Staatsministerium Baden-Württemberg beantwortet Kleine Anfrage zu Ausnahmeregelungen nach Art. 53 Abs. 2; Hoogvliet und Lorek als Regierungsmitglieder.

Drucksache 18 / 330

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage des Abg. Christian Schäfer AfD und Antwort des Staatsministeriums Ausnahmegenehmigungen für Mandate und öffentliche Ehren- ämter der Regierungsmitglieder und der politischen Staats­ sekretäre Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung:

  1. Besteht die Landesregierung aus allen Damen und Herren, die auf der Internet­ seite der Landesregierung „Mitglieder der Landesregierung“ dargestellt sind, also die Frauen und Männer, welche „die Landesregierung bilden“ (also Minis­ terpräsident und 12 Minister und 14 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre)?
  2. Fallen diese 14 Staatssekretäre als Mitglieder der Regierung ebenfalls unter Ar­ tikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung?
  3. Welche Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfas­ sung wurden für die aktuellen Mitglieder der Landesregierung erteilt, geändert oder aufgehoben?
  4. In welcher Form erfolgte die jeweilige Unterrichtung (z. B. Bericht an den Stän­ digen Ausschuss, Mitteilung an den Landtag oder auf andere Weise)?
  5. Wird weiterhin in Staatssekretärinnen und Staatssekretäre einerseits und in Regierungsmitglieder andererseits unterschieden, wenn die Staatssekretäre Mit­ glieder der Regierung sind?
  6. Wird weiterhin zwischen „Mandate und öffentliche Ehrenämter“ (für Staats­ sekretäre) und „öffentliche Ehrenämter“ (nur für Regierungsmitglieder) unter­ schieden?
  7. Gibt es eine maximale Anzahl von Aufsichts-/Verwaltungsratsposten, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann?
  8. Woraus geht hervor, dass es sich bei Kuratoriumsmitgliedschaften, Stiftungs­ rats- und Beiratsposten und dergleichen um öffentliche Ehrenämter handelt? 20.7.2026 Christian Schäfer AfD Eingegangen: 20.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026 Drucksache 18 / 330 20.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 330 2 Begründung Gemäß Beschlussempfehlung und Bericht (Landtagsdrucksache 18/143) wurde vom Staatsminister und Chef der Staatskanzlei die Übersendung der von einem SPD Abgeordneten erbetenen Liste für die Ausnahmegenehmigungen nach Arti­ kel 53 Absatz 2 der Landesverfassung für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zugesagt. Gemäß Plenarprotokoll der 7. Sitzung des Landtags (Plenarprotokoll 18/7) wurde Bericht erstattet. Seitdem gab es mindestens einen weiteren Antrag (Landtags­ drucksache 18/252). Die Kleine Anfrage soll einen aktuellen Überblick über bestehende Ausnahmege­ nehmigungen und deren Entwicklung seit Beginn der 18. Wahlperiode verschaffen, weitere Fragen klären und Transparenz über die Anwendung der verfassungsrecht­ lichen Ausnahmegenehmigungen herstellen. Antwort Mit Schreiben vom 4. August 2026 Nr. STM16-0141.5-32/3/2 beantwortet das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Mig­ ration die Kleine Anfrage wie folgt:

  1. Besteht die Landesregierung aus allen Damen und Herren, die auf der Internet­ seite der Landesregierung „Mitglieder der Landesregierung“ dargestellt sind, also die Frauen und Männer, welche „die Landesregierung bilden“ (also Minis­ terpräsident und 12 Minister und 14 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre)? Auf der Webseite der Landesregierung sind die Mitglieder der Landesregierung auf der Unterseite „Mitglieder der Landesregierung“ aufgeführt (https://www. baden-wuerttemberg.de/de/regierung/mitglieder-der-landesregierung). Dies sind neben dem Ministerpräsidenten elf Ministerinnen und Minister sowie zwei stimm­ berechtige Staatssekretäre. Des Weiteren sind auf der Webseite die politischen Staatssekretärinnen und Staats­ sekretäre und politische Beamte aufgeführt. Hierzu wird auch auf den Text der Webseite verwiesen: „Der Landesregierung gehören neben dem Ministerpräsidenten elf Ministerinnen und Minister sowie zwei stimmberechtige Staatssekretäre an. Dazu kommen poli­ tische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie politische Beamte.”
  2. Fallen diese 14 Staatssekretäre als Mitglieder der Regierung ebenfalls unter Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung?
  3. Wird weiterhin in Staatssekretärinnen und Staatssekretäre einerseits und in Re­ gierungsmitglieder andererseits unterschieden, wenn die Staatssekretäre Mit­ glieder der Regierung sind? Die Fragen 2 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Unter Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung fallen die Mitglie­ der der Regierung gemäß Artikel 45 der Landesverfassung. Dies sind neben dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern die Staatssekretäre Rudi Hoogvliet und Siegfried Lorek. Die inhaltlichen Bestimmungen des Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung be­ züglich der Ausübung von Nebentätigkeiten sowie der Leitung und der Mitglied­ schaft in einem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens gelten gemäß § 2 des Staatssekretäregesetzes in Verbindung mit § 5 des Ministergesetzes auch für politische Staatssekretäre gemäß § 1 des Staats­ sekretäregesetzes.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 330 3 3. Welche Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfas­ sung wurden für die aktuellen Mitglieder der Landesregierung erteilt, geändert oder aufgehoben? 4. In welcher Form erfolgte die jeweilige Unterrichtung (z. B. Bericht an den Stän­ digen Ausschuss, Mitteilung an den Landtag oder auf andere Weise)? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be­ antwortet. Die Landesregierung hat keine Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung für aktuelle Mitglieder der Landesre- gierung erteilt, geändert oder aufgehoben. Hierfür ist gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung der Landtag zuständig. Hinsichtlich der vom Landtag er­ teilten Ausnahmegenehmigungen wird auf die entsprechenden Beschlussempfeh­ lungen des Ständigen Ausschusses vom 25. Juni 2026 (Drucksache 18/143) und vom 16. Juli 2026 (Drucksache 18/252) sowie die den Empfehlungen folgenden Beschlüsse des Landtags vom 1. Juli 2026 und vom 23. Juli 2026 verwiesen. Die Landesregierung hat darüber hinaus mit Schreiben vom 30. Juni 2026 dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses die von der Landesregierung erteilten Ausnahmegenehmigungen gemäß § 5 des Ministergesetzes und gemäß § 2 des Staatssekretäregesetzes in Verbindung mit § 5 des Ministergesetzes mitgeteilt. Herr Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Krauss hat in den entsprechenden Sitzungen des Ständigen Ausschusses die Anträge der Landesregierung auf Ertei­ lung von Ausnahmegenehmigungen erläutert und stand für Rückfragen zur Verfü­ gung. 6. Wird weiterhin zwischen „Mandate und öffentliche Ehrenämter“ (für Staatsse­ kretäre) und „öffentliche Ehrenämter“ (nur für Regierungsmitglieder) unter­ schieden? 8. Woraus geht hervor, dass es sich bei Kuratoriumsmitgliedschaften, Stiftungs­ rats- und Beiratsposten und dergleichen um öffentliche Ehrenämter handelt? Die Fragen 6 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Gemäß Artikel 53 der Landesverfassung muss einem Mitglied der Lan­ desregierung die Angehörigkeit der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens (Mandat) vom Landtag genehmigt werden. Die Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamts muss sich ein Mitglied der Landesregierung gemäß § 5 Absatz 3 des Ministergesetzes von der Landesregierung genehmigen lassen. Bei politischen Staatssekretären gemäß § 1 des Staatssekretäregesetzes ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Mandate und öffentliche Ehrenämter­ gemäß § 2 des Staatssekretäregesetzes in Verbindung mit § 5 des Ministergesetzes die Landesregierung zuständig. Ein öffentliches Ehrenamt gemäß § 5 Absatz 3 des Ministergesetzes liegt dabei vor, wenn jemand ohne gesonderte Vergütung aufgrund einer öffentlich-rechtli­ chen Bestellung (beispielsweise Ernennungsrecht des Ministerpräsidenten) oder Wahl (beispielsweise zum Gemeinderat) bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben mitwirkt. 7. Gibt es eine maximale Anzahl von Aufsichts-/Verwaltungsratsposten, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann? Nein. Maßgeblich ist, ob ein Landesinteresse an der Wahrnehmung des Postens besteht. Dieses kann auch fehlen, wenn aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme das Amt als Regierungsmitglied oder als politischer Staatssekretär oder Sekretärin beeinträchtigt ist. Haßler Staatssekretär