---
title: "Staatsministerium Baden-Württemberg beantwortet Kleine Anfrage zu Ausnahmeregelungen nach Art. 53 Abs. 2; Hoogvliet und Lorek als Regierungsmitglieder."
sdDatePublished: "2026-08-12T07:20:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/645008/16278db087d143d75387ed0b237026bf/18_0330_D.pdf"
topics:
  - name: "politics and government"
    identifier: "medtop:11000000"
  - name: "government"
    identifier: "medtop:20000593"
  - name: "public officials"
    identifier: "medtop:20000596"
  - name: "constitution (law)"
    identifier: "medtop:20000597"
  - name: "regional authority"
    identifier: "medtop:20000618"
locations:
  - "Baden-Württemberg"
---


Staatsministerium Baden-Württemberg beantwortet Kleine Anfrage zu Ausnahmeregelungen nach Art. 53 Abs. 2; Hoogvliet und Lorek als Regierungsmitglieder.

Drucksache 18 / 330

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Kleine Anfrage
des Abg. Christian Schäfer AfD
und
Antwort
des Staatsministeriums
Ausnahmegenehmigungen für Mandate und öffentliche Ehren-
ämter der Regierungsmitglieder und der politischen Staats­
sekretäre
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:
1.	Besteht die Landesregierung aus allen Damen und Herren, die auf der Internet­
seite der Landesregierung „Mitglieder der Landesregierung“ dargestellt sind,
also die Frauen und Männer, welche „die Landesregierung bilden“ (also Minis­
terpräsident und 12 Minister und 14 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre)?
2.	Fallen diese 14 Staatssekretäre als Mitglieder der Regierung ebenfalls unter Ar­
tikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung?
3.	Welche Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfas­
sung wurden für die aktuellen Mitglieder der Landesregierung erteilt, geändert
oder aufgehoben?
4.	In welcher Form erfolgte die jeweilige Unterrichtung (z. B. Bericht an den Stän­
digen Ausschuss, Mitteilung an den Landtag oder auf andere Weise)?
5.	Wird weiterhin in Staatssekretärinnen und Staatssekretäre einerseits und in
Regierungsmitglieder andererseits unterschieden, wenn die Staatssekretäre Mit­
glieder der Regierung sind?
6. Wird weiterhin zwischen „Mandate und öffentliche Ehrenämter“ (für Staats­
sekretäre) und „öffentliche Ehrenämter“ (nur für Regierungsmitglieder) unter­
schieden?
7.	Gibt es eine maximale Anzahl von Aufsichts-/Verwaltungsratsposten, für die
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann?
8.	Woraus geht hervor, dass es sich bei Kuratoriumsmitgliedschaften, Stiftungs­
rats- und Beiratsposten und dergleichen um öffentliche Ehrenämter handelt?
20.7.2026
Christian Schäfer AfD
Eingegangen: 20.7.2026 / Ausgegeben: 10.8.2026
Drucksache 18 / 330
20.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 330
2
Begründung
Gemäß Beschlussempfehlung und Bericht (Landtagsdrucksache 18/143) wurde
vom Staatsminister und Chef der Staatskanzlei die Übersendung der von einem
SPD Abgeordneten erbetenen Liste für die Ausnahmegenehmigungen nach Arti­
kel 53 Absatz 2 der Landesverfassung für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
zugesagt.
Gemäß Plenarprotokoll der 7. Sitzung des Landtags (Plenarprotokoll 18/7) wurde
Bericht erstattet. Seitdem gab es mindestens einen weiteren Antrag (Landtags­
drucksache 18/252).
Die Kleine Anfrage soll einen aktuellen Überblick über bestehende Ausnahmege­
nehmigungen und deren Entwicklung seit Beginn der 18. Wahlperiode verschaffen,
weitere Fragen klären und Transparenz über die Anwendung der verfassungsrecht­
lichen Ausnahmegenehmigungen herstellen.
Antwort
Mit Schreiben vom 4. August 2026 Nr. STM16-0141.5-32/3/2 beantwortet das
Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Mig­
ration die Kleine Anfrage wie folgt:
1.	Besteht die Landesregierung aus allen Damen und Herren, die auf der Internet­
seite der Landesregierung „Mitglieder der Landesregierung“ dargestellt sind,
also die Frauen und Männer, welche „die Landesregierung bilden“ (also Minis­
terpräsident und 12 Minister und 14 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre)?
Auf der Webseite der Landesregierung sind die Mitglieder der Landesregierung
auf der Unterseite „Mitglieder der Landesregierung“ aufgeführt (https://www.
baden-wuerttemberg.de/de/regierung/mitglieder-der-landesregierung). Dies sind
neben dem Ministerpräsidenten elf Ministerinnen und Minister sowie zwei stimm­
berechtige Staatssekretäre.
Des Weiteren sind auf der Webseite die politischen Staatssekretärinnen und Staats­
sekretäre und politische Beamte aufgeführt. Hierzu wird auch auf den Text der
Webseite verwiesen:
„Der Landesregierung gehören neben dem Ministerpräsidenten elf Ministerinnen
und Minister sowie zwei stimmberechtige Staatssekretäre an. Dazu kommen poli­
tische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie politische Beamte.”
2.	Fallen diese 14 Staatssekretäre als Mitglieder der Regierung ebenfalls unter
Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung?
5.	Wird weiterhin in Staatssekretärinnen und Staatssekretäre einerseits und in Re­
gierungsmitglieder andererseits unterschieden, wenn die Staatssekretäre Mit­
glieder der Regierung sind?
Die Fragen 2 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Unter Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung fallen die Mitglie­
der der Regierung gemäß Artikel 45 der Landesverfassung. Dies sind neben dem
Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern die Staatssekretäre Rudi
Hoogvliet und Siegfried Lorek.
Die inhaltlichen Bestimmungen des Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung be­
züglich der Ausübung von Nebentätigkeiten sowie der Leitung und der Mitglied­
schaft in einem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten
Unternehmens gelten gemäß § 2 des Staatssekretäregesetzes in Verbindung mit
§ 5 des Ministergesetzes auch für politische Staatssekretäre gemäß § 1 des Staats­
sekretäregesetzes.

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 330
3
3.	Welche Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfas­
sung wurden für die aktuellen Mitglieder der Landesregierung erteilt, geändert
oder aufgehoben?
4.	In welcher Form erfolgte die jeweilige Unterrichtung (z. B. Bericht an den Stän­
digen Ausschuss, Mitteilung an den Landtag oder auf andere Weise)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be­
antwortet. Die Landesregierung hat keine Ausnahmegenehmigungen gemäß
Artikel 53 Absatz 2 der Landesverfassung für aktuelle Mitglieder der Landesre-
gierung erteilt, geändert oder aufgehoben. Hierfür ist gemäß Artikel 53 Absatz 2
der Landesverfassung der Landtag zuständig. Hinsichtlich der vom Landtag er­
teilten Ausnahmegenehmigungen wird auf die entsprechenden Beschlussempfeh­
lungen des Ständigen Ausschusses vom 25. Juni 2026 (Drucksache 18/143) und
vom 16. Juli 2026 (Drucksache 18/252) sowie die den Empfehlungen folgenden
Beschlüsse des Landtags vom 1. Juli 2026 und vom 23. Juli 2026 verwiesen.
Die Landesregierung hat darüber hinaus mit Schreiben vom 30. Juni 2026 dem
Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses die von der Landesregierung erteilten
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 5 des Ministergesetzes und gemäß § 2 des
Staatssekretäregesetzes in Verbindung mit § 5 des Ministergesetzes mitgeteilt.
Herr Staatsminister und Chef der Staatskanzlei Krauss hat in den entsprechenden
Sitzungen des Ständigen Ausschusses die Anträge der Landesregierung auf Ertei­
lung von Ausnahmegenehmigungen erläutert und stand für Rückfragen zur Verfü­
gung.
6. Wird weiterhin zwischen „Mandate und öffentliche Ehrenämter“ (für Staatsse­
kretäre) und „öffentliche Ehrenämter“ (nur für Regierungsmitglieder) unter­
schieden?
8.	Woraus geht hervor, dass es sich bei Kuratoriumsmitgliedschaften, Stiftungs­
rats- und Beiratsposten und dergleichen um öffentliche Ehrenämter handelt?
Die Fragen 6 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet. Gemäß Artikel 53 der Landesverfassung muss einem Mitglied der Lan­
desregierung die Angehörigkeit der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf
wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens (Mandat) vom Landtag
genehmigt werden. Die Bekleidung eines öffentlichen Ehrenamts muss sich ein
Mitglied der Landesregierung gemäß § 5 Absatz 3 des Ministergesetzes von der
Landesregierung genehmigen lassen.
Bei politischen Staatssekretären gemäß § 1 des Staatssekretäregesetzes ist für die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Mandate und öffentliche Ehrenämter­
gemäß § 2 des Staatssekretäregesetzes in Verbindung mit § 5 des Ministergesetzes
die Landesregierung zuständig.
Ein öffentliches Ehrenamt gemäß § 5 Absatz 3 des Ministergesetzes liegt dabei
vor, wenn jemand ohne gesonderte Vergütung aufgrund einer öffentlich-rechtli­
chen Bestellung (beispielsweise Ernennungsrecht des Ministerpräsidenten) oder
Wahl (beispielsweise zum Gemeinderat) bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Aufgaben mitwirkt.
7.	Gibt es eine maximale Anzahl von Aufsichts-/Verwaltungsratsposten, für die
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann?
Nein. Maßgeblich ist, ob ein Landesinteresse an der Wahrnehmung des Postens
besteht. Dieses kann auch fehlen, wenn aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme
das Amt als Regierungsmitglied oder als politischer Staatssekretär oder Sekretärin
beeinträchtigt ist.
Haßler
Staatssekretär