegung bzw. Aussage zur „Schwere des Eingriffs“ in das Landschaftsbild. Die Schwere des Eingriffs wird in der Summe beispielsweise als gering, mittel, hoch oder sehr hoch ein­ gestuft. Diese Begrifflichkeiten sind allerdings nicht standardisiert oder allgemein definiert. In anderen Fällen wird der Eingriff lediglich als erheblich bewertet. Da­ bei ist bei der Errichtung von Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhe generell von einem erheblichen Eingriff auszugehen, dessen „Schweregrad“ in jedem Einzel­ fall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln ist. In den von uns geprüften Fällen war der Schritt von der häufig sehr umfangrei­ chen Analyse zum zusammenfassenden Ergebnis und zur abschließenden Fest­ legung der Schwere des Eingriffs nicht objektiv nachvollziehbar. Gleiches gilt für die daraus resultierende Zuordnung des anzuwenden Prozentsatzes. Darüber hinaus sind die Untersuchungen zur Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds aufgrund der Vielzahl an angewandten Methoden weder quan­ titativ hinsichtlich des Beobachtungsspektrums noch qualitativ hinsichtlich der Erhebungstiefe vergleichbar. Notwendige einheitliche Vorgaben und allgemein­ gültige Standards fehlen.


1 Werner Nohl, Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe, Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Fassung August 1993.

4 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 322 22.2.3  Die Bemessungsgrundsätze zur Ermittlung der Höhe des Ersatzgelds wer­ den nicht umfänglich bzw. nicht nachvollziehbar berücksichtigt Nach der Ausgleichsabgabeverordnung umfassen die Bemessungsgrundsätze – neben der Dauer und Schwere des nicht ausgleichbaren Eingriffs – auch den Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Zu den Bemessungsgrundsätzen werden in der Ausgleichsabgabeverordnung stichpunktartig Anhaltspunkte genannt, die diese näher definieren. Allerdings er­ läutern weder die Ausgleichsabgabeverordnung noch entsprechende Erlasse oder Arbeitshilfen, wie diese einzuordnen, zu bewerten und nach welchen Kriterien diese insgesamt in die festzusetzende Höhe des Prozentsatzes einzurechnen sind. Zudem bleibt unklar, wie die verschiedenen Bemessungsgrundsätze miteinander ins Verhältnis zu setzen sind. Bei den im Prüfungszeitraum genehmigten Windkraftanlagen wurde bei der Fest­ setzung des Ersatzgelds der prozentuale Rahmen nicht in voller Höhe bis 5 % aus­ geschöpft. Insgesamt ergibt sich ein Mittelwert von 2,5 %. In zwei Drittel der im Prüfungszeitraum betroffenen Genehmigungsverfahren wurde von den Gutachtern innerhalb der landschaftspflegerischen Begleitpläne bereits ein Prozentsatz zur Berechnung des Ersatzgelds vorgeschlagen. Die land­ schaftspflegerischen Begleitpläne werden von fachlich spezialisierten Ingenieur­ büros zur Bewertung von Eingriffen und deren Folgen auf die Natur sowie deren Ausgleich erstellt. Untersuchungen zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen bzw. zum prognostizierten Umsatz oder Ertrag sind jedoch nicht Teil dieser Gut­ achten. Damit wurden weder der Wert oder Vorteil für den Verursacher noch die wirtschaftliche Zumutbarkeit in der gutachterlich vorgeschlagenen Höhe des Ersatzgelds berücksichtigt. Ungeachtet dessen übernahmen die Genehmigungs­ behörden in der Hälfte der Fälle den vorgeschlagenen Prozentsatz. Auch wenn der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagene Prozent­ satz von den Genehmigungsbehörden nicht übernommen wurde, haben diese die weiteren Bemessungsgrundsätze in den von uns geprüften Einzelfällen nicht be­ rücksichtigt oder lediglich zur geringen Erhöhung bzw. Reduzierung des bereits ermittelten Prozentsatzes herangezogen. Teilweise wurden von den Genehmi­ gungsbehörden hierbei sachfremde oder von der Ausgleichsabgabeverordnung nicht vorgesehene Überlegungen miteinbezogen. Die Bemessungsgrundsätze der Ausgleichsabgabeverordnung „Wert oder Vorteil für den Verursacher“ sowie „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ sind ohne eine er­ gänzende Konkretisierung nicht praxistauglich, um eine landeseinheitliche Vor­ gehensweise sicherzustellen. Hierzu bedürfte es einer Arbeitshilfe bzw. verbind­ lichen Regelung, die zumindest konkrete Kriterien zur Ermittlung des Proz