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title: "Rechnungshof Baden-Württemberg prüft Ersatzgeld für Windkraftanlagen im Außenbereich; 8,3 Mio € zweckgebundene Ersatzzahlungen"
sdDatePublished: "2026-08-12T07:15:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/648680/da798db6b8525ec18530a89e2f4b1cf6/18_0322_D.pdf"
topics:
  - name: "wind power"
    identifier: "medtop:20001211"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
  - name: "public officials"
    identifier: "medtop:20000596"
locations:
  - "Baden-Württemberg"
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Hessen"
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Rechnungshof Baden-Württemberg prüft Ersatzgeld für Windkraftanlagen im Außenbereich; 8,3 Mio € zweckgebundene Ersatzzahlungen

Drucksache 18 / 322

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
Drucksache 18 / 322
16.7.2026
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Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026
Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1-
25/3/3:

Das gutachterliche Verfahren zur Bewertung des Eingriffs in das Land­
schaftsbild ist sehr aufwendig und die Ermittlung der Höhe des Ersatz­
gelds nicht objektiv nachvollziehbar. In Anbetracht der steigenden An­
zahl an Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen ist es wichtig,
das Verfahren zur Festsetzung der Ersatzgelder zu vereinfachen und
damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Das Ersatzgeld
sollte in angemessener Höhe und auf der Grundlage landeseinheitlicher
objektiver und klar nachvollziehbarer Kriterien erhoben werden.
22.1  Ausgangslage
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörden
(Stadt- und Landkreise). Diese Genehmigung schließt grundsätzlich andere die
Anlage betreffende Genehmigungen und Festsetzungen mit ein. Die Errichtung
von Windkraftanlagen im Außenbereich stellt gemäß Naturschutzrecht einen Ein­
griff in Natur und Landschaft dar. Sie beeinträchtigen in der Regel das Land­
schaftsbild erheblich. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind in Form von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Soweit dies nicht möglich
ist, haben die Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Dies tritt bei der Errichtung
von Windkraftanlagen für den Eingriff in das Landschaftsbild regelmäßig ein. Die
Höhe der Ersatzzahlung wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
festgesetzt.
Mitteilung
des Rechnungshofs
Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024
(vgl. Drucksache 18/300)
hier: Beitrag Nr. 22 –	Windkraftanlagen im Außenbereich
– Kompensation von Eingriffen in das
Landschaftsbild durch Ersatzgeld

(Kapitel 1008)
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 322
Der Ausbau der Windenergie hat sich in den vergangenen 10 Jahren in Baden-
Württemberg erheblich gesteigert. Waren in 2015 noch 441 Windkraftanlagen
in Betrieb, so hat sich ihre Anzahl bis Anfang 2026 auf 817 Windkraftanlagen
fast verdoppelt. Aktuell beschleunigt sich der Ausbau der Windenergie nochmals
deutlich. So ist – neben den bereits in Betrieb befindlichen Anlagen – mit 1.790
derzeit eine doppelt so hohe Anzahl an Windkraftanlagen in Planung bzw. ge­
nehmigt.
Der Rechnungshof prüfte die Kompensation von Eingriffen in das Landschafts­
bild durch Ersatzgeld bei der Genehmigung von Windkraftanlagen im Außenbe­
reich. Der geprüfte Zeitraum erstreckt sich auf die Haushaltsjahre 2019 bis 2024.
Im Prüfungszeitraum wurden bei 23 Stadt- und Landkreisen 189 Windkraftanla­
gen genehmigt und naturschutzrechtliche Ersatzzahlungen für Windkraftanlagen
von insgesamt 8,3 Mio. € zweckgebunden von der Stiftung Naturschutzfonds ver­
einnahmt.
22.2  Prüfungsergebnisse
Die Ausgleichsabgabeverordnung des Landes regelt auf der Grundlage des Bun­
desnaturschutzgesetzes die Festsetzung der Ersatzzahlung.
Die Höhe bemisst sich innerhalb eines Rahmensatzes von 1 bis 5 % der Baukos­
ten. Dabei sind folgende Bemessungsgrundsätze einzubeziehen:
• die Dauer und Schwere des nicht ausgleichbaren Eingriffs,
• der Wert oder Vorteil für den Verursacher,
• die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Zu diesen abstrakt-generellen Regelungen enthalten der 2019 außer Kraft getrete­
ne Windenergieerlass Baden-Württemberg, der den Genehmigungsbehörden noch
als „praxisorientierte Arbeitshilfe“ dienen soll, sowie ergänzende Erlasse nur zum
Teil weitergehende Ausführungen. Diese bieten den Genehmigungsbehörden je­
doch keine ausreichende Hilfestellung bzw. Konkretisierungen für die Berech­
nung des Ersatzgelds.
22.2.1  Die Berechnung der Baukosten wird von den Genehmigungsbehörden
nicht einheitlich vorgenommen
Die Baukosten der Windkraftanlagen sind für die Ermittlung der Höhe des Ersatz­
gelds von elementarer Bedeutung.
Der Windenergieerlass sowie ein ergänzender Erlass enthalten Ausführungen zur
Berechnung der Baukosten auf Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen. Da­
bei enthält der ergänzende Erlass widersprüchliche Vorgaben.
In den von uns untersuchten Fällen haben die Genehmigungsbehörden nicht alle
oder nicht vorgesehene zusätzliche Kostengruppen der DIN 276 bei der Berech­
nung der Baukosten berücksichtigt. Eine Umfrage bei den im Prüfungszeitraum
betroffenen Genehmigungsbehörden ergab, dass zwei Fünftel die Vorgaben des
Ministeriums zur Baukostenberechnung nur teilweise umgesetzt haben.
Die Baukosten der Windkraftanlagen sind das Element bei der Festsetzung des
Ersatzgelds, welches objektiv und nachvollziehbar berechenbar wäre. Allerdings
wird die Berechnung der Baukosten von den Genehmigungsbehörden nicht ein­
heitlich vorgenommen.

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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 322
22.2.2  Das gutachterliche Verfahren zur Bewertung des Eingriffs in das Land­
schaftsbild ist sehr aufwendig und das Ergebnis nicht objektiv nachvoll­
ziehbar
Der Verursacher eines geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft hat im Rah­
men des Genehmigungsverfahrens einen landschaftspflegerischen Begleitplan
vorzulegen. Dieser soll die Umweltauswirkungen eines Eingriffs gutachterlich
bewerten und Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich bzw. zum Ersatz
festlegen. Er ist ein zentrales Instrument der Eingriffsregelung nach dem Bun­
desnaturschutzgesetz. Im Rahmen der Genehmigung einer Windkraftanlage wird
auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans auch die Bewertung
des Eingriffs in das Landschaftsbild vorgenommen. Für die Erstellung des land­
schaftspflegerischen Begleitplans gibt es keine verbindlichen einheitlichen Vor­
gaben hinsichtlich des Umfangs, der einzuhaltenden Standards oder der anzuwen­
denden wissenschaftlichen Grundlagen. Die von den Antragstellern beauftragten
Ingenieurbüros wählen in der Regel nach eigenem Ermessen die Methodik und
bestimmen Umfang und Erhebungstiefe bei der Erstellung des jeweiligen Gut­
achtens.
Für die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
durch Windkraftanlagen wurde in der Mehrzahl der im Prüfungszeitraum betrof­
fenen Fälle das Verfahren nach Nohl1 zugrunde gelegt. Dieses sieht vor, dass
im jeweiligen Einzelfall innerhalb eines festgelegten Wirkraums drei ästhetische
Wirkzonen mit abnehmender Eindrucksstärke definiert werden. Die Eingriffsin­
tensität wird daraufhin anhand von Sichtbarkeitsanalysen mit Hilfe von topografi­
schen Karten, Höhenlinien und Fotosimulationen ermittelt. Ergänzt werden diese
Erhebungen um einen verbal-argumentativen Ansatz, der beispielsweise die im
Wirkraum betroffenen Natur- und Kulturgüter (z. B. Naturschutzgebiete, Schlös­
ser, Kirchen) miteinschließt. Das Ergebnis dieser Ermittlung und Bewertung der
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wird regelmäßig auf der Basis einer daraus
erstellten Matrix durchgeführt.
Wir haben zahlreiche landschaftspflegerische Begleitpläne hinsichtlich ihrer Aus­
führungen zur Erfassung und Bewertung der prognostizierten Beeinträchtigung
des Landschaftsbilds ausgewertet. Der Umfang der Ausführungen reichte von
pauschalen Bewertungen innerhalb weniger Seiten bis zu den zuvor beschriebe­
nen umfassenden Erhebungen auf bis zu 60 Seiten.
Ungeachtet der Komplexität und des Aufwands der gutachterlichen Untersuchun­
gen münden die Ergebnisse letztlich in einer einfachen Festlegung bzw. Aussage
zur „Schwere des Eingriffs“ in das Landschaftsbild. Die Schwere des Eingriffs
wird in der Summe beispielsweise als gering, mittel, hoch oder sehr hoch ein­
gestuft. Diese Begrifflichkeiten sind allerdings nicht standardisiert oder allgemein
definiert. In anderen Fällen wird der Eingriff lediglich als erheblich bewertet. Da­
bei ist bei der Errichtung von Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhe generell von
einem erheblichen Eingriff auszugehen, dessen „Schweregrad“ in jedem Einzel­
fall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln ist.
In den von uns geprüften Fällen war der Schritt von der häufig sehr umfangrei­
chen Analyse zum zusammenfassenden Ergebnis und zur abschließenden Fest­
legung der Schwere des Eingriffs nicht objektiv nachvollziehbar. Gleiches gilt für
die daraus resultierende Zuordnung des anzuwenden Prozentsatzes.
Darüber hinaus sind die Untersuchungen zur Bewertung der Beeinträchtigung des
Landschaftsbilds aufgrund der Vielzahl an angewandten Methoden weder quan­
titativ hinsichtlich des Beobachtungsspektrums noch qualitativ hinsichtlich der
Erhebungstiefe vergleichbar. Notwendige einheitliche Vorgaben und allgemein­
gültige Standards fehlen.
_____________________________________
1 Werner Nohl, Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe, Materialien
für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Fassung August 1993.

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22.2.3  Die Bemessungsgrundsätze zur Ermittlung der Höhe des Ersatzgelds wer­
den nicht umfänglich bzw. nicht nachvollziehbar berücksichtigt
Nach der Ausgleichsabgabeverordnung umfassen die Bemessungsgrundsätze
– neben der Dauer und Schwere des nicht ausgleichbaren Eingriffs – auch den
Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Zu den Bemessungsgrundsätzen werden in der Ausgleichsabgabeverordnung
stichpunktartig Anhaltspunkte genannt, die diese näher definieren. Allerdings er­
läutern weder die Ausgleichsabgabeverordnung noch entsprechende Erlasse oder
Arbeitshilfen, wie diese einzuordnen, zu bewerten und nach welchen Kriterien
diese insgesamt in die festzusetzende Höhe des Prozentsatzes einzurechnen sind.
Zudem bleibt unklar, wie die verschiedenen Bemessungsgrundsätze miteinander
ins Verhältnis zu setzen sind.
Bei den im Prüfungszeitraum genehmigten Windkraftanlagen wurde bei der Fest­
setzung des Ersatzgelds der prozentuale Rahmen nicht in voller Höhe bis 5 % aus­
geschöpft. Insgesamt ergibt sich ein Mittelwert von 2,5 %.
In zwei Drittel der im Prüfungszeitraum betroffenen Genehmigungsverfahren
wurde von den Gutachtern innerhalb der landschaftspflegerischen Begleitpläne
bereits ein Prozentsatz zur Berechnung des Ersatzgelds vorgeschlagen. Die land­
schaftspflegerischen Begleitpläne werden von fachlich spezialisierten Ingenieur­
büros zur Bewertung von Eingriffen und deren Folgen auf die Natur sowie deren
Ausgleich erstellt. Untersuchungen zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen
bzw. zum prognostizierten Umsatz oder Ertrag sind jedoch nicht Teil dieser Gut­
achten. Damit wurden weder der Wert oder Vorteil für den Verursacher noch
die wirtschaftliche Zumutbarkeit in der gutachterlich vorgeschlagenen Höhe des
Ersatzgelds berücksichtigt. Ungeachtet dessen übernahmen die Genehmigungs­
behörden in der Hälfte der Fälle den vorgeschlagenen Prozentsatz.
Auch wenn der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagene Prozent­
satz von den Genehmigungsbehörden nicht übernommen wurde, haben diese die
weiteren Bemessungsgrundsätze in den von uns geprüften Einzelfällen nicht be­
rücksichtigt oder lediglich zur geringen Erhöhung bzw. Reduzierung des bereits
ermittelten Prozentsatzes herangezogen. Teilweise wurden von den Genehmi­
gungsbehörden hierbei sachfremde oder von der Ausgleichsabgabeverordnung
nicht vorgesehene Überlegungen miteinbezogen.
Die Bemessungsgrundsätze der Ausgleichsabgabeverordnung „Wert oder Vorteil
für den Verursacher“ sowie „wirtschaftliche Zumutbarkeit“ sind ohne eine er­
gänzende Konkretisierung nicht praxistauglich, um eine landeseinheitliche Vor­
gehensweise sicherzustellen. Hierzu bedürfte es einer Arbeitshilfe bzw. verbind­
lichen Regelung, die zumindest konkrete Kriterien zur Ermittlung des Proz